BVerfG-Beschluss zu Waffenlieferungen: Es braucht kein blindes Ver­trauen, son­dern eine Ver­bands­klage

von Dr. Max Kolter

12.02.2026

Das BVerfG verweigert einem Palästinenser Rechtsschutz gegen Waffenexporte. Das Ergebnis ist nachvollziehbar, doch zeugt der Beschluss von einem sonderbaren Vertrauen in staatliche Rechtstreue. Max Kolter ist skeptischer.

Nun ist es also amtlich: Zivilisten aus ausländischen Kriegsgebieten können in Deutschland nicht gegen Waffenlieferungen an eine Kriegspartei klagen. Auch dann nicht, wenn seit langem sichtbar ist, dass diese Kriegspartei – wie Israel in Gaza – das humanitäre Völkerrecht systematisch verletzt. Das folgt aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), mit dem es die Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers aus Gaza nicht zur Entscheidung annahm

Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats liegt auf der Linie des einfachen Rechts: Das Rüstungskontrollrecht bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass Kriegsbetroffene Exportgenehmigungen gerichtlich überprüfen lassen können. Nun ist es nicht Aufgabe des BVerfG, einfaches Recht anzuwenden, sondern die Rechtslage an den Grundrechten zu messen. Insofern erweist sich der Kammerbeschluss als überraschend mutlos. Erst im Juli 2025 hatte der Zweite Senat in dem aufwendigen Verfahren zur US Airbase Ramstein die kreative Konstruktion der extraterritorialen grundrechtlichen Schutzpflichten entwickelt. Anstatt diese nun zur Anwendung zu bringen, hat die 2. Kammer desselben Senats die Konstruktion direkt in der Bedeutungslosigkeit versenkt. 

Trotz seiner Mutlosigkeit ist der Kammerbeschluss dogmatisch nachvollziehbar: Zu argumentieren, dass die Genehmigung einer Rüstungslieferung durch das Bundeswirtschaftsministerium oder das diesem untergeordnete Bundesamt für Ausfuhrkontrolle das Lebensrecht eines Kriegsbetroffenen beeinträchtigt, ist eben doch recht gewagt. Es ist nicht die Ausfuhrgenehmigung, die tötet, sondern erst der Einsatz einer bestimmten Waffe an einem bestimmten Ort. Auch wäre es nicht zielführend, zu einem bewaffneten Konflikt Hunderte Einzelverfahren zu führen. Sinnvoller wäre es, die Zulässigkeit von Waffenlieferungen gebündelt gerichtlich überprüfen zu lassen. Dafür braucht es eine Verbandsklage im Rüstungskontrollrecht. Das war in der Vergangenheit immer wieder in der rechtspolitischen Diskussion, wurde aber nie umgesetzt.  

Auch im Umweltrecht gibt es eine Verbandsklage 

Nach allgemeinem Verwaltungsrecht kann gegen einen Hoheitsakt nur klagen, wer geltend macht, dass ihn der Akt in eigenen Rechten verletzt. Dies soll sogenannte Popularklagen verhindern, das heißt, es soll nicht jedermann mit der Behauptung klagen können, dass irgendwer irgendwo Recht gebrochen hat. 

Dieser schon aus Kapazitätsgründen nachvollziehbare Grundsatz darf aber nicht dazu führen, dass Regeln, die dem Schutz von Menschenrechten dienen, missachtet oder zurechtgebogen werden. Da das (humanitäre) Völkerrecht ohnehin unter einem Vollzugsdefizit leidet, ist es umso wichtiger, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die ihm zur Durchsetzung verhelfen. Das gilt umso mehr in einer Zeit, in der der UN-Sicherheitsrat regelmäßig blockiert ist. 

Auch wenn Verbandsklagen noch die Ausnahme sind, gibt es sie auch in Deutschland – etwa im Umweltrecht. "Die Umwelt" kann eben nicht selbst klagen – und gänzlich darauf vertrauen, dass Planungsbehörden die Umweltschutzbelange von sich aus hinreichend berücksichtigen, will man hier nicht.  

Warum sollte das im Bereich von Waffenlieferungen anders sein? Schließlich ist hier die Gefahr besonders hoch, dass der geheim tagende Nationale Sicherheitsrat primär auf Grundlage politischer Erwägungen entscheidet und sich die Behörden die Normen des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Außenwirtschaftsgesetzes und erst recht des Völkerrechts später entsprechend zurechtbiegen (müssen). 

Problematisches Vertrauen in die Exekutive 

Die geltende, nun vom BVerfG bestätigte, Rechtslage ist von einem problematischen Vertrauen in die Rechtstreue der Exekutive geprägt. 

Das Verwaltungsgericht Berlin sprach in der mündlichen Verhandlung über eine Waffenlieferungsklage im November in Bezug auf den lückenhaften Rechtsschutz gegen Waffenlieferungen immerhin von einem Dilemma. Die 2. Kammer des Zweiten BVerfG-Senats dagegen zeigt hier kein Problembewusstsein. Da heißt es etwa, das deutsche Rüstungskontrollrecht "berücksichtigt etwaige Risiken für den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts angemessen". Heißt also: Weil das Gesetz Grenzen definiert, werden die Regierung und ihre Behörden sie schon einhalten. Wenn das zuträfe, könnte man auch die Finanz- und Sozialgerichte abschaffen. 

Auch das Vertrauen in die Zusagen ausländischer Regierungen scheint beim BVerfG groß zu sein. So heißt es in dem Beschluss, die Bundesregierung sei nicht untätig geblieben, sondern habe sich von der israelischen Regierung die Einhaltung des Völkerrechts zusichern lassen. Wenn der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Ministerpräsident eines wegen Völkermordes verklagten Staates sagt, dass er das Völkerrecht einhält, dann wird das schon stimmen? 

Nein. Gerade was bilaterale Beziehungen zu auswärtigen Staaten angeht, ist Skepsis geboten. Recht kann und soll Diplomatie nicht vollständig regulieren – Kontrolle statt Vertrauen braucht es aber dort, wo es um Menschenleben geht. Das betrifft nicht nur Waffenexporte an Israel, sondern etwa auch an die Türkei, die 2024 den höchsten Stand seit fast 20 Jahren erreicht haben, obwohl türkische Truppen immer wieder für völkerrechtswidrige Angriffe in Syrien und im Irak verantwortlich sind.

Eine Verbandsklage würde diese Kontrollmöglichkeit schaffen, ohne eine Flut von Quatschklagen befürchten zu lassen. Um hohen Sachverstand bei den Gerichten zu gewährleisten, könnte bundesweit eine Sonderzuständigkeit bei einem Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht geschaffen werden. Es ist alles regelbar – man muss es nur wollen.

Zitiervorschlag

BVerfG-Beschluss zu Waffenlieferungen: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59312 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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