Druckversion
Freitag, 4.09.2026, 19:30 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/meinung/m/bundesrat-straftatbestand-leugnung-existenzrecht-israel-verfassungswidrig
Fenster schließen
Artikel drucken
60408

Bundesrat für Straftatbestand "Leugnung des Existenzrechts Israels": Sehenden Auges Rich­tung Ver­fas­sungs­wid­rig­keit

von Dr. Max Kolter

10.07.2026

Zusammenschnitt aus einem Bild aus dem Bundesrat und dem LTO-Kommentarautor Max Kolter

Der Bundesrat nimmt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken offenbar bewusst in Kauf. Foto: picture alliance/dts-Agentur.

Der Bundesrat bringt einen Gesetzentwurf in den Bundestag ein, den viele Juristen für verfassungswidrig halten. Dass die Länder einen solchen Eingriff in die Meinungsfreiheit trotzdem auf den Weg bringen, ist ein fatales Signal.

Anzeige

Hessens Justizminister Christian Heinz und Ministerpräsident Boris Rhein können sich auf die Schulter klopfen. Ihre Initiative zur Strafbarkeit der "Leugnung des Existenzrechts Israels" hat die nächste parlamentarische Hürde genommen. Am Freitag stimmte der Bundesrat für einen neuen Absatz 4 des Volksverhetzungsparagrafen 130 Strafgesetzbuch (StGB). Damit besteht die Möglichkeit, dass ein Entwurf Gesetz wird, das Experten wegen Verletzung der Meinungsfreiheit überwiegend für verfassungswidrig halten.

Über die politische Sinnhaftigkeit des Vorhabens ließe sich lange streiten. Ob eine derart plumpe Strafnorm geeignet ist, israelbezogenen Antisemitismus wirksam zu bekämpfen, darf bezweifelt werden. Aber das ist eben die konservative Interpretation von "Nie wieder". Nicht umsonst stellten Heinz und Rhein den Entwurf im April zuerst vor der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt vor und brachten ihn dann am 8. Mai, dem Befreiungstag, in den Bundesrat ein. Das Irritierende an dessen jetzigem Beschluss ist etwas anderes: Der Bundesrat nimmt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken offenbar bewusst in Kauf. Das ist das eigentliche Signal von Freitag. Ein fatales.

Nach Einschätzung der meisten Expertinnen und Experten verletzt der Entwurf die in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Meinungsfreiheit. Die darf zwar durch Gesetz eingeschränkt werden – aber nur durch ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Ein solches verbietet nicht bestimmte Meinungen als solche, sondern dient dem Schutz eines davon unabhängigen Rechtsguts. 

Warum der Entwurf wahrscheinlich verfassungswidrig ist 

Der Volksverhetzungstatbestand erfüllt diese Voraussetzungen in seinen Grundvarianten (Abs. 1 und 2). Hier werden Teile der Bevölkerung davor geschützt, dass gegen sie zum Hass aufgestachelt wird und sie so zum gesellschaftlichen Hassobjekt werden. Denn, so der Gedanke, dann ist das nicht (nur) ehrverletzend, sondern kann sogar physisch gefährlich werden. 

Auch Jüdinnen und Juden in Deutschland stehen unter diesem Schutz. Hessen will diesen nun aber auf den Staat Israel anwenden. Der vorgeschlagene § 130 Abs. 4 StGB würde damit letztlich bestimmte Varianten der "Staatsverhetzung" der Volksverhetzung gleichstellen. Das ist nicht nur strafrechtsdogmatisch falsch, sondern birgt auch verfassungsrechtliche Probleme.  

Auch die Entwurfsverfasser wissen, dass der neue § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz mehr wäre, sondern Sonderrecht zugunsten eines einzelnen Staates. Die hessische Landesregierung hält den Entwurf gleichwohl auf Grundlage der Wunsiedel-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für zulässig. Zahlreiche Verfassungsrechtlerinnen und Verfassungsrechtler sowie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sehen das aber anders. Die ausführlichen Argumente hat LTO bereits an anderer Stelle dargestellt. 

Kommt es am Ende auf die Stimmen der AfD an?

Auch handwerklich überzeugt der Entwurf nicht: Das Völkerrecht kennt kein "Existenzrecht" von Staaten. Erkennbar richtet sich der Vorschlag gegen Parolen wie "From the River to the Sea" oder "Yallah Intifada". Das sind Meinungsäußerungen, keine Tatsachenbehauptungen, die Tathandlung "leugnen" passt daher nicht. Die Unschärfe des Tatbestands könnte zusätzlich gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. 

Es ist enttäuschend, dass derart viele, nicht rein konservative, Landesregierungen bereit sind, das hohe Risiko einzugehen, dass das Gesetz in ein paar Jahren vom BVerfG kassiert wird. Zwar verdienen die genannten Parolen Kritik und Widerspruch, doch sind Strafverfahren vor überlasteten Einzelstrafrichtern am Amtsgericht dafür der falsche Raum. Gerade weil in solchen Fällen teils aufwendige Beweisaufnahmen mit Sachverständigen durchgeführt werden, obwohl nur niedrige Geldstrafen im Raum stehen.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist politisch heikel. Geht man davon aus, dass das hessische Vorgehen mit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Vorfeld abgesprochen worden ist, wird die Union nun keinen kompletten Rückzieher machen. Dann kommt es auf die SPD-Bundestagsfraktion und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig an. Die Bundesregierung wird zu dem Entwurf Stellung nehmen, bevor der Bundestag ihn berät. Dort könnte er noch scheitern: Ein nahezu identischer Vorstoß aus Hessen versandete in der vergangenen Legislaturperiode nach einer kritischen Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss.

Heute regiert die Union allerdings im Bund, die Mehrheitsverhältnisse sind andere. Nachdem der Entwurf den Bundesrat passiert hat, ist nicht auszuschließen, dass er am Ende wirklich Gesetz wird. Auch wenn das unwahrscheinlich ist: Theoretisch kommt es auf die Stimmen der SPD nicht einmal an, denn auch die AfD-Fraktion würde dem Gesetzesvorschlag wohl zustimmen, vereint er doch das, wofür sie steht (Migrant:innen die Schuld zuschreiben), mit dem, wofür sie gern vorgibt zu stehen (Kampf gegen Antisemitismus). Verfassungsrechtliche Bedenken dürften die Abgeordneten der rechtsextremen Partei kaum abhalten. Von Union und SPD würde man eigentlich anderes erwarten.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Bundesrat für Straftatbestand "Leugnung des Existenzrechts Israels": . In: Legal Tribune Online, 10.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60408 (abgerufen am: 05.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Antisemitismus
    • Bundesrat
    • Israel
    • Straftaten
Ein Feuerwehrmann steht vor einem brennenden Gebäude mit Löschschlauch. 04.09.2026
Brandstiftung

LG Dessau-Roßlau: Sechs Jahre Haft:

Blau­licht­re­porter wegen Brand­s­tif­tung ver­ur­teilt

Um Fotos und Videos von Feuerwehreinsätzen zu vermarkten, haben zwei freie Fotografen mehrfach Brände gelegt. Das LG Dessau-Roßlau verurteilte sie nun wegen Brandstiftung, der Haupttäter bekam sechs Jahre Freiheitsstrafe. 

Artikel lesen
Ein Soldat der israelischen Armee hinter einem fest installierten Maschinengewehr in der Nähe des jordanischen Feldlazaretts in Gaza-Stadt am 3. Oktober 2025. Das Foto wurde während einer von der israelischen Armee organisierten Medienführung aufgenommen. 04.09.2026
Gaza

Deutschland wehrt sich gegen Vorwurf der Beihilfe zum Völkermord in Gaza:

"IGH darf nicht ent­scheiden, wenn Israel nicht betei­ligt ist"

Bevorstehende Gerichtsanhörungen: Kann der IGH entscheiden, ob Deutschland Beihilfe zu einem möglichen Völkermord in Gaza geleistet hat? Die Bundesregierung hält die Klage für unzulässig, solange Israel nicht an dem Verfahren beteiligt ist.

Artikel lesen
Ein Mann schießt auf einem Schießplatz auf sein Ziel. 03.09.2026
Straftaten

LG Schwerin zum sächsischen "Munitionsskandal":

Schieß­platz­be­sitzer muss fast 6.000 Euro Strafe zahlen

Ein Schießplatzbetreiber nahm 7.000 Schuss Dienstmunition als Bezahlung für Schießtrainings an. Dafür hat ihn das LG Schwerin jetzt wegen Anstiftung zur veruntreuenden Unterschlagung und Bestechung verurteilt.

Artikel lesen
Marko Voß, Ingo Bott und David Rieks auf dem Weg in den Gerichtssaal 30.08.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 74:

Die Bande der Ver­tei­diger bre­chen

Die Verteidiger unterstützen sich bisher gegenseitig, um das jeweils Beste für ihre Mandanten herauszuholen. Vor der Prozesspause bekriegen sie sich aber untereinander und blasen zum Großangriff auf Blocks Verteidigungslinie – doch die hält.

Artikel lesen
Ein Soldat mit Deutschlandflagge auf seinem Tarnanzug schaut in die Ferne 28.08.2026
Bundeswehr

BVerwG erkennt Ex-Soldaten das Ruhegehalt ab:

Befehle ver­wei­gert, Vor­ge­setzten geschlagen, Cry­stal Meth gekauft

Auf einer Kompaniefeier eskalierte es vollends, auch nach seiner Suspendierung schlug ein Ex-Soldat krass über die Stränge. In der Gesamtschau reiche eine Degradierung nicht mehr aus, entschied das BVerwG und strich dem Mann das Ruhegehalt.

Artikel lesen
Christina Block verlässt mit gesenktem Kopf den Gerichtssaal. 27.08.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 73:

"Ich wünschte, ich könnte es unge­schehen machen"

Block liest weinend aus ihrem Tagebuch vor, ringt um Erklärungen, vier Stunden lang. Ihre wohl letzte öffentliche Einlassung wird zum Drahtseilakt. Und die Richterin macht eine plötzliche Ankündigung.

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Cor­po­ra­te / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Re­fe­ren­dar / Dok­to­rand (m/w/d)

Becker Büttner Held, Er­furt

Logo von Stadt Wilhelmshaven
Stadt­rat/Stadträ­tin (m/w/d)

Stadt Wilhelmshaven, Wil­helms­ha­ven

Logo von GvW Graf von Westphalen
Re­fe­ren­da­riat - Kar­tell- und Wett­be­werbs­recht

GvW Graf von Westphalen, Düs­sel­dorf

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te In­tel­lec­tual Pro­per­ty (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von Stadt Troisdorf
Amts­lei­tung im Bür­ger­meis­ter- und Rats­büro, Pres­se­s­tel­le (Voll­ju­rist,...

Stadt Troisdorf, Trois­dorf

Logo von Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Rich­ter/Rich­te­rin (m/w/d) in der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit des Lan­des...

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Müns­ter

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - New York

08.10.2026, New York

Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - Chicago

10.10.2026, Chicago

Logo von SIDLEY Austin (CE) LLP
Ladies First Event 2026

30.10.2026, München

Vorbehaltene Rechte des Übergebers und deren richtige Besicherung

14.09.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

14.09.2026

Mehr Events
ads lto paragraph
lto karriere logo

Neue Top-Jobs für Jurist:innen

Registrieren & Profil anlegen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH