Die schwarz-rote Koalition möchte das Informationsfreiheitsgesetz "weiterentwickeln". Die geplante Änderung höhlt jedoch den Wesenskern des IFG aus und führt zu einem bedenklichen Absenken demokratischer Kontrolle, meint Marvin Klein.
Für Union und SPD ist die Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) politisch gesetzt. Die Koalition will das Gesetz "weiterentwickeln" und "verständlicher und transparenter" machen. Das läuft jedoch nicht auf mehr staatliche Transparenz hinaus. Ganz im Gegenteil.
Der Informationsanspruch soll auf natürliche Personen mit berechtigtem Interesse beschränkt werden. Antragsberechtigt sind zukünftig wohl nur in Deutschland lebende Deutsche und EU-Bürger. Namen von Behördenbeschäftigten sollen zum Schutz vor Anfeindungen und Drohungen regelmäßig geschwärzt werden. Hinzu kommen Bereichsausnahmen für Kritische Infrastruktur, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Forschung. Schließlich sollen die Gebühren stärker am Kostendeckungsprinzip ausgerichtet werden.
Diese Anpassungen mögen im Einzelnen reale Probleme adressieren. In der Summe aber bedeutet dies eine Umwälzung des IFG, wie wir es kennen. Zu Recht schlagen bereits jetzt NGOs, Vereine und Medien Alarm.
Informationsfreiheit ist kein Gnadenrecht
Der Grundgedanke des geltenden IFG ist einfach: Jede Person hat gegenüber Bundesbehörden Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ein besonderes Interesse muss nicht dargelegt werden. Nicht der Antragsteller muss begründen, warum ihn staatliches Handeln interessiert; stattdessen muss der Staat begründen, warum er Informationen ausnahmsweise zurückhält.
Diese Verteilung der Verantwortlichkeit ist der demokratische Kern des IFG. Das Gesetz kennt bereits zahlreiche Ausschlussgründe, etwa zum Schutz öffentlicher Belange, personenbezogener Daten, vertraulicher Beratungen, Geschäftsgeheimnisse und sicherheitsrelevanter Interessen. Auch rechtsmissbräuchliche Anträge können in engen Ausnahmefällen zurückgewiesen werden. Informationsfreiheit bedeutet also nicht schrankenlose Offenlegung. Sie bedeutet, dass Geheimhaltung begründungsbedürftig ist.
Die Einführung eines "berechtigten Interesses" würde diese Logik verschieben. Antragsteller müssten ihr Begehren plausibilisieren. Selbst bei niedriger Schwelle entstünde ein neuer Streitpunkt. Behörden erhielten eine zusätzliche Möglichkeit, unliebsame oder aufwendige Anfragen abzuwehren. Das widerspricht dem Zweck des IFG. Es soll nicht nur individuelle Betroffenheit absichern, sondern Vorfeldkontrolle ermöglichen – also Recherchen, die Missstände erst sichtbar machen.
Was Informationsfreiheit praktisch leistet
Wie wichtig solche IFG-Anfragen sind, zeigt FragDenStaat. Die Plattform stellt Infrastruktur bereit, veröffentlicht Dokumente, begleitet Verfahren und führt Prozesse, um Informationszugang durchzusetzen. Dadurch werden Vorgänge öffentlich, die sonst verborgen blieben. Ihre Erfolge lassen sich sehen.
So wurden interne Vorgänge aus dem Bundeswirtschaftsministerium und Kontakte zwischen Bundeswirtschaftsministerin Reiche und der Stiftung Familienunternehmen öffentlich. FragDenStaat trug zur Aufarbeitung der Maskenaffäre bei und veröffentlichte später die ungeschwärzte Fassung des Sudhof-Berichts. Auch das Schreiben in der „Amthor-Affäre“ um Augustus Intelligence wurde durch die Plattform für die Allgemeinheit zugänglich.
IFG-Anfragen befriedigen nicht bloß private Neugierde. Sie sind ein wesentliches Instrument, um Missstände und politische Verantwortungen für diese aufzudecken und Erkenntnisse hierüber der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Juristische Personen gehören zur Öffentlichkeit
Problematisch ist auch die geplante Beschränkung auf natürliche Personen. Sie träfe vor allem Medien, NGOs, Vereine und Verbände. Diese könnten Anträge nicht mehr im eigenen Namen stellen. Das wäre nicht das Ende der Informationsfreiheit. Schon heute existieren in einigen Ländern wie etwa NRW Beschränkungen auf natürliche Personen.
Juristische Personen müssen sich zukünftig natürlicher Personen als Proxy zum Stellen des Antrags bedienen. In Bezug auf die Presse wäre das dann etwa der Journalist selbst, der die primäre Verantwortung für den Antrag übernehmen müsste. Dieses Vorgehen ist von der Rechtsprechung akzeptiert und stellt keinen Fall des Rechtsmissbrauchs dar. Die dahinterstehende juristische Person müsste in diesen Fällen den Antragsteller von etwaigen Gebühren und etwaigen Rechtsverfolgungskosten verbindlich freistellen.
Diese Einschränkung lässt sich handeln, ist aber lästig und überflüssig. Ein sachlicher Grund zum Entzug des Antragsrechts für juristische Personen ist nicht ersichtlich, wenn es denn nicht tatsächlich darum geht, der Zivilgesellschaft die Informationsbeschaffung so schwer wie möglich zu machen. Dass man gerade mit dieser Beschränkung Medien, Verbände und Initiativen trifft, ist unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Zivilgesellschaft nicht nachvollziehbar.
Sicherheitsinteressen rechtfertigen keinen Systemwechsel
Der Staat darf und muss sensible Informationen schützen. Kritische Infrastruktur, Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung sind keine gewöhnlichen Verwaltungsbereiche. Gerade in Zeiten hybrider Kriegsführung wäre es fahrlässig, wenn IFG-Anfragen Erkenntnisse liefern könnten, die Sabotage, Ausspähung oder terroristische Planung erleichtern. Auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verdienen Schutz vor Drohungen und gezielter Einflussnahme.
Diese legitimen Interessen rechtfertigen jedoch keinen Systemwechsel. Das geltende IFG enthält bereits Ausschlussgründe, beispielsweise für Belange der inneren und äußeren Sicherheit. Sollten die bekannten Tatbestände zu eng sein und den Schutzinteressen des Staates nicht genügen – wofür derzeit nichts ersichtlich ist –, so kann und muss der Gesetzgeber mit Augenmaß nachschärfen. Mit den Interessen an Transparenz unvereinbar wäre indessen, pauschale Bereichsausnahmen zu schaffen. Solche Ausnahmen würden auch Informationen erfassen, deren Offenlegung sicherheitsrechtlich unbedenklich, politisch aber relevant ist.
Auch beim Schutz von Behördenbeschäftigten braucht es Maß und Mitte. Namen von Sachbearbeitern können schützenswert sein. Anders liegt es bei leitenden oder politischen Personen mit entscheidungstragender Funktion. Wer Verantwortung trägt, muss grundsätzlich identifizierbar bleiben, damit Kritik sich genau an diejenigen richten kann.
Gebühren dürfen nicht abschrecken
Mit Sorge blicken darf man schließlich auf die angekündigte Ausrichtung der Gebühren am Kostendeckungsprinzip. Zwar ist nachvollziehbar, dass aufwendige Anfragen mit umfangreichen Schwärzungen und auch Drittbeteiligung Verwaltungskapazitäten binden und die geltende Gebührenobergrenze von 500 Euro nicht jeden Aufwand abbildet. Doch die Öffnung des Gebührenrahmens hin zum ungedeckten Kostendeckungsprinzip darf nicht zu einer Entwertung von IFG-Ansprüchen führen.
Gerade für Privatpersonen und kleine Initiativen kann ein unkalkulierbares Kostenrisiko abschreckend wirken. Bei Antragstellung wird häufig nicht von vornherein klar sein, wie aufwendig die Anfrage sein wird. Wer von vornherein nicht abschätzen kann, ob und in welcher Höhe Gebühren auf einen zukommen, wird im Zweifel von einer Anfrage absehen. Damit verschiebt sich der Informationszugang faktisch zugunsten finanzstarker Antragsteller. Das widerspricht dem egalitären Charakter des IFG.
Mehr Transparenz, nicht weniger
Die Eckpunkte der Koalition zum IFG deuten in eine völlig falsche Richtung. Sicherheitsbelange, Mitarbeiterschutz und Verwaltungsaufwand sind zwar legitime Anliegen, doch die vorgestellten Anpassungen am IFG würden den Kern des heutigen Informationsfreiheitsrechts beschädigen.
Die Bundesregierung verkennt auch die politische Wirkung ihres Vorhabens. Bereits jetzt hat der deutsche Rechtsstaat mit einer Vertrauenskrise zu kämpfen. Mehr und mehr Menschen haben das Gefühl, von der Politik im Stich gelassen zu werden und dass der Staat immer wieder nur einzelne Partikularinteressen bedient. Der Staat muss auf diese Herausforderung reagieren.
Vertrauen in staatliche Institutionen entsteht nicht dadurch, dass Verwaltungshandeln schwerer überprüfbar wird. Es entsteht durch Nachvollziehbarkeit, Offenheit und Fehlerkultur. Wer das IFG reformieren will, sollte nicht den Zugang verengen, sondern seine Durchsetzung verbessern. Transparenz ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit für ein demokratisches Gemeinwesen. Gerade deshalb wäre die geplante Reform, so wie sie sich abzeichnet, kein Fortschritt, sondern ein Rückschritt.
Dr. Marvin Klein ist Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei Hecker, Werner, Himmelreich in Köln und Lehrbeauftragter für Verwaltungsrecht. Er promovierte in Europarecht, Verfassungsrecht und Verfassungstheorie.
Geplante IFG-Reform schwächt Kontrolle des Staats: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60404 (abgerufen am: 09.08.2026 )
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