Leserbriefe an LTO: Ihre Kom­men­tare in KW 32

11.08.2018

Grundsatzentscheidung des BGH: Externe Datenschutzbeauftragte kann keine Syndikusanwältin sein

 Wer angestellt als externer Datenschutzbeauftragter für Kunden des Arbeitgebers bestellt wird, bekommt keine Syndikusrechtsanwaltszulassung. Warum das laut BGH keine "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" sind, zeigt Martin W. Huff.

 

Von: Dr. Henning Löwe, LL.M., Rechtsanwalt, HGF RAK Hamburg, und Imke Mareile Wallner, Rechtsanwältin, Referentin RAK Hamburg

Die von Huff in LTO besprochene Entscheidung des BGH (Az. AnwZ (Brfg) 49/17) geht weiter, als Huff meint. Anders als von Huff eingeschätzt, hat die Entscheidung des BGH nicht nur Bedeutung für externe Datenschutzbeauftragte.

Was es bedeutet, in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" tätig zu sein, war bisher umstritten. Der BGH hat nun am 02.07.2018 in seinem Urteil entschieden, was unter diesem Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist. Er stellt in seiner Entscheidung fest, dass in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nur tätig wird, wer entweder eigene Rechte des Arbeitgebers wahrnimmt (§ 46 Abs. 5 S. 1 BRAO) oder aber im Sinne der abschließenden Regelung des § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO tätig wird.

Anders als Huff in seinem Artikel meint, bleibt in der Entscheidung des BGH nicht offen, ob es Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sind, wenn dieser Arbeitgeber über eine Rechtsberatungsbefugnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügt und diese Rechtsberatung ein Rechtsanwalt für ihn übernimmt – und dieser somit eine Tätigkeit ausübt, die nicht von § 46 Abs. 5 BRAO erfasst ist.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung hierzu klar positioniert; er schreibt in Rn. 56, dass der Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die Ausführungen der Gesetzesbegründung eindeutig dafür sprächen, dass § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO eng auszulegen und daher eine solche Tätigkeit nicht erfasst sei.

Eine analoge Anwendung von § 46 Abs. 5 BRAO sei nicht zulässig (Rn. 58 ff.). Das Gesetz enthalte keine planwidrige Regelungslücke. Sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers habe der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen  - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts verhindern wollen.

Auch für eine darüber hinausgehende verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sei angesichts des Wortlauts der Norm und des klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers kein Raum (vgl. Rn. 73).

Diese Beurteilung des BGH ist auch sachgerecht. Denn nur dort, wo die anwaltliche Unabhängigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 BRAO gewährleistet bleibt, darf auch eine Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) möglich sein. Richtigerweise heißt es hierzu in der Gesetzesbegründung (BT Drs. 18/5201, S. 30): "Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird.

Der BGH hat also bereits entschieden, dass die Beratung Dritter, die nicht unter die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Tatbestände fällt, auch dann keine Rechtsberatung Dritter ist, wenn diese Tätigkeit nach dem RDG erlaubt ist.


Zitiervorschlag

Leserbriefe an LTO: Ihre Kommentare in KW 32 . In: Legal Tribune Online, 11.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30261/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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