Das BVerfG hat es abgelehnt, der Parlamentsmehrheit Vorgaben zu machen, in welchem Tempo sie Gesetze berät und beschließt. Die Entscheidung ist richtig und dürfte dem Senat in Zukunft viel Arbeit mit ähnlich gelagerten Verfahren ersparen.
Einstimmig hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am Donnerstag die Organklage des damaligen CDU-Bundestagsabgeordneten und früheren Berliner Justizsenators Thomas Heilmann gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 als unzulässig verworfen. Alle die, die gedacht hatten, dass Heilmann seinen Erfolg im Eilverfahren vom Juli 2023 auch in der Hauptsache wiederholen könnte, wurden enttäuscht.
Vielmehr hat Karlsruhe es abgelehnt, dem Gesetzgeber quasi eine parlamentarische Straßenverkehrsordnung (StVO) vorzuschreiben, aus der sich Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten für den Gesetzgebungsprozess ergeben. Eine solche Parlaments-StVO hätte die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags wohl auch komplett beiseitegewischt.
Klargestellt hat das Gericht jedoch, dass die Beteiligungsrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz nur dann im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens verletzt sein können, wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht wird und die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten leerlaufen – etwa, weil es an einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage fehlt.
"Heizungshammer" wochenlang im Bundestag
Bei den Beratungen um das damalige Heizungsgesetz der Ampel war dies mitnichten der Fall. Über Monate verging kein Tag, an dem Habecks "Heizungshammer" nicht öffentlich diskutiert wurde. Und auch im Parlament zog sich das Verfahren über Wochen. Noch bevor Karlsruhe am 5. Juli 2023 die finale Lesung im Bundestag unter Jubel der Habeck-Gegner verhinderte, hatte es bereits zwei Sachverständigenanhörungen im federführenden Ausschuss gegeben. Kurzum: Schon damals war es erstaunlich (und aus meiner Sicht geradezu anmaßend), dass das BVerfG dem Bundestag bzw. der Parlamentsmehrheit in seinen Zeitplan hineinpfuschte.
Was der zweite Senat damals – übrigens in ganz anderer personeller Besetzung als am Donnerstag – anrichtete, durfte in den vergangenen Wochen bestaunt werden: Die in dieser Wahlperiode neu formierte Opposition wollte es Heilmann gleichtun und bombardierte das BVerfG regelrecht mit Eil- und Organverfahren zum neuen "Heizungsgesetz" und zur Gesundheitsreform. Das Gejammer ähnelte dabei dem von Heilmann: "Wir hatten zu wenig Zeit, um uns die vielen Seiten der kurzfristig vorgelegten Änderungen durchzulesen und zu prüfen." Karlsruhe hat all diese Eilanträge abgeschmettert. Es scheint, dass man denselben Fehler wie im Heilmann-Eilverfahren nicht noch einmal machen wollte. Nachvollziehbar.
Kein Recht auf Teilhabe an informellen Runden
In seinem Urteil vom Donnerstag hat der Zweite Senat der Parlamentsmehrheit keinen verfassungsrechtlichen Freibrief für Hau-Ruck-Verfahren erteilt, aber die Anforderungen sehr hochgehängt, ab wann ein beschleunigtes Parlamentsverfahren verfassungsrechtlich problematisch ist. Und der Opposition hat das Gericht unmissverständlich klargemacht, dass ihr Gejammer einfach ein Stück weit auch in ihrer Rolle als parlamentarische Minderheit begründet ist.
Die Opposition habe nun einmal gegenüber dem Bundestag keine durchsetzbaren Rechte auf Teilhabe etwa an informellen Gesprächsrunden der Regierungskoalition. Und ebenso wenig könnten Oppositionsabgeordnete vom Bundestag beanspruchen, in den internen Willensbildungsprozess der Mehrheit oder in deren Kommunikationskanäle zur Regierung einbezogen zu werden, so das BVerfG. "Der hieraus resultierende Informationsvorsprung ist der vom Grundgesetz vorgesehenen Konzeption einer von der Parlamentsmehrheit abhängigen Regierung immanent und kann keine Mitwirkungs-, sondern gegebenenfalls nur hiervon zu trennende Informationsrechte auslösen", sagt es dazu.
Übersetzt hat diese demokratietheorethische Selbstverständlichkeit in der mündlichen Verhandlung der Richter des Zweiten Senats Peter Frank: "Sie haben keinen Anspruch, im Sandkasten der Parlamentsmehrheit mitzuspielen." Das BVerfG hat damit kein "Tempolimit"-, sondern ein Stoppschild aufgestellt – und zwar gerichtet an die Opposition.
BVerfG verneint "Tempolimit" für Gesetzgebung: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60500 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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