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Genehmigungspflicht bei Auslandsaufenthalt: Wehr­über­wa­chung ist kein Skandal

von Dr. Patrick Heinemann

09.04.2026

Das Bild zeigt Soldaten in Uniform und einen Kommentator, der zur Genehmigungspflicht im Ausland Stellung nimmt.

Könnte die Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte junger Männer doch sinnvoll sein? Für Patrick Heinemann zeigt die aktuelle Debatte auch, dass Deutschland noch immer mit der neuen sicherheitspolitischen Realität hadert.

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Große Aufregung ist in der letzten Woche entbrannt über eine Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), die seit dem 1. Januar gilt und die anscheinend weder die Leitungsebene des Bundesverteidigungsministeriums noch die Abgeordneten des Verteidigungsausschusses richtig auf dem Schirm hatten.

Es geht um § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG. Danach haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen und nicht bereits dauerhaft im Ausland leben (§ 1 Abs. 2 WPflG). 

Die teils schrillen Töne in der Debatte sind jedoch unangebracht: Nicht nur, weil ein Verstoß gegen die seit den 1960er Jahren bestehende und nun wieder aktivierte Regelung seit dem Jahr 2005 nicht mehr bußgeldbewehrt und damit sanktionslos ist. Vor allem aber könnte es sein, dass die Vorschrift durchaus ihren Sinn hat. Dass das Verteidigungsministerium das nicht erklärt und wohl aus Angst vor einem Shitstorm zu einem Gesetz aus dem eigenen Hause auf Distanz geht, ist ein fatales Signal nicht nur an die deutsche Gesellschaft, sondern auch an den Aggressor Russland: Abschreckung sieht anders aus.

Wehrpflicht und Wehrüberwachung

Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, das Ende 2025 durchs Parlament ging, aktivierte zwar ausdrücklich nicht die Wehrpflicht, also den zwangsweisen Wehrdienst von Männern ab dem 18. Lebensjahr auf Grundlage von Art. 12a Abs. 1 GG. Vielmehr will das SPD-geführte Verteidigungsministerium weiterhin auf Freiwilligkeit setzen, um das selbst gesteckte Ziel eines Personalaufwuchses von derzeit rund 184.000 auf 260.000 aktive Soldaten und weitere 200.000 Reservisten zu erreichen. Dass das weitgehend illusorisch ist, gilt in Fachkreisen als weithin unumstritten. Auch wenn es in der jüngst vom Verteidigungsministerium vorgestellten "Strategie der Reserve" nicht angekommen ist: Die Wehrpflicht dient vor allem dem Aufbau einer Personalreserve. Das ist eine langfristige Aufgabe, die viel Planung und dafür auch eine Menge Daten und Informationen benötigt. 

Was das neue Gesetz zum 1. Januar 2026 zumindest in Ansätzen auch zurückbrachte, ist die Wehrüberwachung: Das bedeutet insbesondere, dass die potenziell Wehrpflichtigen einen Fragebogen ausfüllen müssen, ihre Daten in den Personalersatzbehörden der Bundeswehr (früher das Kreiswehrersatzamt, heute das Karrierecenter) erfasst werden und ab Mitte 2027 auch wieder Musterungen stattfinden sollen. Diese Maßnahmen bereiten die mögliche Reaktivierung der Wehrpflicht vor. Denn dafür muss die Bundeswehr wissen, wo die betroffenen jungen Männer überhaupt leben, ob sie wehrdiensttauglich sind usw. Und hierzu dient eben auch die Pflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG, sich für den Wegzug ins Ausland eine Genehmigung zu holen. Damit soll nicht nur verhindert werden, dass sich die jungen Männer, die von einer möglichen späteren Wehrpflicht betroffen wären, ins Ausland absetzen. Vielmehr erfahren die Personalersatzbehörden hierdurch erst, wer überhaupt länger ins Ausland geht und deshalb für eine Einberufung zur Bundeswehr nicht mehr zur Verfügung steht.

Kommunikation und Umsetzung laufen schief

Dass bei Kommunikation und Umsetzung des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes einiges schiefläuft, liegt auf der Hand: Praktisch wäre es, wenn betroffene junge Männer ihrer Genehmigungspflicht etwa unbürokratisch über ein Online-Portal nachkommen könnten. Und ehrlich wäre es, die sicherheitspolitische Realität und die daraus folgenden Anforderungen der Wehrüberwachung ungeschminkt der Öffentlichkeit zu präsentieren. Was jetzt aber stattfindet, ist das Gegenteil: Da sind zum einen Bundestagsabgeordnete, die das neue Gesetz verabschiedeten, aber offensichtlich keine Ahnung hatten, was drinsteht, und nun vom Verteidigungsminister erwarten, zurückzurudern. Das könnte vielleicht auch daran liegen, dass der Verteidigungsausschuss zur Sachverständigenanhörung zum Wehrdienst-Modernisierungsgesetz im November 2025 allerhand Experten, nur eben keinen juristischen Sachverstand einlud: Mit Sönke Neitzel und André Wüstner erschienen für die Union ein Historiker sowie ein Berufsverbandsfunktionär, der sich vor allem um die Interessen von Zeit- und Berufssoldaten kümmert, aber eben nicht um die von Wehrpflichtigen. Die SPD holte sich mit Generalinspekteur Carsten Breuer statt externen Rat lieber einen Regierungsvertreter in die Anhörung. Und die Grünen schickten Quentin Gärtner von der Bundesschülerkonferenz ins Rennen, der immerhin die Perspektive der Betroffenen einbringen konnte. Richtig ist allerdings auch, dass echte Expertise zum Wehrrecht rar gesät ist: Nicht ein einziger deutscher Lehrstuhl ist dieser Materie explizit gewidmet, deren praktische Relevanz gerade in den kommenden Jahren wohl kaum zu überschätzen ist.

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Verteidigungsminister in der Defensive

Zum anderen ist da die unnötig defensive Kommunikation des Verteidigungsministers, der nun vollmundig versprochen hat, die reaktivierte Genehmigungspflicht noch diese Woche über eine Verwaltungsvorschrift faktisch auszuschalten. Es ist zum einen zweifelhaft, ob das überhaupt rechtmäßig wäre: Zwar gestattet es § 3 Abs. 2 Satz 5 WPflG, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG zuzulassen – aber Ausnahmevorschriften sind eben eng auszulegen, insbesondere darf die Ausnahme nicht zur Regel werden. Und auch die Erteilung einer flächendeckenden Genehmigung oder die Einführung einer Genehmigungsfiktion, solange die Wehrpflicht nicht reaktiviert ist, ist kritisch zu sehen. Denn beides setzt nach allgemeinem Verwaltungsrecht üblicherweise zumindest einen Antrag voraus (§ 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Das, was Boris Pistorius (SPD) jetzt vorschwebt, ist so im Gesetz also eigentlich nicht angelegt. Auch eine generelle Genehmigung per Allgemeinverfügung, wie sie zum Teil vorgeschlagen wird, würde die gesetzliche Regelung faktisch außer Kraft setzen. Ob junge Männer eine Genehmigung brauchen, wenn sie längere Zeit ins Ausland gehen wollen, ist schließlich eine derart wichtige Frage, die nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts der parlamentarische Gesetzgeber regeln muss. Und wenn man sich schon ans Werk macht, die Vorschrift zu überarbeiten, könnte vielleicht auch eine bloße Anzeigepflicht der Betroffenen eine praktische Lösung sein, verbunden mit der Möglichkeit der Bundeswehr, die Ausreise nur im Bedarfsfall zu untersagen.

Was wir aber jetzt sehen, ist ein sehr schwaches Bild, das der deutsche Verteidigungsminister in dieser Debatte abgibt: Statt die eigenen hausgemachten Gesetze konsequent zu vollziehen und damit die Verteidigungsbereitschaft Deutschlands zu erhöhen, duckt er sich bei der ersten öffentlichen Gegenwehr lieber weg. Im Kreml wird man das mit Interesse zur Kenntnis nehmen.

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Genehmigungspflicht bei Auslandsaufenthalt: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59688 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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