Ein Nachwuchspreis gilt als Ausweis wissenschaftlicher Exzellenz. Doch wenn die Kriterien für die Vergabe nicht überprüfbar sind, taugt er nicht als Argument für eine konkrete Bewerberauswahl, meint Carina Bury.
Zwei Bewerbungen auf dieselbe Professur, fachlich kaum zu unterscheiden. In der einen steht eine Zeile, die in der anderen fehlt: ein renommierter Nachwuchspreis. Für die Kommission ist die Auswahl damit, so die verbreitete Erwartung, entschieden. Begründen lässt sich das jedoch schwerer, als es aussieht.
Denn ein Preis ist keine Leistung. Er ist das Urteil Dritter über eine Leistung – gefällt nach Maßstäben, die die auszeichnende Stelle nicht oder nur rudimentär vorab festlegt, in einer Beratung, die nicht öffentlich ist, mit einer Begründung, die weitestgehend intern bleibt.
Wer also eine Auszeichnung in einer grundrechtsgebundenen Bewerbenden-Auswahl positiv berücksichtigt, verwertet ein Indiz, dessen Beweiswert er nicht bestimmen kann. Er delegiert einen Teil der Auswahl an ein Verfahren, dessen Bewertung und damit Nachvollziehbarkeit ihm verschlossen ist – und kann im Streitfall nicht angeben, worauf er sich eigentlich gestützt hat.
Der Zugang zu öffentlichen Ämtern erfordert aber eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, GG), getroffen in einem dokumentierten, vergleichenden Verfahren.
Was sich zählen lässt – und was nicht
Der Deutsche Studienpreis der Körber-Stiftung eignet sich als Anschauungsfall. Mit 135.000 Euro Gesamtdotierung zählt er zu den höchstdotierten deutschen Nachwuchspreisen; ausgezeichnet werden jährlich neun Promovierte, in einzelnen Jahrgängen zehn. Veröffentlicht werden im Wesentlichen drei Zahlen: die Einreichungen, die Nominierten, die Preise. Nicht veröffentlicht werden die Auswahlkriterien, die Zusammensetzung des Bewerbungsfeldes oder die Begründung einzelner Entscheidungen.
Allerdings weicht die Anzahl der veröffentlichten Preisträger der Jahrgänge 2017 bis 2026 von den von der Stiftung intern erhobenen Zahlen ab. Das zeigt ein Vergleich von angefragten Zahlen mit denen auf der Website. Selbst diese eine Größe, die etwa ein objektivierbares Indiz für eine Geschlechterparität sein könnte, lässt sich also von außen nicht bestimmen – der Blick auf die Homepage allein würde Fehler liefern.
Wichtiger ist jedoch: Alles, was zwischen Einreichung und Nominierung geschieht – also die Entscheidung selbst –, bleibt unzugänglich.
Warum der Preis kein gewöhnliches Indiz ist
Dennoch finden solche Auszeichnungen bei der Besetzung von Professuren regelmäßig Berücksichtigung. Ob sie belastbar sind, kann eine Berufungskommission jedoch nicht überprüfen, weil über ihr Zustandekommen nichts bekannt ist.
Der Studienpreis selbst etwa prämiert mehr als die Dissertation. Bewerben muss man sich in eigener Sache; in einem Essay ist die gesellschaftliche Bedeutung der eigenen Arbeit – in den Worten der Ausschreibung – "spannend und verständlich" darzustellen, und die Nominierten präsentieren ihre Forschung anschließend vor der Jury der Stiftung, um sie von der fachlichen Qualität und dem gesellschaftlichen Wert der Arbeit zu überzeugen. Nur der erste Teil dieses Bündels – die Dissertation – ist fachliche Leistung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Rest ist Darstellungsvermögen. Wie viel von der Auszeichnung auf das eine und wie viel auf das andere entfällt, kann niemand angeben – auch nicht eine Berufungskommission, die den Preis später als Beleg bewertet.
Hier liegt der Unterschied zu den Bewertungen, die Auswahlkommissionen sonst verwerten: Ein Gutachten etwa wird begründet und ist deshalb angreifbar, ein Promotionsverfahren folgt einer Prüfungsordnung und ist gerichtlich überprüfbar, die Deutsche Forschungsgemeinschaft vergibt nach veröffentlichten Kriterien. Diese Bewertungen lassen sich gewichten, weil ihre Entstehung bekannt ist – und entwerten, wenn Anlass besteht. Bei einem Preis fehlt einer Berufungskommission beides: Es gibt für sie nichts zu prüfen und nichts zu bestreiten. Was nicht geprüft werden kann, wird geglaubt.
Hinzu kommt ein Effekt, den die Wissenschaftssoziologie seit Langem beschreibt (Robert K. Merton, The Matthew Effect in Science, 1968): Eine Preisverleihung misst Leistung nicht neu, sie verändert die Wahrnehmung. Die ausgezeichneten Dissertationen sind nach der Verleihung nicht besser als zuvor; hinzugekommen ist allein Sichtbarkeit. Diese Sichtbarkeit wirkt fort – sie kann die Aufmerksamkeit erhöhen, mit der eine spätere Berufungskommission dieselbe Bewerbung betrachtet. Wer den Preis dort als eigenständigen Leistungsindikator wertet, übernimmt deshalb zweierlei zugleich: das opake Urteil der Preisjury und die von diesem Urteil erst erzeugte Sichtbarkeit – ohne beides von der wissenschaftlichen Leistung trennen zu können.
Kein Verzicht auf Berücksichtigung, aber mit Begründungspflicht
Der gewichtigste Einwand gegen eine Heranziehung von Auszeichnungen in einem Bewerbungsverfahren liefert die Wissenschaftsfreiheit selbst: Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Eigenständigkeit wissenschaftlicher Beurteilung. Einer Auswahlkommission in einem Bewerbungsverfahren steht daher ein Beurteilungsspielraum zu, den Gerichte nur eingeschränkt kontrollieren dürfen. Eine Vorschrift, die festlegte, welchem Kriterium welches Gewicht zukommt, wäre damit unvereinbar. Eine solche Vorschrift wird daher nicht gefordert.
Der Beurteilungsspielraum betrifft jedoch nur die Bewertung, nicht ihre Dokumentation – und letztere sollte zur Pflicht werden. So verlangt die Rechtsprechung zum Konkurrentenstreit seit Langem, dass die tragenden Erwägungen einer Auswahlentscheidung so festgehalten werden, dass ein unterlegener Bewerber sie nachvollziehen und angreifen kann (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 09.07.2007, Az. 2 BvR 206/07). Wer bei einer Bewerberauswahl eine Auszeichnung mitberücksichtigt, muss deshalb nicht auf sie verzichten – er muss offenlegen, dass und mit welchem Gewicht er es tut.
Kein anderes Ergebnis, aber Überprüfbarkeit
Praktisch heißt das: Eine Bewerberauswahl-Kommission, die einen Preis als Beleg für fachliche Leistung heranzieht, sollte angeben können, was sie über dessen Zustandekommen weiß. Kann sie das nicht, ist die Erwägung nicht tragfähig und die Auswahl insoweit angreifbar. Als Hinweis auf Sichtbarkeit lässt sich eine Auszeichnung durchaus werten – das ist es, was sie nachweislich prüft. Als Nachweis fachlicher Leistung trägt sie nicht.
Dass damit wenig gewonnen sei, liegt als Einwand nahe: Wer bei einer Bewerberauswahl vermerkt, man habe den Preis wegen der Sichtbarkeit und mit geringem Gewicht berücksichtigt, genügt der Anforderung und ändert am Ergebnis der Auswahlentscheidung nichts.
Verlangt wird daher auch keine umfassend dokumentierte Entscheidung, sondern deren überprüfbare Gestalt. Wo bisher eine unausgesprochene Selbstverständlichkeit stand, steht dann ein Satz, den ein unterlegener Bewerber angreifen kann. Mehr leistet eine Begründungspflicht nie.
Zahlen liefern keine Kriterien
Bleibt die andere Seite: die preisvergebenden Einrichtungen. Sie sind nicht zu Auskünften verpflichtet, das Beispiel des Studienpreises zeigt, dass es eine solche Pflicht auch nicht braucht. Die Körber-Stiftung hat die von ihr selbst über zehn Jahrgänge erhobenen Zahlen auf Anfrage vollständig und aufgeschlüsselt umgehend und ohne Vorbehalt mitgeteilt.
Das ist eine offene Antwort, doch es bleiben Zahlen. Auf die Frage nach den Kriterien teilt die Stiftung mit, ausschlaggebend sei die gesellschaftliche Relevanz der Arbeiten – wofür man aber bewusst keine Kriterien vorab festlege; die Jury entscheide das jedes Jahr neu. Eine schriftliche Begründung der Nominierungen gebe es; sie werde Teil der Jury-Unterlagen und bleibe intern. Die Maßstäbe existieren also – nur außerhalb der Stiftung sind sie nicht zugänglich. Wer den Preis später als Beleg wertet, kann sie weder einsehen noch überprüfen.
Am Ende steht ein Verfahren, das offenlegt, was sich zählen lässt, und verschließt, worauf es ankommt. Dass beides nebeneinander besteht – die bereitwillige Auskunft und die unzugängliche Entscheidung –, ist kein Widerspruch. Es ist das Argument.

Die Autorin Dr. Carina Bury ist Chargée d’enseignement (Lehrbeauftragte) an der Université Paris Nanterre und an der Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne sowie Gastwissenschaftlerin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg. Sie ist Kandidatin der französischen agrégation de droit public 2026–2027 (Auswahlverfahren für die Professur des Öffentlichen Rechts). Die Verfasserin hatte sich um den Deutschen Studienpreis des Jahrgangs 2026 beworben und wurde nicht nominiert. Die Frage dieses Beitrags ist aus diesem Verfahren entstanden; er behandelt sie als allgemeines Problem der Bestenauslese, nicht als Einzelfall. Die Autorin hat das KI-Sprachmodell Claude als Redigier- und Lektoratshilfe eingesetzt.
Auszeichnungen in Auswahlverfahren: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60652 (abgerufen am: 14.09.2026 )
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