Die Strafrechtsprofessorin Elisa Hoven hat einen Roman geschrieben. Oder ist es nur eine Fallsammlung mit Erzählrahmen? Wie es mit ihrer literarischen Puste aussieht, wo sich kein Klausursachverhalt mehr abzeichnet, rezensiert Thomas Fischer.
Das hier besprochene, vom Verlag S. Fischer mutig als "Roman" vorgestellte Werk ist seit seinem Erscheinen vielfach rezensiert worden, durchweg lobend bis begeistert. Dieses Bild ergibt sich jedenfalls bei Durchsicht der Zitate aus der Verlagswerbung. Ein paar Kostproben: "fesselnder Roman" (MDR); "packender Roman" (FAS); "sehr, sehr spannend" (ARD); "meisterlich" (ZEIT); "schriftstellerische Genialität" (logbuch). Wer noch mehr Zuckerguss braucht, schaut bei "Perlentaucher" nach und findet den Hinweis, ein solches Buch sei in diesem Jahrhundert kaum je geschrieben worden, (unklar allerdings, auf welches Werk der Autorin sich dies bezog). Der rezensorische Überschwang überrascht.
Die 1982 geborene Autorin ist seit 2018 Strafrechtslehrerin an der Universität Leipzig. Bei Wikipedia kann man ihre Abiturnote erfahren, auf der Homepage ihres Lehrstuhls die Punktzahl ihres Ersten Staatsexamens. Beides wirkt unangenehm streberhaft. Zu erwähnen ist, dass Hoven gemeinsam mit dem Rezensenten in den Jahren 2015, 2016 und 2017 drei wissenschaftliche Tagungsbände herausgegeben hat. 2023 veröffentlichte sie zusammen mit der Juristin und Schriftstellerin Juli Zeh ein Kinderbuch. Für Mai 2026 ist ein weiterer Roman von Hoven angekündigt.
Das hier besprochene Werk läuft bei S. Fischer unter der waghalsigen Gattungsbezeichnung "Roman", obgleich es aus einer Sammlung inhaltlich unverbundener "Fall-Geschichten" (Fall 1 bis Fall 9) besteht, die durch eine – mehr als karge – Rahmenhandlung der fiktiven Ich-Erzählerin mehr schlecht als recht zusammengehalten werden. Klappentext und Verlagswerbung stellen die "Roman"-Behauptung gleichwohl prominent heraus.
Der "Roman"-Protagonistin begegnet eine beeindruckende Zahl an Klausurproblemen
Der Rahmen ist schnell erzählt: Eva Herbergen, erfolgreiche Strafverteidigerin Anfang 60, gibt in einem elegischen Prolog auf Textseite 2 ihre Anwaltszulassung zurück ("Im Arbeitszimmer wurde es dunkel"). Auf Seite 333 wird es erneut dunkel, da die Sonne hinter den schwer über der Stadt und dem Schicksal hängenden Wolken verschwindet. Nur der Brief an die Anwaltskammer leuchtet magisch. Draußen herrscht Stille, und eine letzte Sonnenblume nickt uns zu.
Zwischen Seite 7 und Seite 333 lässt die fiktive Ich-Erzählerin den Leser in neun Kapiteln am Erfahrungsschatz ihrer Strafverteidigungen teilhaben. Es handelt sich um Geschichten, die mehrfach eng an reale Kriminalfälle angelehnt sind. Den Hovenschen Abänderungen der Sachverhalte und Verfahrensverläufe merkt man ihre Herkunft aus einem Vorlesungskosmos "Strafrecht Besonderer Teil I" sehr deutlich an.
Dabei wechselt die Erzähl-Perspektive häufig und unvorhersehbar: Mal erzählt die fiktive Strafverteidigerin Herbergen, mal berichtet die allwissende Autorin Hoven. Das führt dazu, dass Frau Herbergen ständig Geschehnisse, Stimmungen und Gedanken kennt und berichtet, von denen sie nach den Regeln der Logik absolut keine Ahnung haben kann. Besonders gut ist sie zum Beispiel darüber informiert, was andere Personen in ihrer Abwesenheit dachten, wie sie schauten und wie der Wortlaut von Gesprächen war.
Das Konzept Hovens ist eng mit dem Ferdinand von Schirachs in seinen Fall-Büchern ("Verbrechen", 2009; "Schuld", 2010) verwandt. Während dieser aber in seinen Fallgeschichten mit dem Eindruck der Leser spielte, es handle sich um reale Fälle aus der Praxis des Autors, verlagert Hoven das Ganze auf die fiktive Protagonistin Herbergen, der im Laufe ihrer neun Fallbearbeitungen aus 50 Jahren ein sensationeller Zufall nach dem anderen sowie eine beeindruckende Zahl von Klausurproblemen begegnen. Ein paar Beispiele sollen hier referiert werden.
Mordfall mit aberwitzigen Verdrehungen
Die sehr berühmte und einkommensstarke Romanschriftstellerin Larissa (L) erschlägt eines schönen Abends in der heimischen Küche ihren Bruder und Manager Christian (C) mit einer stählernen (!) Vase. Ehemann Thomas (T) kommt hinzu und trinkt erstmal einen Rotwein (der Zugang zum Bier ist, wie uns H berichten kann, durch die Leiche blockiert). Zum Glück wohnt in der Nachbarschaft die befreundete Strafverteidigerin H; sie wird herbeigerufen. L offenbart unter Tränen: Der tote Bruder quälte sie seit der Kindheit. Aus Geldgier bedrohte er sie am Tatabend, woraufhin sie zur Vase griff.
Rechtsanwältin H ahnt: Das könnte Totschlag (§ 212 StGB) oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) gewesen sein - unter drei Jahren läuft nichts für Larissa. Das erscheint Frau H. angesichts des miesen Charakters des Verblichenen nicht gerecht; außerdem müssten dann die "reizenden Zwillinge" von L und T zeitweise ohne Mama aufwachsen. H. erteilt daher den (Rechts)Rat, die Leiche zu vergraben, und verabschiedet sich. Ihrem sensiblen Gatten erzählt sie mal vorsichtshalber nichts.
L und T verpacken die unzerlegte Leiche in einen bereitstehenden Rollkoffer, dessen überraschendes Innenmaß nach Berechnungen des Rezensenten etwa 135 x 65 x 55 cm betragen müsste. L sucht, dieweil sich T leger kleidet, mittels "Google Maps" einen zum Vergraben geeigneten Wald, der zufälligerweise ganz in der Nähe liegt und mit dem Porsche Cayenne schnell erreicht wird. T "schaufelt" (eine Spitzhacke ist nicht zur Hand) nach kilometerlangem Rollkoffer-Transport über Stock und Stein im Mondschein ein knapp zwei Meter (!) tiefes Grab zwischen den Bäumen. C wird versenkt, nachdem ihm mittels (wir erfahren: neuwertiger) Geflügelschere ein Finger abgezwickt wurde; er wird für die Fake-Bedienung von C's Laptop benötigt. L und T halten eine kleine Beisetzungs-Andacht und denken: Er wird uns fehlen. All dies erfahren wir von Frau Rechtsanwältin H, die allerdings gar nicht dabei ist.
Schnitt. Ein Jahr später trifft die Rechtsanwältin ganz zufällig einen Verwandten des (angeblich) verzogenen, sodann suizidierten Opfers. (Zum Glück hatte C keinerlei Sozialkontakte, was die Sache enorm erleichterte.) H erfährt, C sei ein ganz netter Kerl gewesen. Sogleich hat sie einen Verdacht. Kaum äußert sie diesen, offenbart Larissa ihr nunmehr widerstandslos die reine Wahrheit: Frau Larissa hat seit vielen Jahren keinen einzigen ihrer berühmten Bestseller selbst geschrieben, dies war vielmehr heimlich Bruder C. Ehemann T wusste davon nichts (wie auch immer man dies hinkriegen können mag). C teilte L am Tatabend mit, er wolle seine Autorenschaft der Welt nicht mehr verbergen. Da erschlug sie ihn.
Anwältin H kombiniert messerscharf: Das war Mord aus niedrigen Beweggründen (§ 211 StGB). Das Risiko, dies anzuzeigen, "kann" H aber leider nicht eingehen (S. 81). Ob sie dabei an die Strafbarkeit von Strafvereitelung denkt, verrät uns die Autorin Hoven nicht. Immerhin erfahren wir, was Larissa fühlt. Diese zieht sich "aus der Schriftstellerei zurück" und "geht in die Politik". Dort wird sie zügig Familienministerin. Ende.
Wer das True-Crime-Publikum strafrechtsdogmatisch ausbilden will, muss auch liefern
Im fünften Akt (S. 151 bis 176) wird der reale Fall von Armin M., des sog. "Kannibalen von Rotenburg", nacherzählt. Hoven baut allerdings eine wundersame Wendung ein, um dem strafrechtsinteressierten Leser die Abgrenzungen von Mord, Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Suizid nahezubringen. Das geht so:
Rechtsanwältin Herbergen wird durch schicksalhafte Fügung Verteidigerin des vermeintlich fiktiven "Kannibalen von Köpenick", eines Menschen namens S, der beschuldigt wird, ein Opfer (O) zuerst aus allerlei niedrigen Beweggründen ermordet, dann zerlegt und schließlich teilweise – geschlechtsspezifisch – verspeist zu haben. Über das Zerlegen hat S einen Videofilm angefertigt, der auf nicht ernstlich nachvollziehbare Weise zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangte. Daher sitzt der Kannibale nun in U-Haft. Mit seiner Verteidigerin möchte er über die Sache nicht sprechen.
Oberstaatsanwalt B, ein unsympathischer Ehrgeizling, erhebt Anklage wegen Mordes. Rechtsanwältin H rätselt über Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen (§ 216) und konstatiert: "Die Rechtslage war schwierig" (S. 164). Dann hat sie – man weiß nicht, warum – eine Eingebung. Sogleich befragt sie den Mandanten ein zweites Mal, und dieser enthüllt nun überraschend: Er hat – warum auch immer – ein zweites Smartphone mit einem weiteren Video im Bücherschrank versteckt, welches ihn vollständig entlastet. Denn tatsächlich tötete er das Opfer gar nicht, sondern reichte ihm nur das Werkzeug zum Suizid. Warum er das nicht sogleich offenbarte, bleibt ein Geheimnis der "Roman"-Autorin. Vielleicht war ihm die Sache peinlich; da wollte er lieber lebenslang ins Gefängnis als sich freisprechen zu lassen.
Frau H. dringt ins Haus des Beschuldigten ein, erklärt den Lesern bei dieser Gelegenheit, es sei "eigenartig", dass man eine amtlich versiegelte Wohnung nicht betreten dürfe, eine unversiegelte aber schon, und findet zwischen Böll, Camus und Capote das erlösende Beweisstück, das die Polizei bei der Durchsuchung ganz übersehen hat: Das Opfer hat sich selbst erhängt, Mandant S nur den Rest vollzogen. Zum Glück war die Kellerdecke 3 Meter hoch; sonst wär’s mit dem Erhängungs-Sprung von einem Möbelstück ("Bahre") nach Kenntnis des Rezensenten etwas knapp geworden.
Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil I: Beihilfe zum Suizid ist straflos (siehe Bundesverfassungsgericht 2020), der fiese Oberstaatsanwalt schwer blamiert. Frau Antonia Meyer, Vorsitzende der Schwurgerichtskammer, teilt mit: "Ich (!) werde die Anklage so nicht zulassen" (S. 174). Alles wird gut. Näheres teilen Anwältin Herbergen und Autorin Hoven dem Verfahrensinteressierten nicht mit.
Herr S. wird von "dem Richter" (Amtsgericht?) wegen Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt; sodann zieht er an die Ostsee. Irgendwann erfährt Rechtsanwältin H vom Oberstaatsanwalt Bornemann (s.o.), aus dem dortigen Kellergeschoss von S sei kürzlich ein gefesselter junger Mann befreit worden…
Das war’s. "Bornemann lächelte, Genugtuung in seinem Blick. Dann drehte er sich um und ging, der Körper aufrecht…" Schicksalsoffen bleiben Fragen, welche weder gestellt noch beantwortet werden. Knapp am nächsten Freispruch vorbei? Aufklärung eines ungesühnten Mordes? Wir wissen es nicht.
Ich muss an dieser Stelle erwähnen, dass ich den Originalfall aus eigener richterlicher Erfahrung ziemlich gut kenne (siehe BGH-Entscheidungen 2 StR 310/04 und 2 StR 518/06). Daher erlaube ich mir die Anmerkung, dass der reale Fall in jeder Hinsicht hinreichend interessant war und einer unplausiblen Umdichtung nicht bedurfte.
Während die Kunst frei und namentlich das Genialische unbezähmbar ist, gilt dies für die strafrechtsdogmatische Ausbildung des True-Cime -Publikums nicht gleichermaßen. Wenn man die "Schwierigkeit der Rechts-Lage" (die eigentlich einfach ist) beklagt, sollte man sie nicht mit der Schwierigkeit der Beweislage verwechseln. Tatsächlich drängten sich sowohl im realen als auch im Hovenschen fiktiven Fall vor allem Fragen nach den subjektiven / psychischen Verfassungen der Beteiligten auf: War die Entscheidung / Einwilligung des Opfers "frei verantwortlich" oder wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung rechtlich unbeachtlich? War der Täter schuldunfähig? Hatte er eine Garantenstellung? Wie sieht es mit Fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) aus? Frau H schweigt, ist aber wie stets betroffen.
Hoven geht schnell die literarische Puste aus, sobald sich kein Klausursachverhalt mehr abzeichnet
Noch einer: "Nachlass" (S 177 bis 194). Eine Frau liegt im winterlichen Wald und stirbt. Die Nacht ist wie stets in Deutschland still, der Wald steht stumm und schweigend, es liegt Schnee. Die Szene aus dem Jahr 1972 beschreibt uns die – einmal mehr ortsabwesende – Ich-Erzählerin in empathischen Betrachtungen: "Im Wald ist es still. Die Nacht wird dunkler. In ihrer braunen Hose und dem weißen Pullover sieht die Frau fast so aus, als gehöre sie hierher."
Anderes wiederum weiß die vielerfahrene Juristin ("Ich"), weil sie einst, 1972, im Alter von elf Jahren an der Tür ihrer Mutter lauschte, hinter welcher "die Frauen" des kleinen Orts über die geheimen Hintergründe des Todesfalls raunten. Zufällig erzählten sie vor der heimlichen Ohrenzeugin eine Schicksalsgeschichte von sachverhalts-tauglicher Gestalt (S. 178 bis 180). Ergebnis vorerst: Es war Liebeskummer, Suizid durch Selbst-Erfrieren!
Schnitt ins Jahr 1992. Herbergen ist jetzt 31. Ganz zufällig trifft sie Angelika, Tochter der Toten von 1972. Sie sitzen dicht beieinander, ihre Arme berühren sich. Sie nippen ein Glas Weißwein nach dem anderen, während Angelika ihr Leben erzählt.
Schnitt. Nun ist es 2023. Angelika ist in Kambodscha. Von dort teilt sie mit ("Die Verbindung war erstaunlich gut"), ihr demenzkranker Vater sei im Pflegeheim verstorben, und bittet H, seine Sachen dort abzuholen. Bei dieser Gelegenheit berichtet uns Frau H, dass auch sie älter wird und Schmerzen im Knie hat. Sodann fährt sie ins einst gemeinsame Heimatdorf, wo sie uns zunächst an einem sentimentalen Spaziergang zum Freibad und zum Eiscafé teilhaben lässt.
Dann schreitet sie zum Pflegeheim ("Am Empfang nannte ich meinen Namen") und packt die Sachen des Verstorbenen ein. Er hatte ja gottlob nur noch wenig, unter anderem "einige Bücher". Verwirrenderweise verfügte der Demenz-Verstorbene im Pflegeheim (!) offenbar nicht nur über ein "Zimmer" (S. 190), sondern über ein Mehrzimmer-Appartement einschließlich Küche (S. 191). Man muss die Seiten 190/191 mehrfach lesen, um zu verstehen, dass hier entweder Frau Herbergen oder Frau Hoven und außerdem das Lektorat die Örtlichkeiten des Geschehens nicht mehr auseinanderhalten können.
Im Bücherregal "im Wohnzimmer" findet H., wer hätte es gedacht, einen versteckten "Tresor", mobil und handlich. Zum Glück hängt der Schlüssel am Schlüsselbund neben der Tür (wir sind immer noch im dörflichen Pflegeheim). Im Tresor liegt ein als "Roman" getarntes mutmaßliches Geständnis des Verblichenen. Kaum zu fassen: Der scheinbar einsame Tod seiner Frau im Wald war "das perfekte Verbrechen"!
Kaum hat H die Schlüssel-Enthüllung gelesen, ruft schon wieder Angelika an. H verrät den Vater nicht. Stattdessen notiert sie: "Meine Hände gruben sich in das Papier und knüllten die Blätter zusammen. Ich warf sie in die Plastiktüte zwischen den abgelaufenen Joghurt und den alten Rasierapparat." Alles zusammen entsorgt in der Mülltonne des Heims. Ob das eine hinreichend datenschutzsichere Methode ist, ein hochgeheimes Dokument loszuwerden, mag hier dahinstehen. Die Sache endet auf Seite 194 auf einem Friedhof. Wieder muss die Natur zur Stimmungserzeugung herhalten: "Es war ein ungewöhnlich kalter Septembermorgen, auf den Blättern der Eichen lag erster Frost."
Der Fall zeigt, dass Hoven schnell die literarische Puste ausgeht, wenn sich kein Klausursachverhalt abzeichnet. Der Geschichte ist belang-, die Auflösung einfallslos. Was die seitenlangen Dorf-Reminiszenzen der dauerermittelnden Ich-Erzählerin mit dem "perfekten Verbrechen" zu tun haben könnten, erschließt sich nicht.
Klausursachverhalt mit Gemeinplätzen über Rechtsstaat und Schuldprinzip
Ein letzter Fall, diesmal mit Bezug zum Strafprozessrecht: Herr Yildiz betreibt eine TOP10-Dönerbude gegenüber eines Clubs. An "einem Samstagabend wie jeder andere" erscheinen zunächst elf Junggesellenabschieds-Feierer aus der Provinz, identisch haargefärbt und gekleidet. Sodann berichtet uns Frau Herbergen, die auch diesmal nicht dabei war, wie Sophia, 19, Tochter aus schwerreichem Haus, von "Robert" – das ist einer der elf - und seinen Hochzeitsfreunden im Separee gruppenvergewaltigt und misshandelt wird.
Dönerist Yildiz bekundet, einer der elf – er weiß wegen nicht, welcher – habe die Tatörtlichkeit vor der Tatzeit verlassen. Wir ahnen: Unheil in Gestalt des Zweifelssatzes zieht auf. Welcher der elf ist unschuldig? Frau Herbergen, diesmal Nebenklägervertreterin, ist ratlos und repetiert rasch ein paar Gemeinplätze über das Schuldprinzip.
Nun kommt die Mutter von Sophia ins Spiel: 1,80 Meter groß, aber zart ("Ein Mensch zerbricht nicht nur innerlich"; S. 210), Super-Villa, "vollkommen still". Beim Warten im Salon findet H Beweise dafür, dass die Mutter die Identität der potenziellen Täter ermittelt hat und eine Privat-Gerechtigkeit plant. Geld spielt ja keine Rolle.
Sophia identifiziert (wahrheitswidrig) alle elf Beschuldigten bei einer Wahllichtbild-Vorlage. In der Hauptverhandlung wiedererkennt sie (angeblich) alle und dichtet ihnen auch noch einen gemeinschaftlichen Mordversuch an. Herr Yildiz bekundet, vielleicht habe er sich in der Uhrzeit geirrt. Ergebnis: 13 Jahre Freiheitsstrafe für alle (also auch für den einen Unschuldigen). Rechtsanwältin H ist sprachlos. Sophia studiert jetzt Jura und ist glücklich (S. 235).
Technik und Kunst
Wie oben erwähnt, leidet der Pseudo-"Roman" von Hoven an erheblichen Schwächen erzählerisch-logischer Art. Die Autorin kann sich durchweg nicht entscheiden, wen sie nun jeweils eigentlich beobachten, wahrnehmen, wissen und sprechen lassen möchte. Es erschiene mir erstaunlich, wenn die ins Auge springenden Unplausibilitäten der Erzähl-Fragmente weder dem Verlagslektorat noch den auf S. 334 erwähnten Beratern noch den Jubel-Rezensenten aufgefallen wären.
Kunst
Der Stil des Herbergenschen / Hovenschen Erzählens ist schlicht, zwar mit gelegentlich erkennbarer literarischer Ambition und dem Versuch, irgendeinen originell eigenen Gedanken zu formulieren. Aber das verplätschert enttäuschend im Feld der "Meine grausamsten Fälle"-Literatur. Geschichte und Anliegen des so genannten Romans darf sich der Leser aus seltsamen pseudo-biografischen Einsprengseln der Protagonistin Herbergen und einer ungeklärt Schirachschen Neigung zur depressiven Verstimmung selbst zusammenreimen.
Perspektiven, Zeitformen, angeblich wörtliche und indirekte Zitate springen in Hovens Buch"" willkürlich hin und her. Die wörtlich wiedergegebenen Dialoge sind lebensfremd und unglaubhaft. Dass die unauthentische Ich-Erzählerin H. diese an Vorabendserien erinnernden Dialoge mit Informationen darüber ergänzt, wer wann wie geblickt, in wessen Auge sich welche Gefühle manifestiert und was die Figuren vor, bei und nach dem Sprechen gedacht haben, macht es keinesfalls besser.
Die Autorin Hoven hätte sich entscheiden müssen, in welcher Traumgestalt sie den Lesern denn nun eigentlich erscheinen möchte. Ein Skriptum "Strafrechtsfälle für Anfänger" ist das eine, ein Roman ein anderes. Um den Abgrund dazwischen zu überspringen, reichen ein paar Gemeinplätze über die Ungerechtigkeit des Schicksals nicht aus.
Der Autor Thomas Fischer war Vorsitzender Richter am 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Seit 2021 ist er als Rechtsanwalt für die Münchner Kanzlei Gauweiler & Sauter tätig. Fischer ist Autor des Standard-Kommentars zum Strafgesetzbuch.
Fischer rezensiert: "Dunkle Momente" von Elisa Hoven: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58745 (abgerufen am: 07.12.2025 )
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