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Sylt und die Folgen: Bestrafen unter dem Deck­mantel des Gefah­ren­ab­wehr­rechts

Gastkommentar von Dr. Fiete Kalscheuer

29.05.2024

Das Bild zeigt eine Menschenmenge, die diskutiert und gestikuliert, während eine Person im Fokus des Kommentars steht.

"Die HAW Hamburg erweist sich und dem Rechtsstaat einen Bärendienst". Foto: Screenshot LTO.

Auf das Sylt-Video reagiert eine Hamburger Hochschule nun mit einem zweimonatigen Hausverbot gegen eine der Mitsingenden. Ein rechtswidriges Exempel, meint Fiete Kalscheuer. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Gefahrenprognose.

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Der Strafrechtsprofessor Sönke Florian Gerhold von der Universität Bremen hat in einem Interview mit dem Stern alle wesentlichen Punkte zu den ausländerfeindlichen Parolen im Pony auf Sylt herausgearbeitet. Er gelangt zu dem Ergebnis, eine Anklage sei nach seinem derzeitigen Kenntnisstand nicht wahrscheinlich.

Für einige der an den rassistischen Gesängen Beteiligten zog das Video bereits die Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse nach sich. Für die junge Frau, die zu Beginn des Videos fröhlich mitsingend zu erkennen ist, kommen nun hochschulrechtliche Konsequenzen hinzu: Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) Hamburg, wo die Frau studiert, teilte mit, ihr gegenüber ein zweimonatiges Hausverbot verhängt zu haben. Zudem prüfe man, ob ein Exmatrikulationsverfahren eingeleitet werden könne.

Die dazu von der FAZ befragte Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Expertin für Hochschulrecht Mirjam Rose ist der Auffassung, eine Exmatrikulation wäre voraussichtlich rechtswidrig. Im Hinblick auf das zweimonatige Hausverbot habe Rose hingegen weniger Bedenken. Die HAW müsse für Sicherheit und Ordnung auf dem Campus sorgen. Ein Erscheinen der jungen Frau an der Hochschule könne zu Unruhen führen oder sogar zu Ausschreitungen.

Hochschule muss Gefahrenprognose anstellen

Vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit eines Hausverbots überzeugt die dargestellte Auffassung zu dem von der HAW Hamburg erteilten Hausverbot jedoch nicht. So hat etwa das OVG Münster im Mai 2017 entschieden, ein führendes Mitglied der inzwischen verbotenen rechtsextremen Vereinigung "Nationaler Widerstand F." könne grundsätzlich nicht über ein Hausverbot von einem Bürgerdialog ausgeschlossen werden (Urt. v. 05.05.2017, Az. 15 A 3048/15). Das Gericht betonte dabei den präventiven Zweck des Hausverbots. Es handelt sich nämlich unstreitig um eine Maßnahme des Gefahrenabwehrrechts. Damit setzt ein Hausverbot laut OVG voraus, "dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist".

Die Hochschule muss also eine Gefahrenprognose anstellen. Es genüge nicht, dass der Hausfrieden in der Vergangenheit gestört worden sei. Vielmehr müssten diese Tatsachen auch "darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern."

Bei dieser tatsachenbasierten Einschätzung darf man es sich nicht zu leicht machen. Staatliche Stellen müssten auch "mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen", so das OVG. "Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen." Ein Hausverbot sei zulässig, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört werde. Dies sei insbesondere der Fall, wenn Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist". Auf eine Hochschule übertragen, bedeutet das: Wenn zu erwarten ist, dass die Studentin Kommilitonen beleidigen, bedrohen oder in anderer Weise körperlich oder verbal wird, wäre ein Hausverbot möglich.

Diese Erwartung muss durch konkrete Tatsachen gestützt sein. Wie sich eine Studentin in ihrer Freizeit in einer Bar verhält, lässt dagegen keine sicheren Rückschlüsse auf Ausfälle auf dem Campus zu.

Bei Unruhen: Wer wäre Störer?

Man fragt sich angesichts dieser Rechtsprechung, die im Grundsatz unumstritten ist, was die HAW Hamburg dazu veranlasst hat, ein zweimonatiges Hausverbot gegenüber der jungen Frau auszusprechen.

Hat sie Angst davor, die Frau werde das Lied "L' Amour Toujours" von Gigi D'Agostino laut abspielen und dazu die ausländerfeindlichen Parolen auf dem Campus wiederholen? Wohl kaum.

Rechtfertigt die Sorge vor Ausschreitungen oder Unruhen auf dem Unigelände das Hausverbot, so wie Anwältin Rose gegenüber der FAZ meint? Womöglich schon – aber unmittelbare Störer wären dann diejenigen, die unmittelbar für die Ausschreitungen oder Unruhen verantwortlich sind, und nicht die junge Frau. Sie hätte allenfalls den Anlass für die Unruhen gegeben.

Damit könnte sie als sog. Zweckveranlasserin auch Störerin sein. Zweckveranlasser ist, wer die Ursache dafür setzt, dass andere zur Gefahr veranlasst werden, also dafür sorgt, dass von diesen die Schwelle, ab der die Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit droht, überschritten wird. Lukas Paul Korn diskutiert auf dem JuWiss-Blog, ob ein behördliches Verbot des Abspielens von "L'Amour Toujours" über die Figur des Zweckveranlassers rechtlich zulässig wäre. Im Hinblick auf die junge Frau an der HAW Hamburg ist dies im Ergebnis fernliegend.

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Hochschule will ein Exempel statuieren

Für die Eigenschaft des Zweckveranlassers verlangt das OVG Münster in einer weiteren Entscheidung aus 2017 zu Recht, dass ein als "Veranlasser" auftretender Hintermann mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr eine natürliche Einheit bildet (Urt. v. 06.10.2017, Az. 11 A 353/17).

Das sei typischerweise der Fall bei Personen, die beabsichtigen oder in Kauf nehmen, dass sie durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit eine bestimmte – die öffentliche Sicherheit störende – Reaktion auslösen. Das ist bei der jungen Frau aus dem Sylt-Video wohl kaum der Fall: Wenn sie im Hörsaal oder in der Bibliothek erscheint, wird sie nicht darauf abzielen, Ausschreitungen oder Unruhen auf dem Campus auszulösen.

Nach alledem drängt sich der Schluss auf, dass es der HAW Hamburg bei der Erteilung des Hausverbots überhaupt nicht um Gefahrenabwehr ging, was aber der Sinn und Zweck eines auf dem Hausrecht gestützten Hausverbots ist. Sie scheint vielmehr ein Exempel statuieren zu wollen: Es ging ihr um das Bestrafen unter dem Deckmantel des Gefahrenabwehrrechts. Das aber ist rechtswidrig. Die HAW Hamburg erweist sich und dem Rechtsstaat damit einen Bärendienst.

Dr. Fiete Kalscheuer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er ist spezialisiert auf das öffentlich-rechtliche Äußerungsrecht sowie auf das Verfassungsrecht. 

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Sylt und die Folgen: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54654 (abgerufen am: 10.06.2026 )

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