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Geplante Elterngeldreform: Mehr Druck auf Mütter statt mehr Part­ner­schaft

Gastkommentar von Sandra Runge

09.07.2026

Collage aus einem Bild mit einem Vater und seinem Baby und einem Bild von Autorin Sandra Runge

Foto links: Anatta_Tan - Adobe Stock / Foto rechts: Manu Wolf. Collage von LTO.

Der zweite Elternteil muss künftig mehr Elterngeld beziehen, damit der Höchstbetrag ausgezahlt wird. Gleichzeitig wird die Bezugsdauer gekürzt. Das geht zulasten von Müttern. Statt Leistungsabbau braucht es Anreize, schreibt Sandra Runge.

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Die Diskussion um eine Reform des Elterngeldes gewinnt erneut an Dynamik. Medienberichten zufolge liegt ein Gesetzentwurf vor, der die Systematik des Elterngeldes grundlegend verändern soll. Das Bundesfamilienministerium bestätigte dies der Nachrichtenagentur dpa, der Gesetzentwurf befinde sich noch in Ressortabstimmung.  Auch wenn deshalb Zurückhaltung geboten ist, lohnt sich bereits jetzt ein kritischer Blick auf die diskutierten Eckpunkte. Denn sie werfen grundlegende Fragen nach dem Verhältnis von Gleichstellung, Wahlfreiheit und staatlicher Steuerung im Familienleistungsrecht auf. Gleichzeitig berühren sie den Schutzauftrag des Staates aus Art. 6 Grundgesetz (GG), der Familien nicht nur schützt, sondern ihnen auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Gestaltung von Erwerbs- und Familienleben sichern soll.

Nach den bislang veröffentlichten Informationen soll das Basiselterngeld künftig auf maximal zwölf statt bisher vierzehn Monate begrenzt werden. Die Höchstbezugsdauer von 12 Monaten gilt dann nicht nur für Elternpaare, sondern auch für Alleinerziehende. Vorgesehen ist zudem ein sogenanntes 3-3-6-Modell: Drei Monate Elterngeld sind jeweils für einen Elternteil reserviert, sechs weitere Monate könnten die Eltern frei aufteilen. Gleichzeitig soll jeder Elternteil statt bisher 12 höchstens neun Monate Basiselterngeld beziehen können. Der volle Leistungsanspruch besteht somit nur dann, wenn beide Elternteile jeweils mindestens drei Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. 

Daneben sollen Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes erstmals seit dessen Einführung des im Jahr 2007 angehoben werden – und zwar moderat von 300 auf 335 Euro bzw. von 1.800 auf 1.900 Euro. Das Inkrafttreten der Reform ist für Geburten ab dem 1. Oktober 2027 vorgesehen.

Widerspruch mit dem Koalitionsvertrag?

Interessant ist, dass die diskutierten Änderungen nur bedingt mit den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag übereinstimmen. Dieser sieht zwar eine Weiterentwicklung des Elterngeldes vor und nennt ausdrücklich das Ziel, Väter stärker in die Familienarbeit einzubeziehen. Gleichzeitig kündigt er eine höhere Einkommensgrenze – also die Grenze, ab der kein Elterngeld mehr gezahlt wird - sowie eine "spürbare" Anhebung des Mindest- und Höchstbetrags, aber auch eine Erhöhung der Ersatzrate an. Eine Verkürzung der Bezugsdauer oder eine Einschränkung der Wahlfreiheit bei der Verteilung der Elterngeldmonate findet sich dort hingegen nicht.

Das Ziel einer stärkeren Beteiligung von Vätern ist uneingeschränkt zu begrüßen. Die Förderung partnerschaftlicher Elternschaft gehört seit Einführung des Elterngeldes zu dessen zentralen Zielsetzungen. Eine stärkere Beteiligung von Vätern stärkt die Bindung zum Kind, entlastet die Mutter und trägt zu einer gerechteren Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit bei. Langfristig kann sie dazu beitragen, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben zu fördern. Gerade deshalb stellt sich die Frage, ob die nun diskutierten Änderungen geeignet sind, dieses Ziel tatsächlich zu erreichen.

Wie groß der Handlungsbedarf ist, verdeutlichen die Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Danach bezogen Väter im Jahr 2025 durchschnittlich lediglich 3,8 Monate Elterngeld, während Mütter 14,9 Monate in Anspruch nahmen. Die ungleiche Verteilung der Elternzeit spiegelt damit nach wie vor die traditionelle Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit wider und zeigt, dass das Ziel einer partnerschaftlichen Wahrnehmung familiärer Verantwortung bislang noch nicht erreicht ist.

Leistungskürzungen helfen nicht

Die entscheidende Frage ist jedoch, ob sich dieses Ziel durch Leistungskürzungen und eine eingeschränkte Wahlfreiheit bei der Verteilung der Elterngeldmonate erreichen lässt. Das Recht kann zwar Motor gesellschaftlicher Veränderungen sein, gesellschaftliche Realität aber nicht ersetzen. Solange Einkommensunterschiede zwischen Eltern fortbestehen, Betreuungsplätze mit verlässlichen und arbeitszeitgerechten Öffnungszeiten fehlen und familienfreundliche Arbeitsbedingungen noch immer keine Selbstverständlichkeit sind, stoßen gesetzliche Steuerungsinstrumente an ihre Grenzen. 

Für zahlreiche Familien bedeutet eine längere Elternzeit des wirtschaftlich stärker verdienenden Elternteils zudem erhebliche Einkommenseinbußen, die sie nicht ohne Weiteres kompensieren können. Die Folge ist, dass gerade diejenigen Familien, die der Gesetzgeber zu einer partnerschaftlicheren Aufteilung der Elternzeit motivieren möchte, häufig gar nicht die wirtschaftliche oder tatsächliche Möglichkeit haben, das neue Modell umzusetzen.

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der in der politischen Debatte häufig zu kurz kommt: der Gesundheitsschutz rund um Schwangerschaft und Geburt. Die ersten Wochen nach der Entbindung dienen nicht allein dem Kennenlernen des Kindes, sondern auch der körperlichen und psychischen Regeneration der Mutter sowie der gemeinsamen Anpassung an die neue Familiensituation. Gerade in dieser sensiblen Phase ist die Unterstützung durch den zweiten Elternteil von erheblicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso unverständlicher, dass die seit Jahren diskutierte Familienstartzeit – also eine bezahlte Freistellung des zweiten Elternteils unmittelbar nach der Geburt – bislang nicht umgesetzt wurde. Eine solche Regelung würde partnerschaftliche Verantwortung von Beginn an fördern und zugleich dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind dienen. Auch die Lebenswirklichkeit der ersten Monate nach der Geburt lässt sich nur begrenzt gesetzlich standardisieren. Das zeigt sich insbesondere am Beispiel Stillen, das keinem festen Zeitplan entspricht. Nicht jede berufliche Tätigkeit ermöglicht das Abpumpen von Muttermilch, und nicht jedes Kind akzeptiert die Flaschenernährung. Sofern der zweite Elternteil kein Elterngeld in Anspruch nimmt, erhält die Mutter künftig nur 9 Monate Elterngeld und müsste dann in vielen Fällen abstillen, um wieder in den Beruf einsteigen zu können – oder Gehaltseinbußen in Kauf nehmen.

Mehr Druck statt mehr Partnerschaftlichkeit

Können Familien die vorgesehenen Partnermonate aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nutzen, erhalten sie künftig weniger Elterngeld. Die Folge wäre nicht zwingend mehr Partnerschaftlichkeit, sondern weniger Wahlfreiheit und zusätzlicher finanzieller Druck – mit Auswirkungen, die häufig zulasten von Müttern gehen dürften.

Gleichzeitig würden die Ausgaben für das Elterngeld sinken, wenn Elterngeldmonate nicht vollständig ausgeschöpft werden können. Vor dem Hintergrund der Sparvorgaben für den Bundeshaushalt drängt sich deshalb die Frage auf, ob hier wirklich Gleichstellung gefördert oder nicht vielmehr vor allem beim Elterngeld gespart werden soll.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber den Zugang zum Elterngeld bereits in den vergangenen Jahren erheblich eingeschränkt hat. Durch die schrittweise Absenkung der Einkommensgrenzen wurden zahlreiche Familien vollständig vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Eine weitere Reduzierung des Leistungsumfangs würde diese Entwicklung fortsetzen. Soll das Elterngeld seiner Funktion als familienpolitische Lohnersatzleistung gerecht bleiben, erscheint vielmehr eine kritische Überprüfung dieser Leistungsausschlüsse geboten.

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Familienstartzeit und zusätzliche Bonusmonate gefragt

Eine kluge und zukunftsgewandte Elterngeldreform sollte deshalb einen anderen Weg einschlagen. Partnerschaftlichkeit und Gleichberechtigung lässt sich nicht dauerhaft durch den Abbau bestehender Ansprüche fördern, sondern durch zusätzliche Anreize und bessere Rahmenbedingungen. Dazu gehören der Erhalt der bisherigen Bezugsdauer von vierzehn Monaten, zusätzliche Bonusmonate für eine partnerschaftliche Aufteilung der Elternzeit, die Einführung einer Familienstartzeit unmittelbar nach der Geburt, eine Dynamisierung der Mindest- und Höchstbeträge entsprechend der Inflation, eine Reform der Hinzuverdienstregelungen, der Abbau der in den vergangenen Jahren geschaffenen Leistungsausschlüsse sowie vor allem eine verlässliche und bezahlbare Kinderbetreuung. 

Erst wenn diese Voraussetzungen geschaffen sind, können Eltern ihre Erwerbs- und Familienentscheidungen tatsächlich frei treffen. Eine moderne Familienpolitik, die dem Schutz- und Förderauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht wird, muss genau diese Wahlfreiheit ermöglichen – denn sie ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass sich Menschen für Kinder entscheiden.

Die Autorin Sandra Runge ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, spezialisiert auf die Themen Mutterschutz, Elternzeit und Wiedereinstieg. Ihre Beratungspraxis verbindet arbeitsrechtliche Expertise mit einem besonderen Blick für strukturelle Diskriminierungsrisiken von Müttern im Berufsleben.

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Geplante Elterngeldreform: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60380 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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