Ermittlungen gegen Jan Fleischhauer: Ein wei­terer Bei­nahe-Skandal

von Dr. Max Kolter

11.03.2026

Das Verfahren ist zwar schon wieder eingestellt, doch bleibt die Frage: Wie kommt die Polizei auf die Idee, dass Fleischhauers Aussage strafbar ist? Der Fall ist kein Skandal, entblößt aber erneut ein allzu striktes Tabu, meint Max Kolter.

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Da wird gegen jemanden strafrechtlich ermittelt, weil er einer reichlich rechtsradikalen Truppe ein Nazi-Etikett aufklebt. In seinem Podcast "Der schwarze Kanal" hatte Focus-Kolumnist Jan Fleischhauer als Namen für die neue AfD-Jugendorganisation scherzhaft "Generation Deutschland erwache" vorgeschlagen. Es war ein Weiterdreh des in der Diskussion befindlichen Namens "Generation Deutschland".

Strafbar könnte das als "Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" sein, weil die beiden Wörter "Deutschland erwache" gemeinsam und in dieser Reihenfolge einen NSDAP-Slogan bilden – was Fleischhauer natürlich weiß. Dennoch erscheint eine Strafverfolgung hier absurd, kommentiert Fleischhauer mit seiner Bemerkung doch einen Vorgang der Zeitgeschichte. Er übt gerade Kritik an den rechtsradikalen Tendenzen, die auf dem Gründungskongress der neuen AfD-Parteijugend zum Vorschein kamen und die der alten AfD-nahen "Jungen Alternative" gefährlich nahekommen. Zur Erinnerung: Die "Junge Alternative" war vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft worden und hatte sich aufgelöst, wohl um nach der Trennung von der Mutterpartei einem Vereinsverbot zu entgehen. 

Für einen Skandal hat es natürlich trotzdem (wenn auch kurz) gereicht: Die sozialmediale Empörungsmaschine lief übers Wochenende, nachdem Fleischhauer die polizeilichen Ermittlungen gegen ihn öffentlich gemacht hatte, richtig heiß. Am Dienstag dann die Abkühlung: Die Staatsanwaltschaft München I teilte mit, das Verfahren eingestellt zu haben. Damit gehört der Fall in die Schublade übereifriger oder verunsicherter Kriminalbeamter, die eine Nachschulung benötigen, und nicht in die Kategorie Justizskandal. Ganz unbeteiligt ist die Justiz jedoch nicht. 

Eine humorlose Strafnorm 

Zum Materiellrechtlichen: Dass man hier auf die Idee kommt, zu ermitteln, ist kein Skandal, sondern "auf Grundlage des geltenden Rechts nachvollziehbar", wie Rechtsprofessorin Elisa Hoven im Gespräch mit dem Spiegel bereits sagte. § 86a Strafgesetzbuch (StGB), um den es hier geht, ist nun einmal als sehr striktes Tabu konzipiert. Es geht darum, Logos, Slogans, Grußformeln und Gesten bestimmter Organisationen "aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen", wie es der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung formuliert. Das gilt nicht nur für Nazi-Symbole, sondern auch für solche anderer ehemaliger oder gegenwärtiger Terrororganisationen, wie etwa der RAF, aber auch der Hamas oder des IS. 

Das ist in erster Instanz ein zirkulärer Schutzzweck: Eine Äußerung wird verboten, weil wir sie nicht mehr sehen wollen – ein Tabu um des Tabus willen. Dahinter steht jedoch ein zweiter Zweck. Wie Tatjana Hörnle, Direktorin am Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrechtsforschung, im Oktober im Gespräch mit LTO sagte, unterscheidet sich dieser mittelbare Schutzzweck je nachdem, ob es um aktive terroristische oder verbotene Organisationen geht oder um NS-Organisationen wie die NSDAP oder die SA. Im ersten Fall will § 86a StGB die verbale Unterstützung durch Propaganda verhindern, im zweiten Fall geht es darum, eine Wiederbelebung dieser Organisationen und ihrer Ideologie zu verhindern. 

Nach §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 4 StGB gelten zwar Ausnahmen von der Strafbarkeit für "staatsbürgerliche Aufklärung", Presseberichterstattung, Kunst oder Wissenschaft. Eine zweite, ungeschriebene Ausnahme hat der BGH aber für Fälle geschaffen, in denen der vorgenannte Schutzzweck nicht berührt ist, weil durch die Äußerung oder Geste kein Wiedererstarken der NS-Symbolik droht. Diese Ausnahme legt der BGH aber eng aus: Die Ablehnung der NS-Ideologie muss in der Äußerung selbst unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Es genügt also weder eine innere Ablehnung noch eine ambivalente Haltung. Das Bundesverfassungsgericht billigt diese strenge Auslegung. 

Klar ist danach: § 86a StGB versteht buchstäblich keinen Spaß. Es gibt keine Ausnahme für Witze oder Sarkasmus. 

Selbst Juristen sind sich uneins, welche Ausnahme greift 

Misst man Fleischhauers Äußerung daran, kann das Ergebnis nur lauten, dass er straflos bleibt, darauf kann man sich wohl verständigen. Aber würde man 100 Juristen befragen, auf welche der genannten Ausnahmen Fleischhauer sich berufen kann, erhält man sicher viele unterschiedliche Antworten.

Die Münchner Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsentscheidung damit, die Äußerung falle unter "Berichterstattung und Kommentierung des Zeitgeschehens". Hoven zeigt sich davon "überrascht", denn Fleischhauer habe ja nicht – wie in diesem Text – über die von einer anderen Person verwendete Parole berichtet oder dies kommentiert, sondern sie selbst in den Diskurs eingebracht. Hoven hält hier eher einen Fall der erkennbaren und eindeutigen Ablehnung der NS-Ideologie für einschlägig.

Daneben könnte man aber wohl auch einen Fall "staatsbürgerlicher Aufklärung" nennen, da Fleischhauer seine Podcast-Hörer auf die rechtsextremen Tendenzen in der neuen alten AfD-Jugend hinweisen will. Unter anderem damit hatte der Frankfurter Strafrechtsprofessor Matthias Jahn 2025 die Straflosigkeit eines Karnevals-Mottowagens begründet, auf dem eine hexenartig dargestellte Alice Weidel Hänsel und Gretel ein Lebkuchen-Hakenkreuz übergibt. 

Wenn also selbst Juristen gar nicht so klar ist, welche Ausnahme einschlägig ist, muss es dann für jeden Polizeibeamten ohne Jurastudium sofort erkennbar sein, dass überhaupt eine Ausnahme eingreift? Wohl kaum. 

Praktische Lösung: zum Telefon greifen 

Polizeibeamte handeln in dem Wissen, dass sie selbst eine Sache nicht zur Anklage bringen können, dass vorher noch eine Staatsanwältin drüberschaut. Dass man lieber ein paar zu viele Akten an die Staatsanwaltschaft übersendet als ein paar zu wenige, ist angesichts dessen nachvollziehbar.

Ärgerlich bleiben solche Fälle trotzdem, denn Betroffene schüchtert es ein, wenn sie im Briefkasten ein Schreiben der Polizei vorfinden, mit dem sie als Beschuldigter einer Straftat vernommen werden. Ein solches Anhörungsschreiben muss herausgeschickt werden, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Doch es gibt einen einfachen Weg aus dem Dilemma: Bei Zweifeln an der Strafbarkeit kann ein LKA-Beamter auch zum Telefon greifen und die zuständige Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft anrufen. Dann ließe sich das Verfahren stoppen, bevor es öffentlich bekannt wird. Der Strafjustiz stünde eine solche kurze Dienstkommunikation besser zu Gesicht als wöchentliche Aufregung in allen Tageszeitungen. Auch im Fall der "Pinocchio"-Ermittlungen hätte man das Problem so lösen können. 

Diese Möglichkeit nicht genutzt zu haben, darf man Beamten der Polizei München in Fleischhauers Fall vorwerfen. Wenn ihnen gar nicht erst Zweifel an der Strafbarkeit gekommen sind, sei eine Nachschulung empfohlen.

Absolutes Tabu bleibt ein Problem 

Dass bei der Polizei, aber unter Umständen auch bei Staatsanwälten oder Ermittlungsrichterinnen Verunsicherung herrscht, was die Ausnahmen des § 86a StGB betrifft, ist aber nicht deren Schuld. Es sind die Gerichte, allen voran BGH und BVerfG, die diesen engen Käfig gebaut haben. Es liegt wohl auch an Karlsruhe, diese Fehlentwicklung wieder zu korrigieren. 

Auch die Strafnorm selbst gehört auf den Prüfstand. Der Normzweck ist ein Fremdkörper im StGB, "Cancel Culture" nennt Jahn das. Ihre Humorlosigkeit ist ein Problem. Allein Satire kann unter die Kunst-Ausnahme fallen, muss dafür aber als solche erkennbar sein. Hier besteht die praktische Gefahr, dass etwa ZDF-Berufssatirikern de facto mehr erlaubt ist als Hobby-Satirikern auf X. Zudem besteht die Gefahr, dass die Justiz Konservativen und Rechtspopulisten weniger Nazi-Referenzen durchgehen lässt als eher linken Stimmen. Nach der Verurteilung von Stefan Homburg, dem Durchsuchungsbeschluss gegen Norbert Bolz und den Ermittlungen gegen Fleischhauer hat sich dieser Eindruck bei einigen manifestiert. Ob empirisch etwas dran ist, ist schwer zu sagen, doch der Anschein genügt, um Misstrauen in die Justiz zu säen. 

Sollte man § 86a StGB also streichen? Aus strafrechtsdogmatischer und liberaler Sicht spricht viel dafür – die vorstehenden Probleme könnte das beseitigen. Doch womöglich würde es auch neue schaffen: Nazi-Codes ab  jetzt erlaubt – in dem Land, das den Holocaust zu verantworten hat, wäre das ein problematisches Signal.  

Hoven ist daher gegen eine Streichung, Hörnle äußerte sich radikaler: "Ich verstehe, warum es diese Tabus gibt. Ich kann auch die Emotionen nachvollziehen – aber das reicht zur rationalen Rechtfertigung einer Strafnorm nicht aus."

Realistisch ist eine solche Forderung aktuell nicht. Und so liegt es an den Gerichten, den strikten Tabuierungszweck vielleicht doch noch mal zu überdenken. Gerichte können aber nur entscheiden, wenn angeklagt wird. Es wird also nicht der letzte echte oder eben Beinahe-Skandal gewesen sein.

Zitiervorschlag

Ermittlungen gegen Jan Fleischhauer: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59506 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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