Der Bundesrat bringt einen Gesetzentwurf in den Bundestag ein, den viele Juristen für verfassungswidrig halten. Dass die Länder einen solchen Eingriff in die Meinungsfreiheit trotzdem auf den Weg bringen, ist ein fatales Signal.
Hessens Justizminister Christian Heinz und Ministerpräsident Boris Rhein können sich auf die Schulter klopfen. Ihre Initiative zur Strafbarkeit der "Leugnung des Existenzrechts Israels" hat die nächste parlamentarische Hürde genommen. Am Freitag stimmte der Bundesrat für einen neuen Absatz 4 des Volksverhetzungsparagrafen 130 Strafgesetzbuch (StGB). Damit besteht die Möglichkeit, dass ein Entwurf Gesetz wird, das Experten wegen Verletzung der Meinungsfreiheit überwiegend für verfassungswidrig halten.
Über die politische Sinnhaftigkeit des Vorhabens ließe sich lange streiten. Ob eine derart plumpe Strafnorm geeignet ist, israelbezogenen Antisemitismus wirksam zu bekämpfen, darf bezweifelt werden. Aber das ist eben die konservative Interpretation von "Nie wieder". Nicht umsonst stellten Heinz und Rhein den Entwurf im April zuerst vor der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt vor und brachten ihn dann am 8. Mai, dem Befreiungstag, in den Bundesrat ein. Das Irritierende an dessen jetzigem Beschluss ist etwas anderes: Der Bundesrat nimmt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken offenbar bewusst in Kauf. Das ist das eigentliche Signal von Freitag. Ein fatales.
Nach Einschätzung der meisten Expertinnen und Experten verletzt der Entwurf die in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Meinungsfreiheit. Die darf zwar durch Gesetz eingeschränkt werden – aber nur durch ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Ein solches verbietet nicht bestimmte Meinungen als solche, sondern dient dem Schutz eines davon unabhängigen Rechtsguts.
Warum der Entwurf wahrscheinlich verfassungswidrig ist
Der Volksverhetzungstatbestand erfüllt diese Voraussetzungen in seinen Grundvarianten (Abs. 1 und 2). Hier werden Teile der Bevölkerung davor geschützt, dass gegen sie zum Hass aufgestachelt wird und sie so zum gesellschaftlichen Hassobjekt werden. Denn, so der Gedanke, dann ist das nicht (nur) ehrverletzend, sondern kann sogar physisch gefährlich werden.
Auch Jüdinnen und Juden in Deutschland stehen unter diesem Schutz. Hessen will diesen nun aber auf den Staat Israel anwenden. Der vorgeschlagene § 130 Abs. 4 StGB würde damit letztlich bestimmte Varianten der "Staatsverhetzung" der Volksverhetzung gleichstellen. Das ist nicht nur strafrechtsdogmatisch falsch, sondern birgt auch verfassungsrechtliche Probleme.
Auch die Entwurfsverfasser wissen, dass der neue § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz mehr wäre, sondern Sonderrecht zugunsten eines einzelnen Staates. Die hessische Landesregierung hält den Entwurf gleichwohl auf Grundlage der Wunsiedel-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für zulässig. Zahlreiche Verfassungsrechtlerinnen und Verfassungsrechtler sowie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sehen das aber anders. Die ausführlichen Argumente hat LTO bereits an anderer Stelle dargestellt.
Kommt es am Ende auf die Stimmen der AfD an?
Auch handwerklich überzeugt der Entwurf nicht: Das Völkerrecht kennt kein "Existenzrecht" von Staaten. Erkennbar richtet sich der Vorschlag gegen Parolen wie "From the River to the Sea" oder "Yallah Intifada". Das sind Meinungsäußerungen, keine Tatsachenbehauptungen, die Tathandlung "leugnen" passt daher nicht. Die Unschärfe des Tatbestands könnte zusätzlich gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.
Es ist enttäuschend, dass derart viele, nicht rein konservative, Landesregierungen bereit sind, das hohe Risiko einzugehen, dass das Gesetz in ein paar Jahren vom BVerfG kassiert wird. Zwar verdienen die genannten Parolen Kritik und Widerspruch, doch sind Strafverfahren vor überlasteten Einzelstrafrichtern am Amtsgericht dafür der falsche Raum. Gerade weil in solchen Fällen teils aufwendige Beweisaufnahmen mit Sachverständigen durchgeführt werden, obwohl nur niedrige Geldstrafen im Raum stehen.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist politisch heikel. Geht man davon aus, dass das hessische Vorgehen mit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Vorfeld abgesprochen worden ist, wird die Union nun keinen kompletten Rückzieher machen. Dann kommt es auf die SPD-Bundestagsfraktion und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig an. Die Bundesregierung wird zu dem Entwurf Stellung nehmen, bevor der Bundestag ihn berät. Dort könnte er noch scheitern: Ein nahezu identischer Vorstoß aus Hessen versandete in der vergangenen Legislaturperiode nach einer kritischen Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss.
Heute regiert die Union allerdings im Bund, die Mehrheitsverhältnisse sind andere. Nachdem der Entwurf den Bundesrat passiert hat, ist nicht auszuschließen, dass er am Ende wirklich Gesetz wird. Auch wenn das unwahrscheinlich ist: Theoretisch kommt es auf die Stimmen der SPD nicht einmal an, denn auch die AfD-Fraktion würde dem Gesetzesvorschlag wohl zustimmen, vereint er doch das, wofür sie steht (Migrant:innen die Schuld zuschreiben), mit dem, wofür sie gern vorgibt zu stehen (Kampf gegen Antisemitismus). Verfassungsrechtliche Bedenken dürften die Abgeordneten der rechtsextremen Partei kaum abhalten. Von Union und SPD würde man eigentlich anderes erwarten.
Bundesrat für Straftatbestand "Leugnung des Existenzrechts Israels": . In: Legal Tribune Online, 10.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60408 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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