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Reform des Sexualstrafrechts: Dieser Gesetz­ent­wurf zer­legt Frauen in ihre Ein­zel­teile

Kommentar von Annelie Kaufmann

31.03.2026

Das KI Tool Grok

Foto: picture alliance / empics | Yui Mok / LTO

Hubigs Gesetzentwurf geht in die falsche Richtung. Statt weiterer Einzelfallparagrafen braucht es eine Strafnorm, die grundsätzlich klarstellt, ab wann und warum sexualisierte Darstellungen im Netz strafwürdig sind.

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Zunächst das Gute: Wir haben eine breite Debatte über eine Reform des Sexualstrafrechts. Im Netz, auf der Straße, bei Caren Miosga. Das ist wichtig, denn diese Reform geht alle an. Es ist eine Chance, sich darüber klar zu werden, was das Strafrecht hier eigentlich unter Strafe stellen soll und warum.

Diese Debatte hat Collien Fernandes mit den Vorwürfen gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen losgetreten. Er habe sie "digital vergewaltigt", so Fernandes, er habe Fake-Profile erstellt und Bilder verschickt, die so wirken sollten, als ob sie Fernandes beim Sex zeigten. Ulmens Anwälte sprechen angesichts der Berichterstattung von unwahren Tatsachenbehauptungen.

Seitdem ist viel die Rede von Strafbarkeitslücken, die geschlossen werden müssten, von bisher straflosen Deepfake-Pornos, von sexualisierten Darstellungen im Netz. Es ist nicht klar, was von den Vorwürfen genau zutrifft und in welche Straftatbestände sie sich übersetzen lassen würden. Beleidigung, Stalking, eine unbefugte Verbreitung von Bildern nach dem Kunsturhebergesetz?

Klar ist aber: Alle diese Tatbestände gehen an der Sache vorbei. Und nicht nur an dieser Sache, sondern ganz grundsätzlich an einer Erfahrung, die viele Frauen machen: dass sie mit sexualisierten Darstellungen im Netz konfrontiert werden, denen sie nie zugestimmt haben. Weil jemand ihren Kopf in Pornovideos montiert. Weil jemand sie auf Bildern auszieht, die sie irgendwo irgendwann mal hochgeladen haben. Weil ihr Ex-Freund "revenge porn" verschickt.

Immer neue Tatbestände lösen das Problem nicht 

Für manches davon gibt es Straftatbestände, für anderes nicht. Und wie so oft lautet die Antwort: Es kommt darauf an. Wer sich die entsprechenden Straftatbestände durchliest, dürfte erst einmal ratlos zurückbleiben. Das liegt auch an zahlreichen Reformen, die immer wieder auf zahlreiche Einzelfälle reagiert haben: Unter-den-Rock-fotografieren trendet? Wir machen einen "Up-skirting"-Paragraf!

Aber damit löst man das Problem nicht. Es gibt viel zu viele Möglichkeiten, Frauen im Netz zu sexualisieren, zu demütigen, zu erniedrigen – und es werden sich immer neue finden. Deshalb braucht es Strafnormen, die abstrakt strafwürdiges Verhalten sanktionieren. Deshalb ist die entscheidende Frage in dieser Debatte: Welches Rechtsgut wird denn hier geschützt? Was will das Strafrecht überhaupt?

Sexualstrafrecht ist archaisch. Es hatte über Jahrhunderte, wenn nicht Jahrtausende vor allem einen Zweck: die Verfügungsrechte eines Mannes an einer Frau zu schützen. Die Frau als Eigentum, die Vergewaltigung als Ehrverletzung, Sexualstraftaten als Vergehen und Verbrechen "gegen die Sittlichkeit" – das ist scheinbar lange her, aber diese Vorstellungen wirken kulturell noch lange nach.

Erst seit 1973 ist im Strafgesetzbuch von "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" die Rede. Im 1968 umfassend reformierten DDR-Strafrecht fanden sich Straftaten wie Vergewaltigung und Nötigung zu sexuellen Handlungen unter "Straftaten gegen die Freiheit und Würde des Menschen".

Es ist wichtig, auch jetzt diese Fragen zu stellen: Worum geht es uns? Um Selbstbestimmung? Um Persönlichkeitsrechte? Um Integrität? Strafrecht ist immer auch symbolisch. Es muss bestimmen, welche Rechtsgüter so schützenswert und welche Verletzungen so gravierend sind, dass sie strafrechtlich sanktioniert werden müssen.

Unterwäsche, unbekleidete Brust, Oberschenkel

Doch der Gesetzentwurf, den Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) nun vorlegen will, macht genau das Gegenteil. Statt eine Norm zu schaffen, die grundsätzlich unbefugte sexualisierte Abbildungen unter Strafe stellt, wird es noch kleinteiliger.

Geht es bisher darum, ob die Unterwäsche fotografiert wird und ob diese Unterwäsche "gegen Anblick geschützt ist", wäre künftig zu prüfen, ob unbefugte Bildaufnahmen "die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust" einer anderen Person zeigt. Oder ob diese Körperteile bekleidet sind, aber in sexuell bestimmter Weise gezeigt werden. Oder ob der Anschein erweckt wird, dass solche unbekleideten Körperteile gezeigt würden.

Es ist jetzt schon absehbar, dass man über die nächsten Fälle diskutieren wird, die genau nicht passen: Was ist mit dem Oberschenkel? Wieso ist eine weibliche Brust zwangsläufig sexualisiert? Und wenn es eine sexualisierte Darstellung ist, warum sollten Männer nicht genauso davor geschützt werden?

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Ab wann ist ein Bild sexualisiert?

Wie kommt Frau Hubig auf die Idee, in einem weiteren Straftatbestand sämtliche Nacktaufnahmen von Kindern unter Strafe zu stellen? Welches Rechtsgut wird verletzt, wenn Eltern ihr Kind in der Badewanne fotografieren? Was für ein Rückschritt, wenn man nicht mehr zwischen Nacktheit und Sexualisierung unterscheiden kann.

Es gibt längst Vorschläge, wie man es besser machen kann. Sie sind vielleicht nicht perfekt, aber sie ermöglichen es, die richtigen Fragen zu stellen: Ab wann ist ein Bild sexualisiert? Wie wirken sich solche Darstellungen auf die sexuelle Selbstbestimmung aus? Welche Arten von Eingriffen müssen sanktioniert werden? Soll tatsächlich jede Herstellung strafbar sein oder erst das Versenden an Dritte?

Der Gesetzentwurf ist aus mehreren Gründen ärgerlich. Er geht zu weit und greift zu kurz. Er macht das Sexualstrafrecht noch unübersichtlicher, als es ohnehin schon ist. Aber vor allem zerlegt er Frauen in ihre Einzelteile. Damit muss Schluss sein.

Mehr zum Thema im LTO-Podcast “Die Rechtslage”:

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Reform des Sexualstrafrechts: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59634 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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