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Lindemann-Anwalt vs. Spiegel-Anwalt: Schla­g­ab­tausch zu MeToo-Berich­t­er­stat­tung vor Gericht

von Dr. Felix W. Zimmermann

11.11.2023

Das Bild zeigt Anwälte im Gespräch über die Berichterstattung zu Till Lindemann und Luke Mockridge im MeToo-Kontext.

Simon Bergmann und Dr. Marc-Oliver Srocke diskutieren über MeeToo-Berichterstattung im LTO-Streitgespräch. Bild: LTO

Im LTO-Streitgespräch diskutieren Simon Bergmann – Anwalt von Till Lindemann – und Oliver Srocke – Anwalt des Spiegel – im Gerichtssaal über Gerichtsbeschlüsse im Fall Lindemann, über den Fall Mockridge und Cancel Culture.

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Im Saal 143 des Berliner Landgerichts am Tegeler Weg geht es fast jede Woche turbulent zu. Denn dort finden mündliche Verhandlungen zu Pressesachen statt, in denen Anwälte mit großer Verve ihre Sache vertreten, gerne mal laut werden oder sich ins Wort fallen. Im LTO-Streitgespräch treffen nun zwei profilierte Presseanwälte genau dort aufeinander: Simon Bergmann von Schertz Bergmann Rechtsanwälte und Dr. Marc-Oliver Srocke von Advant Beiten.

Nicht nur vor der LTO-Kamera streiten beide miteinander, sondern auch in aktuellen Gerichtsverfahren. Bergmann vertritt den Rammstein Sänger Till Lindemann und den Comedian Luke Mockridge gegen die Berichterstattung des Spiegel, der von Srocke vertreten wird. Nach anfänglicher höflicher Zurückhaltung, geht es dabei im Gespräch – moderiert von LTO-Chefredakteur Dr. Felix W. Zimmermann – hoch her.

"Ist der Verdacht einmal in der Welt, ist er nicht mehr aus der Welt zu schaffen", meint Simon Bergmann und erläutert, weswegen genau Lindemann gegen den Spiegel vorgegangen ist. "Es ist ja die verfassungsgemäße Aufgabe der Presse Missstände aufzudecken und zwar schon im Verdachtsstadium", lautet die Gegenposition von Rechtsanwalt Srocke.

Saal 143 am LG Berlin (Tegeler Weg)Neben Diskussion über die Verdachtsberichterstattung in den Fällen Till Lindemann und Luke Mockridge diskutieren die Kontrahenten auch über Cancel-Culture, Berichterstattung trotz eingestelltem Ermittlungsverfahren und den fliegenden Gerichtsstand. Schließlich erklären die beiden Kontrahenten übereinstimmend, warum es aus ihrer Sicht bei Gerichtsverhandlungen im Presserecht besonders emotional zugeht.

Die Themen zum Anklicken

0:00: Vorstellung – Bergmann & Srocke

2:33: Lindemann vs. Spiegel – Worum geht's im Verfahren?

06:45: Der Fall Shelby Lynn – Sie darf reden

12:30: Erwähnung von Harvey Weinstein – Vorverurteilung?

14:30: MeToo – Immer mehr rechtswidrige Berichterstattung?

18:58: Berichten trotz Einstellung von Strafverfahren – Der Fall Luke Mockridge

26:40: Das Casting-System von Lindemann –Aussage vs. Aussage?

29:05: Cancel-Culture – Gibt es das in Deutschland?

32:20: MeeToo – "Wir müssen den Frauen glauben"?

38:52: Litigation PR – Kampf um Deutungshoheit

44:30: Fliegender Gerichtsstand – Ein zu großer Vorteil für Kläger?

53:23: MeToo-Redaktionen – Belastungseifer?

01:02:00: Presseanwälte vor Gericht – Warum geht's da hoch her?

Um die Diskussion auch für alle Leser verständlich zu machen, die in Sachen Presserecht nicht bewandert sind oder den Stand des Verfahrens nicht kennen, anbei ein kurzes Glossar zum Gespräch über zentrale Begriffe und Verfahren.

Kleines Glossar zum LTO-Streitgespräch

Das Verfahren Lindemann vs. Spiegel

Das Landgericht Hamburg hat dem Spiegel unter anderem verboten, den Verdacht zu verbreiten, Lindemann habe Frauen mit Drogen sexuell gefügig gemacht. Der weitergehende Antrag von Lindemann auch Erzählungen von Frauen zu verbieten, wurde hingegen abgewiesen. Die Intimsphäre von Lindemann sei wegen Selbstöffnung nicht verletzt. Näheres zum Beschluss des Landgerichts hier und zur mündlichen Verhandlung und dem anschließenden Urteil hier. Im LTO-Streitgespräch erläutern die Anwälte Bergmann und Srocke, warum aus ihrer Sicht die Berichterstattung unzulässig bzw. zulässig ist. 

Die Verfahren Lindemann vs. NDR (Tagesschau) und Süddeutsche Zeitung

Lindemann ging auch gegen Berichterstattung von Tagesschau (NDR) und Süddeutsche Zeitung (SZ) vor, konkret gegen den Verdacht, er habe sexuelle Handlungen mit Frauen gegen deren Willen gehabt, sie also vergewaltigt. Während er auch hier vor dem LG Hamburg erfolgreich war, kassierte er vor dem LG Frankfurt eine Niederlage. Dieses sah den Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht einer Vergewaltigung für gegeben an. 

 

Das Verfahren Lindemann vs. Shelby Lynn

Die Nordirin Shelby Lynn brachte die Lindemann-Debatte zum Laufen. Nach einem Rammstein-Konzert postete sie am 25. Mai 2023 auf Instagram ein Bild ihres Oberkörpers mit einer Verletzung am Bauch. Dazu schrieb sie: "I was spiked at the concert, only had 2 drinks at pre party. And Till gave everybody a tequila shot. I don't know when this happened or how."

Lindemann ging gegen Lynn vor und warf ihr falsche Tatsachenbehauptungen vor. Doch das LG Hamburg verneinte in einer umstrittenen Entscheidung eine Tatsachenbehauptung von Lynn. Ihre Aussage "I got spiked" sei lediglich eine persönliche Schlussfolgerung und damit als Meinungsäußerung einzustufen. Lindemann gab sodann die Rechtsverfolgung gegen Lynn auf. Warum, erklärt sein Rechtsanwalt Bergmann im LTO-Streitgespräch. 

Wann ist Verdachtsberichterstattung zulässig?

Verdachtsberichterstattung kann erheblich in Persönlichkeitsrechte eingreifen, da bereits Verdächtigungen geeignet sind, den Ruf einer Person oder eines Unternehmens nachhaltig zu schädigen. Daher gibt es strenge Anforderungen an die Zulässigkeit von identifizierender Verdachtsberichterstattung. Die Rechtsprechung verlangt folgende Voraussetzungen:

1. Zunächst bedarf es eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, der der Sache Öffentlichkeitswert verleiht. Ein bloßer Anfangsverdacht wegen strafrechtlicher Ermittlungen reicht nicht. Umgekehrt dürfen Medien aber sogar bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens berichten, wenn sie eigenständig Beweistatsachen zusammentragen. Inwieweit bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ein solcher Mindestbestand angenommen werden kann, ist umstritten – auch zwischen den Kontrahenten im LTO-Streitgepräch.

2. Weiter müssen Medien eine Stellungnahme des Betroffenen einholen und ihm eine angemessene Frist für seine Antwort einräumen. Die Frage der Angemessenheit hängt vom Einzelfall, vor allem von der Komplexität der Fragen ab. Die Frage muss in der Regel konkret an den Betroffenen gerichtet werden. Anfragen an das Unternehmen, für das er arbeitet, reichen jedenfalls dann nicht aus, wenn – wie im Fall Julian Reichelt – ein Compliance-Verfahren gegen einen Mitarbeiter läuft. Auch Anfragen an den Anwalt oder die Anwältin eines Betroffenen sind nur dann ausreichend, wenn der Anwalt oder die Anwältin zuvor für diese Angelegenheit auch mandatiert wurde.

3. Die Berichterstattung im Verdachtsstadium darf nicht vorverurteilend, sondern muss ausgewogen sein. Entlastende Aspekte müssen mitgeteilt werden. Für reißerische Titel ist im Rahmen der Verdachtsberichterstattung also regelmäßig kein Raum. 

4. Schließlich muss ein öffentliches Informationsinteresse an der Nennung der Person des Verdächtigten bestehen. Dabei ist in der Regel wegen der Unschuldsvermutung Zurückhaltung geboten. Andererseits gehört es zu den Aufgaben von Medien, mögliche Verfehlungen konkreter Personen aufzuzeigen, vor allem wenn diese eine hervorgehobene Rolle in der Öffentlichkeit einnehmen oder es um die Warnfunktion von Medien geht. 

"Hamburg-Bashing"

Das Landgericht Hamburg hat bei vielen Journalist:innen den Ruf ein besonders pressekritisches Gericht zu sein. Manche sprechen laut Srocke von "der Kammer des Schreckens". Dieses von Simon Bergmann genannte "Hamburg-Bashing" hat seinen Ursprung bereits in den 2000er Jahren, als der Bundesgerichtshof mehrfach Entscheidungen des Landgerichts Hamburg revidierte. Wie Spiegel-Anwalt Srocke im LTO-Streitgespräch feststellt, ist die Expertise des Landgerichts Hamburg fraglos. Allerdings vertrete dieses im Bereich der Verdachtsberichterstattung in der Tat eine besonders strenge Auffassung, in anderen Bereichen könne es hingegen sogar pressefreundlicher sein als andere Gerichte.  

Fliegender Gerichtsstand

Im Presserecht kann sich der Kläger in der Regel das Landgericht aussuchen, an dem er klagen will. Möglich macht dies – wie auch etwa im Wettbewerbsrecht – der fliegende Gerichtsstand. § 23 der Zivilprozessordnung regelt, dass am sogenannten "Erfolgsort" geklagt werden kann. Da bundesweite Presse- und Medienberichterstattung meist überall in Deutschland online oder auch per Print erscheint, kann auch überall in Deutschland geklagt werden. Ein Vorteil für den Kläger, der sich an der Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte orientieren und gezielt ein Gericht ansteuern kann. Im LTO-Streitgespräch diskutieren die Rechtsanwälte Bergmann und Srocke über Sinn bzw. Unsinn der Regelung. 

Beteiligte Kanzleien

Schertz Berg­mann

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Zitiervorschlag

Lindemann-Anwalt vs. Spiegel-Anwalt: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53139 (abgerufen am: 16.01.2026 )

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