Rolle des Geschlechts beim Haftantritt: Lie­bichs Pro­vo­ka­tion stellt nicht das Selbst­be­stim­mungs­ge­setz infrage

Kommentar von Dr. Max Kolter

27.08.2025

Ob Liebich in einem Frauengefängnis landen wird, steht noch nicht fest, aber Innenminister Dobrindt fordert schon jetzt Anpassungen des ungeliebten SBGG. Das geht am Problem vorbei, denn im Strafvollzug geht es nicht um Selbstbestimmung.

Würde Jan Böhmermann in seiner nächsten Sendung enthüllen, dass er hinter der Geschichte von Sven bzw. Marla-Svenja Liebich steckt – man wäre nicht überrascht: Zu satirisch mutet Liebichs gesamter Öffentlichkeitsauftritt an. Jetzt, da Liebich mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Haftstrafe das Höchstmaß sozialer Ächtung erfahren hat, trollt es sich offenbar ganz ungeniert. Ende 2024 ändert der in der Vergangenheit durch transfeindliche Aussagen aufgefallene Sven Liebich seinen Geschlechtseintrag auf weiblich, den Vornamen auf Marla-Svenja und tritt nun in Frauenkleidern und Hut – aber mit Schnauzbart – auf. Zu den neueren Provokationen des u.a. wegen Volksverhetzung Verurteilten gehört die Behauptung, zum Judentum konvertiert zu sein und eine Bewerbung auf die Stelle als Präsidentin des Zentralrats der Juden abgeschickt zu haben – damit wieder eine Frau ins Amt rückt.

Trollerei oder Satire, die man nicht witzig findet oder der man politisch nicht zustimmt, quittiert man am besten mit Ignoranz. Falsch wäre es, genau das zu tun, was der Troll erreichen will. Genau das droht nun aber in Liebichs Fall: Ein Kommentator der Welt etwa fordert als Lehre aus Liebichs Provokationen die Abschaffung des 2024 von der Ampel beschlossenen Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG). Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) spricht von dessen "Missbrauch" und fordert Anpassungen des Gesetzes. 

Ob Gesetzesänderungen notwendig sind, kann man diskutieren – wobei Art, Umfang und Dringlichkeit der Überarbeitungen maßgeblich davon abhängen, wie die JVA Chemnitz mit Liebichs Fall umgehen wird. Eine Entscheidung, die erst einmal abzuwarten bleibt. Nimmt sie Liebich tatsächlich dauerhaft ins Frauengefängnis auf, wäre die Demütigung perfekt. Und dann spricht viel dafür, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für solche Fälle anzupassen, um ängstlichen Behörden den Rücken zu stärken. Der richtige Ort dafür ist aber nicht das SBGG, angepasst werden müssten vielmehr die Strafvollzugsgesetze der Länder. Das SBGG regelt das Zugangsrecht von Häftlingen zu öffentlichen Haftanstalten ebenso wenig wie Zutrittsrechte zu privaten Schutzräumen wie Frauensaunas oder -fitnesstudios. Dobrindts Kritik ist somit falsch adressiert. 

Die Strafvollzugsgesetze und Verwaltungsvorschriften sind entscheidend

Die einfachgesetzliche Rechtsgrundlage in Liebichs Fall ist das sächsische Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Dessen § 10 Abs. 1 enthält den Grundsatz der Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen. Abs. 2 lässt hiervon im Einzelfall Abweichungen zu, "berücksichtigen" muss die Gefängnisverwaltung dabei Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, das Strafvollzugsziel sowie "Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen". Das ist die Vorschrift, die nun auf dem Prüfstand steht, deren Missbrauch im Raum steht. Kritisch beäugt werden muss also, wie die JVA Chemnitz diesen § 10 Abs. 2 anwendet.

Diese Regelung sagt nichts darüber aus, wie Geschlecht definiert wird – ob anhand von körperlichen Merkmalen, dem Eintrag im Personenstandsregister oder einem bloßen Sprechakt. Flexibilität haben die Behörden also. Sie dürfen nur nicht willkürlich handeln, es gilt das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Grundgesetz. Gefängnisverwaltungen müssen also für derartige Fälle inhaltliche Kriterien entwickeln und gleichförmig anwenden.  

Dafür gibt es hier – ebenso wie in anderen Bereichen staatlichen Handelns wie dem Asylverfahren – sogenannte Verwaltungsvorschriften. Das sind verwaltungsinterne Regeln, die behördlichen Stellen die Anwendung der gesetzlichen Regeln erleichtern und vorgeben sollen, also Regeln zur Anwendung von Regeln.  

Solche Normen existieren auch hier: Wer in die Anwendungsvorschriften zu § 10 des sächsische StVollzG blickt, findet dort umfangreiche Vorgaben zum Umgang mit trans-, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Personen. Für diese sollen individuelle Lösungen gefunden werden, es geht darum, Isolation oder Stigmatisierung zu vermeiden. 

Es geht um Sicherheit, nicht ums Geschlecht

An keiner Stelle aber geht es darum, anhand bestimmter Beweismittel festzustellen, ob eine Person tatsächlich männlich oder weiblich ist. Lediglich im Ausgangspunkt soll die Angabe des Häftlings, sonst die Angabe im Personenstandsregister maßgeblich sein. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft Halle Liebich auch in die Frauen-JVA in Chemnitz geladen. 

Die dortige Verwaltung ist nach den Verwaltungsvorschriften aber angehalten, all diejenigen Interessen in Ausgleich bringen, die auch § 10 Abs. 2 des StVollzG nennt: die Sicherheit der Insassen und die Gewährleistung der Ordnung des Strafvollzugs insgesamt. Ob eine laut Personenstandsregister seit Kurzem weibliche Person mit Schnauzbart und Frauenkleidern, die immer wieder durch transfeindliche Äußerungen aufgefallen ist, nun in die Kategorie "Mann" oder in die Kategorie "Frau" fällt, ist danach völlig unerheblich.

Schon deshalb ist klar, dass die Entscheidung der JVA Chemnitz – ob Aufnahme oder Verlegung – nichts über die Funktionsfähigkeit des SBGG aussagt. Sie wirkt nicht zurück. Eine Ablehnung Liebichs durch die Chemnitzer JVA würde auch nicht Liebichs Selbstbestimmungsakt unter dem SBGG ungültig machen. Hier geht es ausschließlich um die Kategorisierung Mann/Frau zum Zweck der Änderung des Personenstandsregisters sowie – für das tägliche Leben Betroffener wohl entscheidender – des amtlichen Vornamens. Die Rechtsfolgen des SBGG enden beim Namens- und Personenstandsregister. Sie reichen nicht in Saunabereiche hinein oder an Gefängnismauern heran. Zum Nachlesen für Herrn Dobrindt und andere: Das steht auch so in § 6 SBGG. 

Liebich missbraucht das SBGG nicht

Selbst wenn das nicht so klar wäre, ergibt es sich doch schon aus dem Sinn und Zweck des SBGG. Es geht darum, das Verfahren zur Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag zu vereinfachen und dabei einer behördlichen und gerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Unter dem alten Transsexuellengesetz (TSG) waren dazu zwei psychiatrische Gutachten sowie ein familiengerichtliches Verfahren erforderlich. Betroffene mussten Fragen nach der Unterwäsche, dem Masturbations- und Sexualverhalten über sich ergehen lassen. Diesen unwürdigen Zustand wollte das SBGG beseitigen. Und diesen Zweck erfüllt es auch, das Gesetz funktioniert also.

In Wahrheit missbraucht nicht Sven die durch das SBGG im Vergleich zum TSG erweiterten Freiräume der Selbstbestimmung; vielmehr nutzt Marla-Svenja sie aus. Sollte die Frauen-JVA Chemnitz Liebich schließlich dauerhaft aufnehmen, muss die Kritik hier ansetzen, an dieser Entscheidung und ihren Rechtsgrundlagen. Gegebenenfalls müssen die Verwaltungsvorschriften zum StVollzG ergänzt werden, nicht aber das SBGG.

Wer den Fall Liebich als Beleg für dessen vermeintliche Fehlfunktion heranzieht, hat also entweder den Gesetzeszweck nicht verstanden oder will ihn nicht verstehen. Für Letztgenannte kommt Liebichs Fall womöglich sogar gelegen. Man darf hoffen, dass Dobrindts Ansicht sich im Kabinett nicht durchsetzt; sonst hätte der Troll gewonnen.

Zitiervorschlag

Rolle des Geschlechts beim Haftantritt: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58008 (abgerufen am: 09.02.2026 )

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