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Eine Frage an Thomas Fischer: Gehört die Ersatz­f­rei­heits­strafe abge­schafft?

01.03.2023

Thomas Fischer

"Nachteilen bei besonders vermögensschwachen Straftätern könnte teilweise durch "Entkriminalisierung" "typischer" Bagatelldelikte entgegengewirkt werden." Foto: picture alliance/dpa/dpa/Pool | Christian Charisius / LTO-Collage

Ins Gefängnis, weil eine Geldstrafe nicht bezahlt wurde? Das kann sozial ungerecht sein, die Ersatzfreiheitsstrafe aber gänzlich abzuschaffen, sei gleichwohl nicht überzeugend, Reformen müssten an anderer Stelle her, meint Thomas Fischer.

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Problem Eins: Freiheits- und Geldstrafe

§ 43 des StGB lautet:

"Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entsprich ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag."

Das "Original", an dessen Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt, ist also die Geldstrafe. Ihre Verhängung ist in den §§ 40 bis 42 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt:

  • Sie wird "in Tagessätzen" verhängt (§ 40 Abs. 1). Deren Anzahl beträgt mindestens fünf und höchstens 360; bei Gesamtstrafenbildung höchstens 720 (§ 53 Abs. 2 S. 2 StGB). Die Zumessung erfolgt nicht – wie bei Geldbußen – als Summe, sondern unter ausdrücklich getrennter Bestimmung der Tagessatzzahl und der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 4).
  • Ein "Tagessatz" ist das (bereinigte) Nettoeinkommen, das der Beschuldigte durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2). Dieses Einkommen kann vom Gericht ggf. auch geschätzt werden (§ 40 Abs. 3)
  • Zugleich mit der Verhängung oder später während des Vollstreckungsverfahrens können dem Verurteilten Zahlungserleichterungen (Zahlungsfrist, vor allem Ratenzahlung) gewährt werden (§ 42 StGB).
  • Zugleich mit der Verhängung oder später während des Vollstreckungsverfahrens können dem Verurteilten Zahlungserleichterungen (Zahlungsfrist, vor allem Ratenzahlung) gewährt werden (§ 42 StGB).

Hieraus ergibt sich, dass die Geldstrafe vom Gesetzgeber nicht als eigenständiger Maßstab der Strafbemessung angesehen wird, sondern ihrerseits von der Freiheitsstrafe abgeleitet ist. "Strafe" ist ihrem Sinn und ihrem Ziel nach Zufügung von "Übel" als Reaktion auf vergangenes Verhalten, aus welchen Gründen und mit welchem "Strafzweck" auch immer: Vergeltung, Schuldausgleich, Abschreckung, Erziehung.

Wenn man sich überlegt, welche Arten von "Übel" man einem Menschen (den Grundsatz als solchen, dass Strafe "sinnvoll" oder notwendig sei, einmal vorausgesetzt) zufügen könnte, fallen einem zahllose Maßnahmen ein: vom Hungernlassen und Schmerzzufügen über ein Fernsehverbot, den Entzug der Bewegungs- und Selbstbestimmungsfreiheit bis zum Töten. Im aktuellen deutschen StGB sind davon nur drei Mittel übriggeblieben: Freiheitsstrafe (§ 38), Geldstrafe (§ 40), Fahrverbot (§ 44).

Wie wichtig ist Freiheit jedem Einzelnen?

Ein zentrales Problem der Strafarten ist ihre Vergleichbarkeit: An welchem Maßstab soll man die "Schwere" von Strafe messen? Es gibt immer wieder Vorschläge, die Strafarten massiv zu individualisieren und auszudehnen. Das Problem: Dann würde ein Dieb vielleicht ein Jahr lang eingesperrt, ein Räuber erhielte sechs Jahre Handyverbot, ein Vergewaltiger müsste drei Jahre lang zum Sozialhilfesatz im Pflegeheim arbeiten. Schon diese Beispiele zeigen, dass die Umsetzung solcher Vorschläge schwerlich zu einer gesellschaftlichen Befriedung führen würden, von der Überprüfbarkeit der individuellen "Schwere der Strafe" und der zuverlässigen Vollstreckung einmal ganz abgesehen.

Das Gesetz geht davon aus, dass "die Freiheit" (der Fortbewegung, verbunden mit Kommunikation, Konsum, Selbstbestimmung) allen Menschen "im Durchschnitt" ungefähr gleich viel wert, ihr Entzug also allen gleich schmerzhaft ist. Natürlich ist das eine Fiktion; sie ist allerdings praktisch unvermeidlich. Freiheitsstrafen werden daher nicht nach Maßgabe einer Beurteilung verhängt, wie groß der konkrete Freiheitswunsch der einzelnen Angeklagten ist. Eine gewisse Skurrilität wird darin deutlich, wenn etwa Wohnsitzlose Personen durch gezieltes und offenkundiges Begehen von Bagatelldelikten versuchen, für die kalte Jahreszeit eine vollstreckbare kurze Freiheitsstrafe zu verwirken.

Probleme bei der Tagessatzberechnung

Anders ist es bei der Geldstrafe. Zwar gilt im Schuldrecht der heilige Grundsatz "Geld hat man zu haben"; faktisch ist dies aber bekanntlich nicht gleichmäßig der Fall. Wenn also für den einen Angeklagten eine Geldstrafensumme von 10.000 Euro mehr als ein Bruttojahresverdienst ist, ist sie für einen anderen der Nettoverdienst einer Woche. Hierauf beruht das Tagessatzsystem der §§ 40 ff. StGB.

Das System der Zumessung in "Tagessätzen" hat allerdings seinerseits auch Schwächen und Lücken. Ein Problem ist die Ermittlung des "durchschnittlichen Netto-Tagessatzes". Vom bekannten "Nettolohn" sind hier weitere Abzüge vorzunehmen, etwa für Wohnung, Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltszahlungen. Die "Übersichtlichkeit" der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist individuell sehr unterschiedlich; ein Gericht kann nicht in jedem Bagatellverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr wochenlange Ermittlungen nach unbekannten Konten oder Einkunftsarten durchführen. Zudem wirken sich die "Abzüge" durchaus unterschiedlich aus.

Ein weiteres Problem ist, dass eine annähernde "Gerechtigkeit" der Geldstrafenbestimmung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips allenfalls im "mittleren" Bereich zu erreichen ist. Die Mindesthöhe eines Tagessatzes liegt bei einem Euro, der Höchstsatz bei 30.000 Euro. Es liegt auf der Hand, dass in den Extremwerten eine schuldangemessene Bestrafung gar nicht möglich ist: Eine abstrakt gefährliche Trunkenheitsfahrt mit 30 Tagessätzen zu einem Euro zu bestrafen, ist ebenso unangemessen wie eine Bestrafung mit 30 Tagessätzen zu 30.000 Euro.

Problem zwei: Geld- und "Ersatz"-Strafe

Die Geldstrafe "vertritt" also ihrer Konstruktion nach eine Freiheitsstrafe. Wenn sie verhängt, aber schuldhaft nicht bezahlt wird und auch mittels Zahlungserleichterungen nicht beigetrieben werden kann, muss überlegt werden, was die Konsequenz sein soll. "Gemeinnützige Arbeit" ist eine Möglichkeit (Slogan "Schwitzen statt Sitzen"). Das aber nur freiwillig, weil Art. 12 Abs. 3 GG die Zwangsarbeit grundsätzlich verbietet und nur bei gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe zulässt.

Vor allem aber ist gemeinnützige Arbeit ihrerseits mit einer Vielzahl von praktischen Problemen verbunden. Viele Personen eigenen sich schlicht nicht dafür bzw. sind nicht in der Lage, ihr Alltagsleben so zu strukturieren, dass sie eine Arbeit verrichten können (Sucht, Depravation, körperliche Einschränkungen). In vielen Tätigkeiten lassen sich Verurteilte nicht sinnvoll einsetzen. Der (Kosten-)Aufwand für Kontrolle und Verwaltung steht oft in keinem sinnvollen Verhältnis zum (nicht nur wirtschaftlichen) "Ertrag".

Daher bleibt bislang in den meisten Fällen dann doch nur die Alternative der Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafe, also quasi ein doppelter "Rückbezug" der Strafart. In sehr vielen Fällen

wird die rückständige Geldstrafe doch noch kurz vor Strafantritt bezahlt, weil die "Uneinbringlichkeit" durch bislang verborgene Quellen abgewendet werden kann. Das gilt auch während des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafe: Wird die (Rest-)Geldstrafe bezahlt, endet die Strafhaft sofort.

Argumente gegen die Ersatzfreiheitsstrafe

Gegen die Ersatzfreiheitsstrafe werden vor allem drei grundsätzliche Einwände vorgetragen:

  1. Sie trifft regelmäßig nur Arme;
  2. Sie stellt eine fiktive Gleichheit von Zeit (Tag) und Geld (Tagessatz) her, welche der tatsächlichen Belastung nicht entspricht;
  3. Sie wird "ersatzweise" für eine Strafart angeordnet, die vom Gericht bewusst gerade nicht festgesetzt wurde.

Alle drei Einwände sind plausibel, geben aber auch Anlass zum Widerspruch.

Im Grundsatz sollten nach der Zumessungsregel des § 40 StGB die Einkommens-Armen und -Reichen durch Geldstrafen halbwegs gleichschwer belastet sein. Das wird allerdings durch (nicht angerechnetes) Vermögen verzerrt. Trotzdem wird man sagen können, dass das Aufbringen von (ggf. geringen) Ratenzahlungen auf (summenmäßig niedrige) Geldstrafen den allermeisten Menschen bei halbwegs gutem Willen und ggf. mit motivierender Unterstützung möglich sein dürfte.

Der hiermit zusammenhängende Einwand, Ersatzfreiheitsstrafen würden vor allem gegen Personen verhängt, die "typische" Armen-Straftaten begehen (in der Diskussion stets: Beförderungserschleichen und Bagatelldiebstahl), trifft empirisch jedenfalls teilweise zu. Eine allgemeine "Abschaffung" der Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich damit aber kaum begründen. Warum sollte ein Betrüger mit 240 Tagessätzen bei Nichtzahlung straffrei ausgehen, weil Grundsicherungsempfänger (angeblich) öfter schwarzfahren als Jurastudenten.

Die fiktive Gleichheit von "Tagessatz" und "Hafttag" ist im System angelegt. Neuere Vorschläge der Rechtspolitik zielen darauf, die Relation auf 2 : 1 oder auf 3 : 1 zu verändern: Ein Tagessatz entspräche dann nur noch zwölf bzw. acht Stunden Haft; die höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafe betrüge sechs bzw. vier Monate. Das ist allerdings ein etwas kosmetischer Ansatz. Eine spürbare Auswirkung würde voraussetzen, dass die gerichtlichen Strafzumessungen die "Abwertung" der Ersatzhaft nicht kompensieren. Solange die Strafzumessung in ihrem Grundsatz aber von der Freiheitsstrafe ausgeht und der „Ersatz“ immer schon mitgedacht wird, ist das schwer zu kontrollieren.

Das Argument der "falschen" Strafart klingt gut, trifft aber auf der Grundlage der oben dargestellten Grundsätze nicht wirklich zu. Die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen (unter sechs Monaten) soll generell vermieden werden (§ 47 Abs. 1 StGB), weil hier die sozial negativen Folgen von kurzer Strafhaft (für den Verurteilten und ggf. seine Angehörigen) schwerer wiegen als die positiven Möglichkeiten einer "Einwirkung" (bei manchen Deliktsbereichen, z.B. Verkehrsstraftaten, kann man darüber allerdings streiten, ob nicht ein "short sharp shock" bei Vielen heilsame Wirkung haben könnte).

Das Gericht verhängt statt kurzer Freiheitsstrafen regelmäßig Geldstrafe, wenn nicht die Freiheitsstrafe "aus besonderen Umständen […] in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters […] unerlässlich" ist (§ 47 Abs. 2 StGB). Eine in der Persönlichkeit liegende "Unerlässlichkeit" kann sich aber auch nachträglich gerade durch die – schuldhafte – "Uneinbringlichkeit" der Geldstrafe ergeben.

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Antworten, im Ergebnis:

  1. Freiheits-, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe stehen nicht unverbunden alternativ nebeneinander, sondern sind wechselseitig aufeinander bezogen.
  2. Ein Ersatz der "Ersatz"freiheitsstrafe durch andere Strafübel ist nur in einem begrenzten Umfang möglich.
  3. Individuelle Ungerechtigkeiten bestehen bei beiden Strafarten durch die systembedingte Abstraktion der "Schwere" des Strafübels. Ihr Ersatz durch eine individualisierte Strafartbestimmung ist praktisch kaum möglich und verspricht kein höheres Maß an Gerechtigkeit.
  4. Nachteilen bei besonders einkommens- und vermögensschwachen Straftätern könnte teilweise durch "Entkriminalisierung" einzelner, "typischer" Bagatelldelikte entgegengewirkt werden, wobei eine solche Zuschreibung allerdings auch diskriminierenden Charakter hätte.
  5. Ungerecht erscheinende Belastungen können durch eine Veränderung des Umrechnungsmaßstabs teilweise abgeschwächt werden.
  6. Eine vollständige Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe wäre weder systematisch überzeugend noch praktisch ohne eine Vielzahl neuer Probleme umsetzbar.
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Eine Frage an Thomas Fischer: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51195 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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