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Eine Frage an Thomas Fischer: Dient die Auf­zeich­nung im Gericht der Wahr­heits­fin­dung?

Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Fischer

22.06.2022

Thomas Fischer, Collage im Gerichtssaal

Anträge auf Videoaufzeichnung werden bisher von Gerichten meist abgelehnt, auch im Lübcke-Mordprozess in Frankfurt. Bald könnte ein Gesetz diese vorschreiben. picture alliance/dpa/AFP POOL | Thomas Lohnes

Die Aufzeichnung der Hauptverhandlungen soll laut Koalitionsvertrag kommen. Gut so, meint Thomas Fischer. Denn in handschriftlichen Notizen liege ein Willkürpotential bei der Tatsachenfeststellung, das die späteren Urteilsgründe entwerte.

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Die deutsche Strafprozessordnung (StPO) weist Besonderheiten auf, von denen die wichtigste die herausragende Rolle des Richters (des Gerichts) ist. Anders als in der Bevölkerung vielfach empfunden oder erwartet, beschränkt sich diese Position nicht auf das Herstellen von "Gerechtigkeit" mittels weiser Entscheidung und noch nicht einmal auf die rechtlich-juristische Bewertung von Tatsachen. Der vermutlich entscheidende Teil der Aufgabe besteht vielmehr darin, überhaupt erst die Tatsachen herbeizuschaffen und "festzustellen", die dann anschließend bewertet werden sollen.

Was die Wahrheit ist: Darum geht es vor den Strafgerichten fast unentwegt. Zwar gibt es viele Fälle, in denen "kein Zweifel" an der Wahrheit besteht oder sie zwischen den Verfahrensbeteiligten "unstreitig" ist, so dass es "nur" um Rechtsfragen geht. Das ist aber nur ein praktischer, aus den konkreten Umständen folgender Sonderfall; er ändert nichts daran, dass die tatsächliche Wahrheit eines vom Strafgericht zu bewertenden vergangenen Geschehens (Tat) festzustellen ist.    

Rechtsfolgen kommen aus Tatsachen. Im Strafrecht, um das es hier – allein – geht, sind die Tatsachen von Amts wegen festzustellen, zunächst von der Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs. 1 StPO), sodann durch das Gericht (§ 244 Abs. 1 StPO). Denn der Strafprozess ist kein Verfahren zwischen Gleichen, sondern ein Verfahren der Über- und Unterordnung, das der Staat gegen einen seiner Bürger führt. Auch die heute vielfach üblichen und inzwischen auch gesetzlich geregelten Formen konsensualen Prozessierens (§§ 153, 153a, 257c, 407 StPO) ändern nichts daran, dass die grundsätzliche Pflicht zur Aufklärung der materiellen Wahrheit "nicht berührt" wird (siehe § 157c Abs. 1 S. 2 StPO), weil ohne die Feststellung der Wahrheit Gerechtigkeit "nicht verwirklicht werden kann" (vgl. BVerfGE 57, 250 (275); 63, 45 (61), ständ. Rspr.).  

Probleme richterlicher Aufgabenhäufung

Die Feststellung der Wahrheit findet, so die Regel, in der Hauptverhandlung statt (§§ 244 ff. StPO); und nur der in die Verhandlung eingeführte Tatsachenstoff kann Grundlage des Urteils sein (§ 261 StPO). Diese "Verhandlung" ist aber im Rechtsstaat des Grundgesetzes keine einseitige Zuschreibung von Tatsachen. "Aufklärung" findet also nicht im Wege eines autoritativen Feststellungsbefehls statt, denn der Bürger ist auch und gerade als Beschuldigter nicht "bloßes Objekt" staatlicher Zwecke.

Eine gesetzliche Aufklärungspflicht von Amts wegen setzt voraus, dass der Richter während des Prozesses fortlaufend die Tatsachenlage daraufhin überprüft, ob sie für eine abschließende Bewertung und ein Urteil "reicht". Das kann man nur prüfen, wenn man weiß, worauf man hinaus will oder auch nicht.

Hieraus entsteht eine letzten Endes merkwürdige Vermischung von Rollen in der Person des "erkennenden Richters": Er soll zugleich Ankläger, Verteidiger und Urteiler sein; die Positionen der anderen Verfahrensbeteiligten sind quasi "zusätzlich" noch einmal besetzt, um ein Mindestmaß an "Balance" und Kontrolle herzustellen oder zumindest zu symbolisieren. Es dürfte aber nach der Lebenserfahrung sehr leicht sein, zahllose Strafrichter zu finden, die "eigentlich" der Ansicht sind, "eigentlich" bedürfe es für die Hauptverhandlung dieser Personen nicht, denn die Wahrheit und das Recht seien bei ihnen selbst zuverlässig gut aufgehoben. Dem kann man – sollte man – mit guten Gründen widersprechen. Das ändert aber nichts an der Tatsache: Aus der Regel, dass etwas nicht sein soll, folgt eben keineswegs, dass es nicht sein kann.

Schon die Tatsache, dass das für die Tatsachenfeststellung und Hauptverhandlung zuständige Gericht vorab einen "Eröffnungsbeschluss" (§ 203 StPO) erlässt, in dem es regelmäßig allein aufgrund der Aktenlage zu der Ansicht kommt, es sei "hinreichend wahrscheinlich", dass die von der Anklage behaupteten Tatsachen stimmen und zu Verurteilungen führen, lässt sich nur mit viel gutem Willen und Außerachtlassen gesicherter psychologischer Erkenntnisse als Teil eines unvoreingenommenen, unbefangenen Prozesses verstehen.

Fehlerquellen höchstpersönlicher Notizen

Dass die Wahrnehmung, Auswahl und Feststellung von Tatsachen keine* neutrale, quasi maschinengleich verlaufende Geistestätigkeit ist, ist eine banale und gesicherte Erkenntnis. Sie wird trotzdem außerordentlich häufig missachtet, wenn es um die jeweils eigene Wahrnehmung geht: Der Mensch neigt dazu anzunehmen, dass sich alle anderen ständig irren, er selbst aber nur selten. Das ist insbesondere da gefährlich, wo aus den Tatsachenannahmen von Individuen weitreichende Folgen durch Maßnahmen und Eingriffe der staatlichen Gewalt entstehen. Das ist der Grund, warum Gerichtsverfahren, namentlich das Strafverfahrensrecht, hoch formalisiert und mit Sicherungen versehen sind, die ein Abgleiten in objektive und subjektive Willkür verhindern sollen.

Solche Sicherungen werden um so schwieriger, je mehr sich die Aufgaben von Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung vermischen. In einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht entstehen, oft über Tage, Wochen, Monate hinweg, Aufzeichnungen der Beweisergebnisse, aus denen sich die am Ende "festgestellte" Tatsachengrundlage des Urteils ergibt. In praktisch allen Fällen bestehen diese Aufzeichnungen aus "höchstpersönlichen" handschriftlichen Notizen, die sich ein oder mehrere Richter machen. Sie sind nicht Bestandteil der Akten und dürfen ohne Zustimmung des Verfassers von niemandem eingesehen werden, auch von den anderen Richtern nicht. Aus diesen Fragmenten, Wertungen, Eindrücken und Erinnerungen setzt das Gericht später "die Urteilsgründe" zusammen (§ 267 StPO). Diese entstehen in praktisch allen Fällen erst lange nach der Verkündung des Urteils, sind also letztlich nur die Behauptung von "Gründen" zum Zeitpunkt der Verkündung.

Aus eigener Erfahrung ist zu sagen, dass die Zahl der Fälle, in denen während der Verkündung vorangehenden Urteilsberatung die Aufzeichnungen eine wichtige Rolle spielen, gering ist: Die Beweiswürdigung in der Beratung kommt in den meisten Fällen ganz ohne sie aus, so dass sie von vornherein eher der Vorbereitung der später abzufassenden "Darstellung der wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung" und der "Passung" der Argumente sind, welche das Urteil tragen sollen.

Willkürgefahren bei der Urteilsabfassung 

Damit werden wichtige Vorteile der Sicherung, die durch die Formulierung von (schriftlichen) Gründen geschaffen werden soll, massiv entwertet. Das Gericht (der Richter) "schafft" sich seine Tatsachengrundlage buchstäblich selbst, und stützt sich dabei auf nicht mehr als die verfassungsrechtlich formulierte und einfachgesetzlich bekräftigte Pflicht zur Neutralität und Sachlichkeit. Dass der Richter dies subjektiv tun muss, um seine Aufgabe zu erfüllen, immunisiert ihn gleichzeitig gegen eine Kritik von Dritten, Verfahrensbeteiligten, seine Feststellungen seien falsch, unvollständig, tendenziös. Es gibt nicht wenige Richter, die – mehr oder weniger offen – schon jeden unverhofften Beweisantrag eines Verfahrensbeteiligten für einen Affront gegen die eigene Prozessführung halten. Erst recht stößt eine Kritik auf Ablehnung, die behauptet, die in den Urteilsgründen auszugsweise nacherzählten Zeugenaussagen seien verdreht oder einseitig wiedergegeben. Kein Richter könnte das "zugeben", ohne einzuräumen, dass er in seinem Kerngeschäft versagt habe.

Daher ist es sinnvoll, erforderlich und naheliegend, Aufzeichnungen der Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung zumindest ein Stück weit aus der allein richterlichen Sphäre herauszunehmen, zu objektivieren und damit einer rationalen Kontrolle zu unterwerfen, die über das bloße "Nachvollziehen" mehr oder minder gelungener tatrichterlicher Urteilsfeststellungen durch die Revisionsgerichte hinausgeht. Es ist bekannt, dass die schriftlichen Urteilsgründe der meisten Entscheidungen faktisch beinahe ausschließlich "für die Akten" und "für die Revision" geschrieben werden. Dahinter steht die Erwartung, dass die Gerichte gezwungen werden sollen, ihre Gründe "rational", d.h. "intersubjektiv vermittelbar" darzustellen. Das ist allerdings extrem entwertet, wenn diese Rationalisierung dem Urteil stets erst nachfolgt.

Antwort, im Ergebnis:

Im Koalitionsvertrag 2021 ist angekündigt, Regelungen zur Aufzeichnung von Hauptverhandlungen zu schaffen. Diese Absicht ist zu begrüßen. Ihre Verwirklichung ändert nicht grundlegend die Schwierigkeiten, die sich bei der Rekonstruktion längst vergangener "Wahrheiten" stellen. Aber sie wäre geeignet, Willkürgefahren zu mindern und Rationalisierung voranzubringen.

 

* hier hieß es zuvor versehentlich "eine"

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Eine Frage an Thomas Fischer: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48803 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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