Druckversion
Mittwoch, 10.12.2025, 16:30 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/legal-tech/l/token-sales-buergerliches-recht
Fenster schließen
Artikel drucken
31863

ICOs leicht erklärt: Auch nur BGB BT

Gastbeitrag von Dr. Sebastian Keding und Dr. Thiemo Schäfer

03.11.2018

Pakete mit "Daten" auf einem fahrenden Band

© vectorfusionart - stock.adobe.com

ICO – das klingt total hipp, und das ist es auch. Trotzdem gelten für diese Finanzierungsart die ganz normalen Regeln für Fernabsatzverträge, erklären Sebastian Keding und Thiemo Schäfer.

Anzeige

ICOs (initial coin offerings) oder Token Sales sind als Finanzierungsform insbesondere bei Start-Ups extrem beliebt. Medien gehen davon aus, dass im ersten Halbjahr 2018 rund 13,7 Milliarden Dollar mit Token Sales eingenommen wurden.

Wie der Name es sagt, werden bei Token Sales so genannte Token verkauft. Diese sind (sehr stark vereinfacht) nichts anderes als Datenpakete, die in einem Computernetzwerk einem Teilnehmer dieses Netzwerks zugeordnet sind. In vielen Fällen werden sie durch die Eingabe von ein paar Zeilen Computercode geschaffen und anschließend veräußert. Mit den Token sollen üblicherweise ein bestimmter Nutzen oder bestimmte Rechte verbunden sein. Hier gibt es viele verschiedene Möglichkeiten: Ein Token kann etwa vergleichbare Rechte wie ein klassisches Finanzinstrument, z.B. ein Genussschein, vermitteln, als Zahlungsmittel innerhalb eines Netzwerks dienen oder seinem Inhaber ein Recht auf Zugang zu einem Produkt in einem Netzwerk ermöglichen.

So vielgestaltig die Erscheinungsformen sind, so gleichförmig laufen üblicherweise die Token Sales ab. Auch die verwendeten Dokumente sind in der Regel vergleichbar. Es gibt ein Token Sale Agreement, die Terms and Conditions (AGB) und das Whitepaper. Das Token Sale Agreement ist schlicht der Erwerbsvertrag. In dem dazugehörigen Whitepaper werden die wesentlichen Eigenschaften des Token bzw. des Unternehmens beschrieben. Der Abschluss des Erwerbs erfolgt in aller Regel über das Internet.

Unternehmen, die einen Token Sale durchführen, haben bisher in erster Linie aufsichtsrechtliche Themen im Blick – wie z.B. Frage, ob es erforderlich ist, eine BaFin-Erlaubnis einzuholen. Stolpersteine und Haftungsrisiken können sich darüber hinaus aus dem Verbraucherschutz- und dem allgemeinen Schuldrecht ergeben.

Funktioniert wie Fernabsatzverträge

Wenn sich der Verkauf auch an Verbraucher richten soll, gilt bei Token Sales nichts anderes als bei anderen Fernabsatzverträgen, d.h. über das Internet abgeschlossenen Verträgen. So dürfte dem Verbraucher etwa ein Widerrufsrecht zustehen, über das wie üblich fehlerfrei belehrt werden muss, um eine spätere Rückabwicklung des Vertrags auszuschließen.

Das deutsche Recht kennt zwar darüber hinaus die Möglichkeit, dass Verbraucher auf ihr Widerrufsrecht verzichten. Zur Frage, ob dies auch bei Token Sales gilt, gibt es jedoch bisher keine gefestigte Rechtsprechung. Daher sollte der Veräußerer von der Unanwendbarkeit der Verzichtsregeln ausgehen – und damit zugleich davon, dass ein Widerrufsrecht besteht.

In der Praxis wird häufig versucht, an diesen Themen vorbeizukommen, indem ein Verkauf an Verbraucher ausgeschlossen oder die Erklärung des Erwerbers verlangt wird, dass es sich bei ihm nicht um einen Verbraucher handele. Beides ist zumindest grundsätzlich möglich. Leicht übersehbare Klauseln in den AGB reichen dazu nach der Rechtsprechung allerdings nicht.

Umgehung des deutschen Rechts klappt nicht

Und noch etwas geht nicht, nämlich das deutsche Recht vollständig zu umgehen, wenn deutsche Verbraucher beteiligt sind. Zwar kann das anwendbare Recht prinzipiell frei gewählt werden. Sofern allerdings im Rahmen eines Token Sales auch deutschen Verbrauchern die Möglichkeit des Erwerbs eröffnet wird, kommt grundsätzlich auch deutsches Verbraucherschutzrecht zur Anwendung. Denn im Wege eines Günstigkeitsvergleichs kann kein geringerer als der zwingende deutsche Standard Anwendung finden. Mit anderen Worten: Wo deutsche Verbraucher in gezielt als Erwerber in den Blick genommen werden, muss sichergestellt werden, dass die Vertragsdokumentation nicht hinter diejenigen Schutzmechanismen zurückfällt, die das deutsche Recht zu deren Gunsten vorsieht.

Häufig wird zudem übersehen, dass aus der Vertriebsform über das Internet bestimmte Informationspflichten folgen, wie die unverzügliche Bestätigung des Zugangs der Bestellung oder die Abrufbarkeit der Vertragsbestimmungen. Kommt der Tokenveräußerer seiner Informationspflicht nicht oder nur unzureichend nach, setzt er sich dadurch möglichen Schadensersatzansprüchen des Erwerbers aus und eröffnet diesem ggf. sogar die Möglichkeit einer Anfechtung des Vertrags.

Bei einem Token Sale Agreement sowie den Terms and Conditions dürfte es sich regelmäßig um AGB handeln – also lauern die üblichen Fehlerquellen wie überraschende oder mehrdeutige Klauseln (§305c Bürgerliches Gesetztbuch, BGB) oder unangemessene Benachteiligung (§307 BGB). Im Zweifel folgt die Unwirksamkeit der Klausel, an ihre Stelle treten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Das gilt auch für den Haftungsausschluss, den der Tokenveräußerer in der Praxis gerne "to the fullest extent permitted by applicable laws" formuliert. Nach deutschem AGB-Recht ist eine solche Klausel unwirksam, was – aus Sicht des Tokenveräußerers – die unschöne Folge hat, dass schlichtweg gar keine Haftungsbeschränkung gilt.

Risiken im Zusammenhang mit dem Whitepaper

In der Vergangenheit – und zum Teil auch heute noch – werden Whitepapers äußerst unsorgfältig zusammengebastelt, teilweise indem fremde Whitepapers einfach auszugsweise kopiert werden. Das ist äußerst problematisch. Auch wenn es sich bei den Whitepapern nicht um Prospekte im wertpapierhandelsrechtlichen Sinne handelt, kommt für die im Whitepaper gemachten Angaben eine Haftung des Veräußerers nach der sog. bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospekts oder im weiteren Sinne für konkret in Anspruch genommenes Vertrauen in Betracht.

Sofern der Tokenveräußerer im Rahmen eines Whitepaper über die wesentlichen Eigenschaften des Tokens bzw. des Unternehmens informiert, liegt zunächst einmal die Annahme nahe, dass er dadurch einen entsprechenden Vertrauenstatbestand schafft, an dem er sich festhalten lassen muss. Nachträgliche Änderungen des Whitepapers oder auch sonstiger für den Vertrag relevanter Inhalte sind – jedenfalls zulasten des Erwerbers – nicht ohne Weiteres zulässig.

Damit dürften entsprechende Klauseln in den AGB unzulässig sein, die den jeweils aktuellen Inhalt des Whitepapers für maßgeblich erklären. Denn bereits bei und vor Vertragsschluss gemachte Angaben können gemäß § 312d Abs. 1 S. 2 BGB teilweise Vertragsinhalt werden. Weicht man nun in AGB von diesen Angaben ab, so könnte es sich insoweit um überraschende Klauseln im Sinne des § 305c I BGB handeln oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB begründet sein. Änderte man den Inhalt nachträglich zulasten des Verbrauchers, so müsste aus Verbraucherschutzgründen in der Inhaltsänderung ein Angebot zur Vertragsänderung gesehen werden, welches vom Verbraucher angenommen werden müsste.

Und auch die Gewährleistungsrechte sind dabei!

Sofern deutsches Recht zur Anwendung kommt, gilt das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht aus den §§ 437 ff. BGB – unabhängig davon, ob die Token gegen Geld, oder im Tausch gegen andere Token ausgegeben werden. Mängelgewährleistungsrechte können einem Erwerber insbesondere dann zustehen, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der erworbenen Token negativ von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Deshalb sollten insbesondere die im Whitepaper gemachten Angaben zu den Eigenschaften des Token mit großer Sorgfalt formuliert werden.

Der Tokenveräußerer muss sich allerdings nicht nur an den im Whitepaper gemachten Angaben festhalten lassen, sondern auch, wenn sie auf seiner Website oder in sonstigen sozialen Medien erscheinen, welche die Tokenveräußerer üblicherweise nutzen, um auf ihr Produkt aufmerksam zu machen (Slack, Discord, Reddit etc).

Insgesamt gilt hier schlichtweg, was ohnehin klar sein dürfte: Es darf nichts versprochen werden, was später nicht eingehalten wird. Soll nachträglich von einer versprochenen Beschaffenheit abgewichen werden, wäre dafür eine individualvertragliche gegenteilige Beschaffenheitsvereinbarung erforderlich. In AGB wäre eine nachträgliche Abweichung zu Lasten eines Verbrauchers jedenfalls unwirksam.

Bei einem Token Sale müssen also das Whitepaper, die Terms and Conditions, die Übertragungsverträge, aber auch die öffentlichen Äußerungen der Unternehmen "passen" und sollten mit Sorgfalt aufgesetzt bzw. abgegeben werden. Im schlimmsten Fall droht sonst eine erhebliche Finanzierungsunsicherheit für junge Start-Ups, weil zB eine fortlaufende Widerrufsmöglichkeit des Erwerbers besteht. Auch hier gilt allerdings: Risiken gibt es einige – Lösungsmöglichkeiten aber ebenfalls. Was des Einen Aufwand ist, kann außerdem des Anderen Vorteil sein: Insbesondere für Verbraucher, die Token im Zusammenhang mit Token Sales gekauft haben, die nicht ordentlich aufgesetzt waren, bietet sich ggf die Möglichkeit, eine Rückabwicklung des Tokenerwerbs zu verlangen.

Die Autoren Dr. Sebastian Keding und Dr. Thiemo Schäfer, LL.M. sind Rechtsanwälte bei McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

ICOs leicht erklärt: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31863 (abgerufen am: 10.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Digitalisierung
    • Gewährleistung
Zwei Traktoren arbeiten an einem Betonwall, was auf landwirtschaftliche Nutzung hinweist. Kontext: Veränderungen im Mängelrecht. 08.12.2025
Werkvertrag

BGH ändert Rechtsprechung zum Abzug "neu für alt" im Mängelrecht:

Kein Vor­teils­aus­g­leich für län­gere Nut­zungs­dauer

Jahrelang ein Bauwerk störungsfrei nutzen und dann wegen eines Mangels ein neues bekommen? Zu schön, um wahr sein, dachte das OLG Nürnberg und verlangte einen Abzug “neu für alt” für die längere Nutzungsdauer. Doch der BGH ist anderer Ansicht.

Artikel lesen
Eine Person füllt eine Online-Maske für eine Fluggastrechte-Klage am Laptop aus 21.10.2025
Zivilprozess

Online-Verfahren für die Zivilgerichtsbarkeit:

Im Schne­cken­tempo ins digi­tale Zei­talter

Die Bundesregierung plant die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens für die Zivilgerichtsbarkeit. Der Gesetzentwurf enthält gute Ansätze, doch wer wirklich vorankommen will, muss mutiger sein, meint Giesela Rühl.

Artikel lesen
Akten auf dem Schreibtisch einer Richterin 09.10.2025
Digitalisierung

Bund und Länder bekommen mehr Zeit für die E-Akte:

Justiz ver­schläft digi­talen Wandel

Letzte Chance: Weil Bund und Länder es nicht schaffen, zum 1. Januar 2026 in Gerichten und Staatsanwaltschaften die E-Akte einzuführen, bekommen sie nun ein Jahr Aufschub. Anwaltsverbände und Richterbund reagieren genervt.

Artikel lesen
Das Bild zeigt verschiedene App-Symbole auf einem iPhone, einschließlich des App Stores, der im Kontext des DMA wichtig ist. 25.09.2025
Apple

Mehr Pornografie und Malware auf iPhone und iPad?:

Apple stört sich am DMA, EU-Kom­mis­sion bleibt gelassen

Apple sieht sich durch den Digital Markets Act benachteiligt. Der sorge nicht für mehr Wettbewerb, sondern für schlechtere Geräte. Die EU-Kommission gibt Kontra.

Artikel lesen
Junge Leute tippen am Laptop 24.09.2025
KI

Neue Prüfungsformate in der Juristenausbildung?:

"Hybrid­klau­suren" statt schöner Hand­schrift

Sind juristische Prüfungsformate noch zeitgemäß? Schließlich entscheidet eine schöne Handschrift im Arbeitsleben nicht über Erfolg und komplexe Fälle muss man auch nicht in fünf Stunden lösen. Mehrere Lehrende regen Änderungen an.

Artikel lesen
Videoverhandlung beim LG München 17.09.2025
Zivilprozess

Masseverfahren, Versäumnisurteile und verpasste Chancen:

Vide­o­ver­hand­lung – eine Reform ohne Wir­kung

Massenverfahren belasten die Justiz durch hohe Klagezahlen, überflüssige Verhandlungen und Verzögerungstaktiken. Carl Christian Müller und Bennet Roßbach werfen einen kritischen Blick auf die Reform des § 128a ZPO.

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal En­gineer (Li­b­ra - Le­gal AI As­si­s­tant) (m/f/d)

Wolters Kluwer , Ber­lin

Logo von DMB Rechtsschutz-Versicherung AG
Ju­rist / Wirt­schafts­ju­rist / Voll­ju­rist als Scha­den­sach­be­ar­bei­ter...

DMB Rechtsschutz-Versicherung AG , Köln

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Logo von Clarios Germany GmbH & Co. KG
Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/d) für die Wahl­sta­ti­on

Clarios Germany GmbH & Co. KG , Han­no­ver

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Online Info Session Jurastudium (LL.B., EjP)

17.12.2025

Aktuelle Rechtsprechung im privaten Baurecht und Bauprozessrecht (5 Zeitstunden)

17.12.2025

Aktuelles Wohn- und Gewerberaummietrecht 2025 komplett - Jahresrückblick BGH und Instanzgerichte

17.12.2025

GmbH-Steuer-Highlights 2025/2026

18.12.2025

Aktuelle Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum gesamten Recht der Personen

18.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH