Beleidigung von Kanzler Merz als "Lackaffe": Wieder macht der Rechts­staat eine sch­lechte Figur

von Dr. Max Kolter

29.05.2026

Staatsanwaltschaft und Amtsgericht Heilbronn halten "Lackaffe" für eine strafbare Politikerbeleidigung. Zwar wurde das Verfahren nun gegen Geldauflage eingestellt, doch liegt die Justiz wie im "Schwachkopf"-Fall daneben. Und nicht nur sie.

Erneut wird in Deutschland eine Person wegen einer vergleichsweise harmlosen Politikerkritik von der Strafjustiz verfolgt. Und anders als im Fall "Pinocchio" wird das Verfahren nicht zügig von der Staatsanwaltschaft wieder eingestellt. Vielmehr hatte der Mann, der Bundeskanzler Friedrich Merz als "Lackaffe" bezeichnet hat, einen Strafbefehl kassiert. Nachdem er Einspruch eingelegt hatte, fand er sich nun beim Amtsgericht (AG) Heilbronn auf der Anklagebank wieder.

Bekannt wurde dieser Sachverhalt am Donnerstag, die Heilbronner Staatsanwaltschaft hatte über den Strafbefehl informiert. Was sie dabei verschwieg: Die infolge des Einspruchs durchzuführende Hauptverhandlung war für den nächsten Tag terminiert, sie fand am Freitag statt. Das Resultat: Das Verfahren wird gegen Geldauflage von 100 Euro eingestellt. Hat das Gericht also noch die Kurve gekriegt und der Meinungsfreiheit den Vorrang vor der sensiblen Ehre des Kanzlers eingeräumt?

Leider nicht. Die Einstellung nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) ist zwar keine Verurteilung, aber eben auch kein Freispruch. Die Gerichtssprecherin stellte zudem klar: Das Gericht war davon überzeugt, dass "Lackaffe" eine strafbare Politikerbeleidigung nach § 188 Strafgesetzbuch (StGB) ist. Das ist Wasser auf die Mühlen derer, die – wie der US-amerikanische Vizepräsident – in Deutschland die Meinungsfreiheit bedroht sehen.

Und an dem Fall irritiert noch mehr: Vom Gesetzgeber bis zur Pressearbeit der Staatsanwaltschaft gibt der Rechtsstaat hier ein schlechtes Bild ab.

Ein zweifelhafter Schutzzweck

§ 188 StGB steht wegen Ermittlungen wie zu "Pinocchio", "Merz Leck Eier", "Lackaffe" oder dem gegen den damaligen Wirtschaftsminister Robert Habeck gerichteten "Schwachkopf"-Meme in der öffentlichen Kritik. Die ist im Kern berechtigt, verdient aber eine wichtige Differenzierung, die auch in vielen Medien oft untergeht: Es trifft nicht zu, dass § 188 StGB nur die Politikerbeleidigung enthält, welche erst 2021 eingeführt wurde. 

Richtig ist vielmehr, dass die Strafvorschrift schon seit Jahrzehnten existiert, bis 2021 aber nur die Verleumdung und üble Nachrede zulasten von Politikern regelte. Die Idee hinter der Norm ist nicht, dass die Ehre von Politikern mehr wert ist als die von Privatpersonen – das wäre offensichtlich nicht haltbar. Vielmehr geht es darum, das öffentliche Wirken insbesondere von Lokalpolitikern durch Falschbehauptungen zu schützen. Sinnvoll erscheint das etwa, wenn man an frei erfundene oder haltlose Korruptionsvorwürfe denkt. Sie können eine politische Karriere beenden oder verzögern, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Schaden nimmt dann nicht nur die betroffene Person, sondern die Demokratie selbst.

Spätestens mit der Einfügung der Politikerbeleidigung in § 188 StGB durch das Hate-Speech-Gesetz von 2021 aber ist der Schutzzweck der Norm insgesamt nicht mehr vermittelbar. Schon vor 2021 hielt die Rechtsprechung fest, dass es nicht nur um den Schutz demokratischer Prozesse gehe, sondern auch um einen erhöhten Ehrschutz der Politiker. Mit dem Erstrecken des Qualifikationstatbestands auf die Grundtat der Beleidigung erlangt der Ehrschutz noch stärkere Bedeutung. Das Verhältnis zwischen Ehrschutz und Schutz des öffentlichen Wirkens erscheint nicht zu Ende gedacht, die Gesetzeskommentare geraten zum Schutzzweck des § 188 StGB gehörig ins Schlingern. Der Ruf nach einer Streichung der Politikerbeleidigung aus dem § 188 StGB oder nach einer grundlegenden Reform der Vorschrift sind daher zu begrüßen.

Bei "Lackaffe" liegt ein Sachbezug vor

Im vorliegenden Fall aber darf § 188 StGB gar nicht im Fokus der Kritik stehen. Falsch abgebogen sind Staatsanwaltschaft und Amtsgericht hier bereits bei der Bewertung der Äußerung als Beleidigung: Selbst wenn es § 188 StGB nicht gäbe oder die Beleidigung dort nicht mehr stünde, so hätte die Heilbronner Justiz "Lackaffe" hier immer noch unter § 185 StGB subsumiert, auch wenn eine Strafverfolgung am fehlenden Strafantrag gescheitert wäre.

"Lackaffe" sollte in einer liberalen Demokratie in den Bereich zulässiger Machtkritik fallen. Der Strafbefehl war damit begründet worden, dass die Äußerung einen sachlichen Zusammenhang mit Merz' politischem Wirken nicht erkennen lasse, sondern die Ehrverletzung im Vordergrund stehe. Das ist nicht nachvollziehbar.

Bei "Lackaffe" handelt es sich – wie beim "Pinocchio"-Fall – um einen von knapp 400 Kommentaren unter einem Facebook-Post der Heilbronner Polizei. In diesem ging es um einen Besuch von Merz im Oktober 2025, für den ein Flugverbot im Raum Heilbronn verhängt worden war. Der politische Kontext war also da. Merz wurde nicht als Privatperson diffamiert, sondern als Kanzler – und ein Kanzler muss es aushalten, "Lackaffe" genannt zu werden, so wie ein Wirtschaftsminister sich als "Schwachkopf" bezeichnen lassen muss. Wo die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Strafbarkeit verläuft, ist abstrakt nicht zu sagen. Aber wenn sich der Aussagegehalt des Schimpfworts darauf beschränkt, Kompetenz oder Intellekt infrage zu stellen oder Eitelkeit zu kritisieren, dann liegt auch ein hinreichender Sachbezug vor.

Das unglückliche Bild, das der Rechtsstaat im Fall "Lackaffe" abgibt, wird vervollständigt durch die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Heilbronn. Warum gibt sie am Donnerstag gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa) Strafbefehl und Einspruch bekannt, lässt aber unerwähnt, dass die Hauptverhandlung gleich am nächsten Tag stattfindet? Während die Aufregung nach der von zahlreichen Medien verbreiteten dpa-Meldung am Donnerstag groß war, haben von der nun erfolgten Verfahrenseinstellung am Freitag, soweit ersichtlich, nur Tagesspiegel-Leser erfahren.

Zitiervorschlag

Beleidigung von Kanzler Merz als "Lackaffe": . In: Legal Tribune Online, 29.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60091 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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