Ordnungsgeld für unbequeme Strafverteidiger: Rechts­po­li­ti­sche Rosinen aus den USA

von Tom Braegelmann

31.07.2026

Eine Buße für Anwälte, die Strafverfahren "sabotieren", soll Prozesse beschleunigen. Tom Braegelmann meint: Dieses Legal Transplant nach dem Vorbild des amerikanischen "Contempt of Court" wird hierzulande ordentlich fehlschlagen.

Sooft eine strafrechtliche Hauptverhandlung mühsam wird, findet sich ein Schuldiger; und es ist, wie stets, der Verteidiger. Aus der Richterschaft kommt nun die Diagnose – und die Kur gleich dazu: Wer "sabotiert", soll ein Ordnungsgeld für "Contempt of Court" entrichten, der der hiesigen Rechtsordnung bislang fremd ist.  

Die Forderung soll in die laufende Reform der Strafprozessordnung eingespeist werden (hier die Beschlüsse der obersten Strafrichterschaft im Volltext – und Bundesjustizministerin Hubig war dabei und hat darüber mitdiskutiert, was dringend dafür spricht, dass das genau so kommt), sie wurde kürzlich vom Präsidenten des Landgerichts Berlin I und der Präsidentin des Landgerichts Hamburg wiederholt. Die USA werden in ihrem Beitrag auch nicht genannt; doch der Name verrät die Provenienz des Contempt – an ihren Fremdwörtern sollt ihr sie erkennen.  

Nehmen wir sie also beim Wort, beim englischen. Nur: Ein solches Institut wie Contempt of Court gibt es nicht ohne seinen Kontext, und der lässt sich nicht mitverschiffen. 

Lange Verfahren, überforderte Kammern

Dass die Justiz ächzt, bestreitet niemand: überlange Verfahren, überforderte Kammern, Prozesse, die mehr den Verschleiß als die Wahrheit prüfen – alles wahr. Nur folgt aus einer zutreffenden Diagnose noch keine taugliche Therapie. Wer verlangt, Contempt of Court – als Legal Transplant – in den deutschen Strafprozess einzuführen, folgt der rechtspolitischen Rosinentheorie und pickt sich nach Belieben aus irgendeiner fremden Rechtsordnung heraus, was ihm gefällt, ohne auf den Kontext zu achten, in dem jenes Institut dort entstanden ist, durch Gesetzgebung und Praxis geformt wurde und in der dortigen Rechtskultur gelebt wird.  

Was käme als Nächstes – das Holzhämmerchen, mit dem sich jede Anordnung mit sattem Knall krönen ließe? Auch das kennt die deutsche Rechtsordnung nicht, so wenig wie den Contempt. Was ist der Contempt  im Original? Er trifft jeden (!), der stört – auch die Attorneys, die als Ankläger den Staat vertreten (funktional sind das Staatsanwälte; in den USA wird in den meisten Bundesstaaten der Chef der Anklagebehörde gewählt, die übrigen sind beim Staat angestellt, doch alle sind in aller Regel, wie jeder Anwalt, zur Anwaltschaft zugelassen – admitted to the bar –, und das ist wichtig: Staatsanwälte und Verteidiger sind dort insoweit ebenbürtig).  

Der deutsche Vorschlag aber pflückt sich davon ein einziges Stück, das Ordnungsgeld – dem Wortlaut nach gegen alle Verfahrensbeteiligten, der Sache nach gegen den Verteidiger; dazu sogleich –, gar noch verhängt vom selben Vorsitzenden, dessen Verhandlungsführung der Verteidiger soeben bemängelt hat? Darf ein Richter in eigener Sache ein Contempt-of-Court-Ordnungsgeld verhängen? 

Warum nicht ein Bußgeld gegen "sabotierende" Staatsanwälte? 

Noch einmal für alle, zur Wiederholung und zum Mitdenken – was Sie gerade gelesen haben, war: In den USA kann ein Bußgeld wegen Contempt of Court auch gegen Staatsanwälte verhängt werden. In den bisherigen Vorschlägen steht zwar formal, das solle für alle gelten, aber es steht nichts explizit davon, dass das auch in Deutschland gegen Staatsanwälte gelten soll und die Beispiele meinen ein Sabotageverhalten, welches Staatsanwälte wohl kaum machen würden (aber dafür anderes?). 

Man nimmt also ein egalitäres Disziplinierungsmittel aus einem demokratischen Rechtsstaat nur zur Hälfte und passt es dem eigenen Obrigkeitsstaatsdenken an. Man hat dabei gut aufgepasst und sauber die Arbeit aufgeteilt. Im Beschluss der Gerichtspräsidenteninnen und -präsidenten steht nur der formale Satz, Ordnungsmittel "im Sinne von 'Contempt of Court'-Regelungen" sollten "gegen alle Verfahrensbeteiligten" gelten (S. 5); dagegen wäre nichts zu sagen.

Wie es gemeint ist, erfährt man erst im Meinungsbeitrag: "systematische Missachtung prozessleitender Anordnungen", "fortdauernd herabwürdigende … Sprache", "exzessives und dysfunktionales Prozessverhalten", "rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten". Kein Beispiel meint die Anklagevertreter, oder? Dass Staatsanwälte ein Verfahren auf sehr viel "nettere" Weise sabotieren könnten, gar außerhalb der Hauptverhandlung (in den USA könnte das Contempt of Court sein …) – leise und ganz ohne erhobene Stimme (etwa indem sie… doch lassen wir hier die Fantasie der Leser spielen) –, scheint niemanden zu interessieren.  

Der Beschluss ist zwar neutral, doch der Meinungsbeitrag verrät, was gedacht war: die Disziplinierung der Strafverteidiger, allein durch die Möglichkeit, ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Ich hoffe, ein SPD-geführtes Bundesjustizministerium macht das so nicht mit. Vielleicht können wir ja noch ein bisschen abwarten, bis mit der Domestizierung der Anwaltschaft ein Baustein des autoritären Staatsumbaus (bzw. Umbaus zum autoritären Staat) irgendwann doch noch kommt. In den USA ist der Contempt of Court nämlich nicht per se Mittel des Obrigkeitsstaats: Er ist auch ein Mittel der Gerichte, sich gegen die Exekutive zu wehren – aber gerade das scheint hier nicht recht gewollt zu sein, nur formal, aber nicht wirklich. 

Wollen wir wirklich Parallelverfahren über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsgelder? 

Es gibt dieses Institut in den USA (und in anderen Common-Law-Ländern) – nur ist es dort ein fein ausgearbeitetes Konstrukt, weit verwickelter, als der beiläufige Griff danach glauben macht. Es unterscheidet civil und criminal contempt und, feinsinnig, ob die Missachtung dem Gericht unmittelbar vor Augen geschieht oder außerhalb: Nur im ersten Fall darf sofort geahndet werden, sonst braucht es ein eigenes Verfahren über den Contempt, nur um ihn festzustellen – wollen wir in Deutschland dann wirklich solche Parallelverfahren, die neben dem laufenden Hauptprozess herlaufen? 

Nachlesen lässt sich das beispielhaft – in den anderen Staaten der USA ist es ähnlich – im Recht des Staates New York, im Bundesrecht und in den Federal Rules of Criminal Procedure. Sich aus einem solchen Gefüge einfach ein Stück herauszubrechen und es als Legal Transplant zu übernehmen, ist schlicht niveaulos. 

Und ehrlicherweise wird es drüben gegen die Anklage seltener verhängt als gegen die Verteidigung – aber es kommt vor. Wohin also wollen die Urheber des Vorschlags eigentlich? 

Ordnungsgeld nur sinnvoll, wenn ein Wortlautprotokoll "Sabotage" festhalten kann 

Fun fact am Rande: Der Contempt funktioniert in den USA auch nur, weil ein sofortiges Wortlautprotokoll – ein Transkript des vollständig Gesagten – jedes Wort festhält; das Ganze steht und fällt damit. Bei uns fehlt gerade das: Vor einem deutschen Strafgericht gibt es kein Wortlautprotokoll. Dabei wäre eines heute technisch mühelos herzustellen – niemand kann sich mehr damit herausreden, das gehe nun einmal nicht; und nur mit ihm ließe sich überhaupt nachweisen, was die angeblich so sabotierenden Verteidiger denn wirklich gesagt haben.  

Ein Bußgeld für ein verbales Verhalten, das nirgendwo komplett festgehalten wurde – wie soll eine höhere Instanz es nachprüfen? Der Vorsitzende diktiert das vermeintliche Fehlverhalten am Ende selbst ins Protokoll, und der Verteidiger kann im Zweifel nichts dagegen sagen, weil dort überhaupt nicht verzeichnet ist, was wirklich gesagt wurde. 

Dass es dieses Wortlautprotokoll im deutschen Gerichtsprozess nicht gibt, ist ein Überbleibsel des kaiserlichen Obrigkeitsstaats. Nicht so im Rechtsstaat der USA: Dort gibt es das Wortlautprotokoll längst. 

Ich habe das selbst erlebt. Als ich noch in New York arbeitete, trat ich einmal vor dem Supreme Court in Kings County auf – in New York ist der Supreme Court trotz des großen Namens das erstinstanzliche Gericht, und Kings County ist schlicht Brooklyn –, in einer völlig banalen verkehrsrechtlichen Streitigkeit. Am nächsten Tag hatte ich das Transkript der Verhandlung per E-Mail. Das ist zwanzig Jahre her, und in Deutschland gibt es das bis heute nicht. 

Denn das Wortlautprotokoll ist schlicht rechtsstaatlicher Standard – nichts, das man sich eigens aus den USA borgen müsste, sondern etwas, das weithin der überwiegende rechtsstaatliche Teil der Welt längst hat, während Deutschland als fast letzter obrigkeitsstaatlicher Hold-out darauf verzichtet. Dabei wäre es in allen Gerichtsbarkeiten dringend nötig, nicht nur im Strafprozess – damit sich alle, wirklich alle professionell am Prozess Beteiligten schon deshalb angemessen verhalten, weil sich später nachlesen lässt, was sie gesagt haben. Mehr Rechtsstaatlichkeit wagen – wäre das nicht schön? 

Rechtstransplantate lassen sich durchaus wagen – man denke an den Insolvenzplan (§§ 217 ff. Insolvenzordnung), dem Plan of Reorganization aus dem Chapter 11 des US Bankruptcy Code nachgebildet (ist er ein Vertrag zulasten Dritter? Ein Zwangsvergleich?). Nur hat man ihn knapp zwei Jahrzehnte lang konzeptionell und rechtswissenschaftlich vorbereitet und nicht ad hoc eingeführt. Wollen wir hoffen, dass man, sollte der Contempt of Court je kommen, auch über ihn erst zwei Jahrzehnte lang rechtswissenschaftlich nachdenkt – das wäre im schnellen Gesetzgebungsgeschäft doch einmal eine edle Tat. 

Die USA entschleunigen ihren Strafprozess derweil

Der Zeitpunkt hat seine Komik: Während man hier etwas aus den USA importieren will, das man nicht einmal versteht, um den Strafprozess zu beschleunigen, entschleunigt man drüben gerade – wegen der rechtsstaatswidrigen Exzesse dort. Und das sage nicht ich; das sagt ein von US-Präsident Donald Trump vorgeschlagener Richter: "In our times, the jury trial has given way to a conveyor belt of plea bargains… Today, the Court begins to correct course."  

Sinngemäß: Der verfassungsrechtlich vorgesehene Strafprozess sei einem Fließband von strafrechtlichen Deals gewichen – schnellen Verurteilungen von Angeklagten, die unter dem Druck des amerikanischen Strafprozesses vorschnell nachgeben –, heute aber beginne der Gerichtshof, den Kurs zu korrigieren (Hunter v. United States, 608 U.S. ___ (2026), Gorsuch, J., concurring, slip op. at 1). Wollen wir jetzt wirklich eine Fließband-Schnelljustiz im Strafprozess einführen, während die Amerikaner gerade beginnen, davon abzurücken? 

Und derselbe Richter fügt noch hinzu: "When confronted with coercive prosecutorial tactics designed to induce defendants to take plea deals, the Court has often condoned those practices or let them pass in silence." Sinngemäß: Sei das Gericht mit Zwangsmethoden der Anklage konfrontiert worden, die Angeklagte zu Deals bewegen sollten, so habe es diese Praktiken oft gebilligt oder stillschweigend hingenommen (ebd.). Das hat zwar nur indirekt mit Contempt of Court zu tun; aber wir sehen hier ein amerikanisches Strafjustizsystem, das gerade selbst seine Fehler korrigiert – wollen wir uns jetzt ausgerechnet etwas davon leihen? 

In der Entscheidung, aus der diese Sätze stammen, geht es im Kern darum, dass Angeklagte im Rahmen eines Deals zum Rechtsmittelverzicht genötigt werden. Kommt das irgendjemandem bekannt vor? Genau: In Deutschland ist ein Rechtsmittelverzicht, dem eine Verständigung vorausgegangen ist, ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 S. 2 StPO). Siehe da – der deutsche Strafprozess ist in diesem Punkt bereits besser als der amerikanische. Warum wollen wir uns dann ausgerechnet aus dem amerikanischen Strafprozess etwas leihen? 

Eine bedrohliche Vorwirkung 

Dass das Ganze eine bedrohliche Vorwirkung entfaltet, sei ausdrücklich gesagt: Die Einschüchterung ist nicht Nebeneffekt, sondern Zweck – der Contempt wirkt schon, wo er nie verhängt wird. Der gewitzte Verteidiger trägt fortan vor, was gefällt, nicht, was nützt; das rührt an die Meinungsfreiheit ein wenig und, beträchtlich, an das faire Verfahren. 

Man vergegenwärtige sich eine solche Szene: Der Strafverteidiger, Rechtsanwalt Brezelmann, trägt unermüdlich wahre Tatsachen vor; der Vorsitzende, der sie für unwahr hält, ganz väterlich: "Schönes Argument, Herr Brezelmann. Wäre doch schade, müsste ich Sie wegen Contempt of Court zur Kasse bitten, wenn Sie es noch einmal vortragen. Repetitives Vortragen ist nämlich Gerichtssabotage – wussten Sie das?" Brezelmann beharrt – und kassiert die Buße.  

Im Instanzenzug erweist sich sodann: Es stimmte alles. Das Vortragen korrekter Tatsachen auf als nervig empfundene Art soll also Extrakosten verursachen – kann das richtig sein? Nein. Sage keiner, dass das Beispiel absurd wäre; wenn das erst mal in der StPO steht, werden sich wohl manche wundern, wie frohgemut manche Richter diese Wundermittel zur Disziplinierung einsetzen könnten. Das BVerfG wird sich über die zusätzlichen Verfassungsbeschwerden dagegen nicht freuen. 

Nicht Verteidiger, sondern die Justizsparpolitik sabotiert den Strafprozess 

Der eigentliche Skandal liegt anderswo: in einer kaputtgesparten Justiz und in symbolpolitisch erzeugten Straftatbeständen, die dieselbe Politik im Takt der Nachrichtenlage nachliefert. Sabotiert wird der Strafprozess nicht vom Verteidiger, sondern von einer Politik, die den Gerichten die Mittel versagt. Dagegen hilft keine Amerikanisierung. 

Der Contempt, den man sich borgen will, ist im Original ein egalitäres Ding: gleiches Recht für Anklage wie Verteidigung. Die Befürworter der Einführung eines Contempt of Court in Deutschland hätten ihn hingegen im Wesentlichen als Mittel gegen ihnen ungebührlich erscheinende Verteidigung. So feiert unter englischsprachigem Firnis – Contempt of Court klingt ja auch irgendwie modern, ist ja auf Englisch – das gute alte Obrigkeitsstaatsdenken fröhliche Urständ: Die Verteidiger sollen wohl bei der Aburteilung nur freundlich am Fließband mithelfen. 

Ehrlich importiert, müsste Contempt of Court auch gegen die Staatsanwälte möglich sein, aber dann müsste man sich, rechtsvergleichend, mal in den USA und anderen Common-Law-Ländern vorher(!) informieren, was denn darunterfiele. Das ist alles schon mal vorgekommen: Wenn zum Beispiel Staatsanwälte dem Gericht entlastende Beweise oder Aussagen vorenthalten oder das Gericht anlügen oder seine Anordnungen nicht befolgen, oder Akten an andere weitergeben, könnte das für die Staatsanwälte (bei Aktenweitergabe aber nicht für die Presse) Contempt of Court sein. Können sich die Leute, welche die Einführung von Contempt of Court in der StPO vorschlagen, denn vorstellen, dass auch ein deutscher Staatsanwalt einen Contempt of Court begehen kann? Falls nein: Warum nicht? 

Wer den Contempt of Court einfach so aus den USA übernimmt, öffnet die Büchse der Pandora – oder, wie die Amerikaner anschaulicher sagen, eine can of worms. 

Bald also, so ahnt man, findet sich der Contempt als eiliger Zusatz in einem der nächsten Schnellgesetze wieder, hurtig im Rechtsausschuss angeheftet. Den Legisten und Referatsleitern im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sei darum eines ans Herz gelegt: Fassen Sie insgeheim den Wortlaut so offen, dass er  für alle Verfahrensbeteiligten gilt, nicht nur für die Verteidigung. Es zählt zu den Bequemlichkeiten jeder Obrigkeit, lästig zu nennen, was ihr widerspricht; und der Verteidiger widerspricht von Berufs wegen. Doch was der Macht lästig fällt, ist dem Recht unentbehrlich. Ohne unabhängige Anwaltschaft gibt es keinen Rechtsstaat, sondern nur eine Behörde, die sich für einen hält.

Der Autor Tom Braegelmann ist Rechtsanwalt und sowohl in Deutschland als auch in den USA zugelassen, überdies Mitglied der Anwaltschaft beim U.S. Supreme Court – dort allerdings bislang noch nie aufgetreten. 

Zitiervorschlag

Ordnungsgeld für unbequeme Strafverteidiger: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60564 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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