Medizinischer Nutzen der elektronischen Patientenakte: Die Ent­schei­dung bleibt beim Pati­enten

Gastbeitrag von Dr. Susanne Koch

20.06.2025

Die elektronische Patientenakte soll die medizinische Versorgung verbessern. Den Patienten verleibt dabei ein großer Entscheidungsspielraum über die konkrete Verwendung ihrer Daten. Das schränkt die Funktionalität ein, meint Susanne Koch.

Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) hat die Diskussion um die überfällige Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter verschärft. Dabei bewegt sich der Gesetzgeber in einem Spannungsfeld zwischen Modernisierung, medizinischem Mehrwert und dem Schutz sensibler Gesundheitsdaten. Die Default-Einrichtung einer ePA für alle Patienten kompensiert der Gesetzgeber mit einer starken Patientenstellung. Das mag aus unterschiedlichen Perspektiven nachvollziehbar sein, mindert jedoch zum Teil den medizinischen Nutzen und gefährdet das Ziel der ePA: Die medizinische Versorgung für alle zu verbessern.

Seit Beginn dieses Jahres können alle gesetzlich Versicherten die ePA nutzen und dort Gesundheitsdaten wie ärztliche Befunde, Röntgenbilder oder Medikamentenpläne abspeichern. Ab Oktober 2025 sind die Leistungserbringer im Gesundheitswesen verpflichtet, die ePA zu befüllen. Dabei gilt: Die ePA ist patientengeführt. Versicherte können der Nutzung jederzeit widersprechen (Opt-Out nach § 337 SGB V). Für privat Versicherte ist die Nutzung ebenfalls freiwillig, derzeit bieten aber nur wenige Krankenversicherungen eine ePA an.

Der Gesetzgeber hat die komplexen Abwägungsentscheidungen bei der Gestaltung der ePA vielfach zugunsten der Patientensouveränität getroffen. Daraus folgen teils sehr feingliedrige Möglichkeiten der Patienten, Leistungserbringer vom Zugriff auf medizinisch relevante Informationen auszuschließen. Diese starke rechtliche Stellung korrespondiert mit einer hohen Verantwortung der Patienten für die Befüllung und damit letztlich die medizinische Nutzbarkeit der ePA. 

Ob die ePA in ihrer gegenwärtigen Form substanziellen medizinischen Mehrwert schafft, muss sich noch zeigen. Einige konzeptionelle Entscheidungen lassen daran Zweifel aufkommen.

Löchriges Datenbild – wer entscheidet über den Inhalt der ePA?

Den im Grundsatz ebenso einleuchtenden wie konsensfähigen Ansatz der ePA, Patienten und Leistungserbringern medizinisch relevante Informationen zur einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifenden Nutzung bereitzustellen, verfolgt der Gesetzgeber nicht immer stringent. Um im Versorgungsalltag tatsächlich einen Mehrwert zu bieten, müssen Patientendaten möglichst umfassend in der ePA abgebildet werden. Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) kennt aber zahlreiche Ausnahmen von diesem Ansatz. Das führt dazu, dass Ärztinnen und Ärzte nicht zwingend davon ausgehen können, dass die ePA die Behandlungsgeschichte ihrer Patienten vollständig abbildet.

So werden etwa schon nicht alle medizinisch relevanten Daten von den Leistungserbringern in die ePA eingepflegt, sondern gemäß § 347 Abs. 1 SGB V nur solche Daten, die sie im Rahmen der aktuellen Behandlung erheben und in elektronischer Form verarbeiten. 

Zusätzlich erschwert das Recht der Patienten, jederzeit selektiv Daten zu löschen, einen vollständigen Blick auf die Behandlungsgeschichte. Gleichzeitig können die Behandelnden nicht prüfen, ob und in welchem Umfang ihnen der Zugriff auf bestimmte Daten fehlt. Das verhindert zielgerichtete Nachfragen im Patientengespräch, zumal selbst die Metadaten, wie Autor oder Erstellungszeitpunkt, der verborgenen Einträge nicht sichtbar sind.

Hinzu kommt, dass die Krankenhistorie nicht standardmäßig abgebildet wird. Die ePA startet als leere Akte und verzichtet damit auf die retrospektive Dokumentation früherer Krankheitsbilder. Neue Daten müssen Leistungserbringer erst im aktuellen Behandlungskontext speichern. 

Patienten können zwar auch selbst historische Daten in der ePA speichern. Außerdem haben sie einen – allerdings auf 20 Dokumente begrenzten – Anspruch gegenüber ihrer Krankenkasse aus § 350a SGB V auf Speicherung analog vorliegender Behandlungsdaten in der ePA. 

Insgesamt können sich Leistungserbringer aber nicht darauf verlassen, dass die ePA alle für ihre Behandlung notwendigen Informationen zeigt. So bleibt deren medizinisches Potenzial bereits aus systemischen Gründen ungenutzt. Doppelstrukturen mit herkömmlichen Patientenakten sind ebenso unverzichtbar wie das Sichten weiterer Dokumentation im Behandlungsverlauf.

Granulares Zugriffsmanagement – wer sieht welche Informationen?

Dem Konzept der ePA als patientengeführte Anwendung entsprechend können Patienten einzelnen Leistungserbringern den Zugriff verwehren, Anwendungsfälle ausschließen oder Dokumente verbergen. Das trägt zur Lückenhaftigkeit der Behandlungsdaten bei und erschwert die bilaterale Abstimmung zwischen Leistungserbringern, etwa bei Anschlussbehandlungen, weil ein behandelnder Arzt sich nicht sicher sein kann, dass die weiterbehandelnde Kollegin ebenfalls Zugriff auf die ePA hat.

Die zur Begründung granularer Zugriffsberechtigungen angeführten Beispiele ("die Zahnärztin soll keinen Zugriff auf einen psychiatrischen Befund haben") verfügen zweifellos über eine gewisse Plausibilität. Naheliegender wäre es allerdings, würde sich der Gesetzgeber stärker am Regelfall professionellen Verhaltens orientieren. Man wird vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die ohnehin oft unter hohem Zeitdruck arbeitenden Ärztinnen und Ärzte die Dokumente in der ePA nicht aus fachfremder Neugier lesen, sondern sich im Versorgungalltag nur die für sie relevanten Informationen heraussuchen werden. 

Zudem kann die Bewertung, welche Informationen für eine konkrete Behandlung relevant sind, medizinisch sehr komplex sein – schließlich ist die Anamnese ein wesentlicher Teil der Heilkunde. Der Gesetzgeber überantwortet diese Entscheidung beim Zugriffsmanagement der ePA großteils den Patienten. 

An anderer Stelle hat der Gesetzgeber diese Problematik durchaus wahrgenommen: Medikationsdaten aus eRezepten fließen vollständig automatisiert in die ePA ein. Der erwartete medizinische Nutzen – die Vermeidung unerwünschter Wechselwirkungen – erfordert zwar, dass der Patient die elektronische Medikationsliste insgesamt nutzt. Das Widerspruchsrecht bezieht sich jedoch nur auf die Anwendung als solche, nicht auf einzelne Arzneimittel. Durch dieses "Alles-oder-Nichts"-Prinzip können Leistungserbringer sicher sein, dass die Medikationsliste vollständig ist, was die Arzneimittelsicherheit im Vergleich zu einem granularen Ansatz erheblich verbessert.

Praktische Hürden – wie anwenderfreundlich ist die ePA?

Andere Hürden, die das Potenzial der ePA hemmen, scheinen eher auf technisch-praktische Schwierigkeiten als auf komplexe Abwägungsentscheidungen des Gesetzgebers zurückzugehen. So bietet die derzeitige Version keine Such-, Filter- oder Sortierfunktion für die gespeicherten Daten. Leistungserbringer können die eingestellten Dokumente lediglich auf Metadaten durchsuchen. Für eine gezielte Suche braucht es also einiges Vorwissen zur Behandlungsgeschichte. 

Die Implementierung von Volltextsuchfunktionen ist jedoch mit kommenden Updates geplant und dürfte die medizinische Nutzbarkeit der ePA sichtbar erhöhen.

Datennutzung für die medizinische Forschung – Individual- vs. Allgemeininteresse?

Jenseits konkreter Behandlungssituationen birgt die Digitalisierung der Gesundheitsdaten in der ePA ein immenses Potenzial für die medizinische Forschung. 

Neben der Patientenversorgung sollen die Daten in der ePA pseudonymisiert auch für Forschungszwecke zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat sich bei diesem Balanceakt zwischen dem Schutz sensibler Patientendaten und dem potenziellen Nutzen von Forschungserkenntnissen für die Gesundheitsversorgung der Allgemeinheit für ein umfassendes Widerspruchsrecht der Patienten gegen die Nutzung ihrer ePA-Daten für Forschungszwecke entschieden – und damit für ein Konzept, das die Lückenhaftigkeit der ePA-Daten nicht weiter vergrößert.  

Was hierzulande schon ambivalent diskutiert wird, gewinnt auf EU-Ebene mit Blick auf die verschiedenen Datenschutztraditionen und Gesundheitssysteme eine weitere Dimension. Perspektivisch sollen die ePA-Daten auch in den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) – der erste themenbezogene EU-Datenraum der europäischen Datenstrategie – einfließen, um sie für Versorgung, Forschung und Politikgestaltung nutzbar zu machen. 

Bei der Gestaltung des EHDS stellen sich vergleichbare Herausforderungen wie bei der ePA. Qualitativ wird das deutsche Gesundheitswesen dort zwangsläufig unvollständige Daten einliefern. Dass die ePA kein vollständiges Abbild der Krankengeschichte enthält, verringert den Nutzen der patientenindividuellen Datensätze für Forschungszwecke. Hinzu kommt auf Kohortenebene, dass die ePA-Daten keinen repräsentativen Datensatz zur deutschen Bevölkerung bieten.

Überfällig, aber verbesserungswürdig

Die ePA ist ein überfälliger Schritt in der digitalen Transformation des Gesundheitswesens. Konzeptionell räumt der Gesetzgeber der Patientensouveränität bei der Führung der ePA durch ein abgestuftes Berechtigungskonzept einen hohen Stellenwert ein. Das trägt zur Akzeptanz der Anwendung in der breiten Bevölkerung bei, geht aber teilweise zulasten des medizinischen Nutzens.

Jenseits juristischer Fragestellungen zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird erst die Zeit zeigen, wo sich im Versorgungsalltag konkretes Verbesserungspotenzial zeigt. Eine praxisorientierte Weiterentwicklung hin zu einem vollständigeren Überblick über die Behandlungsdaten eines Patienten anstelle von zu granularen Zugriffsrechten könnte den medizinischen Nutzen der ePA deutlich erhöhen und die medizinische Versorgung insgesamt verbessern – und das ist schließlich das Ziel der ePA.

Dr. Susanne Koch

Dr. Susanne Koch berät deutsche und internationale Mandanten aus der Gesundheitsbranche und unterstützt bei Fragen zur Regulierung von Produkten und Dienstleistungen und Erstattungsthemen ebenso wie bei der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und im Kontext von Transaktionen. 

Zitiervorschlag

Medizinischer Nutzen der elektronischen Patientenakte: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57459 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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