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Update Legal Tech: So ent­scheiden Deut­sch­lands Gerichte

Gastbeitrag von Dr. Christina-Maria Leeb

03.08.2020

Legal Tech (Symbol)

phonlamaiphoto - stock.adobe.com

Legal Tech ist im Jahr 2020 in der Spruchpraxis der Gerichte angekommen. Was die darunter eigentlich versteht und wieso bald auch Rechtsfragen rund um die Digitalisierung von Kanzleien dort landen dürften, erklärt Christina-Maria Leeb.

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Während eine gezielte Suche nach Rechtsprechung zum Stichwort "Legal Tech" noch vor wenigen Monaten nur wenige bis gar keine Treffer erzielte, sind aktuell - je nach Datenbank - Suchtreffer in oberer zweistelliger Höhe das Ergebnis. Gerade seit Anfang dieses Jahres hat die Schlagzahl neuer Gerichtsentscheidungen stark zugenommen.

Was ist denn überhaupt Legal Tech? Inzwischen verwenden auch die Gerichte das Schlagwort in ihren Entscheidungen und bringen so ihr Begriffsverständnis zum Ausdruck. Was die bisher ergangenen Entscheidungen eint: Es ging beinahe ausschließlich um Geschäftsmodelle von nichtanwaltlichen Anbietern vorwiegend für Verbraucher, die in irgendeiner Weise automatisierte, typischerweise algorithmenbasierte Verfahren zur Fallbearbeitung einsetzen.

Beispielhaft subsumiert das Landgericht (LG) Berlin einen Online-Dienst zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Mietpreisbremse unter die eigene Definition von Legal Tech - "computerbasierte und standardisierte Fallanalyse" - (LG Berlin, Beschl. v. 03.07.2018, Az. 67 S 157/18). Zu einer ausführlicheren Begriffsbestimmung konnte sich allerdings - aus nachvollziehbaren Gründen, die Meinungen gehen noch immer stark auseinander - bislang noch kein Gericht durchringen. Derzeit legt die Justiz ein gegenständlich bedingtes, relativ enges Begriffsverständnis zugrunde.

Must know: Das OLG Köln zu Smartlaw, der BGH zu Wenigermiete.de

Inhaltlich fokussieren sich die Entscheidungen bislang im Wesentlichen auf zwei Aspekte: zum einen auf die Vereinbarkeit nichtanwaltlicher Legal Tech-Geschäftsmodelle als solcher mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), zum anderen auf die - in Abtretungskonstellationen über § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) damit verbundene - jeweilige Aktivlegitimation der Dienste. Aktivlegitimiert ist, wer nach der materiell-rechtlichen Rechtslage auch Inhaber des eingeklagten Rechts ist. Die Aktivlegitimation ist notwendige Voraussetzung der Begründetheit einer Klage.

Unter den bisherigen Entscheidungen zu Legal Tech-Geschäftsmodellen aus dem Jahr 2020 sticht eine klar hervor: das - noch nicht rechtskräftige - Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zum Begriff der erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung (Urt. v. 19.06.2020, Az. 6 U 263/19), nicht zuletzt aufgrund der divergierenden Entscheidung des LG Köln in der Vorinstanz (Urt. v. 08.10.2019, Az. 33 O 35/19). Das Gericht hat dabei weder die Programmierung noch die konkrete Anwendung des Dienstes Smartlaw als eine Tätigkeit angesehen, die in konkreten fremden Angelegenheiten die Prüfung des Einzelfalls erfordert (vgl. die Legaldefinition der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG).

Die bislang bedeutendste, weil erste höchstrichterliche Entscheidung zur Thematik erging Ende des vergangenen Jahres. Der BGH entschied, dass die Tätigkeiten des Legal-Tech-Unternehmens Wenigermiete.de von der ihm erteilten Inkassolizenz gedeckt sind. Zugleich hat der Gerichtshof die Abtretung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis an den Inkassodienstleister Lexfox (nunmehr Conny) als wirksam erachtet (Urt. v. 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18).

Reichweite der Inkassoerlaubnis: BGH vs. Instanzgerichte

Hieran schlossen sich im ersten Halbjahr 2020 gleich zwei weitere, weitgehend gleichlautende BGH-Entscheidungen an, die sich mit der Aktivlegitimation in Bezug auf den Dienst Wenigermiete.de befassen (Urt. v. 08.04.2020, Az. VIII ZR 130/19 sowie Urt. v. 06.05.2020, Az. VIII ZR 120/19). Auch hier hat der BGH eine gegenüber den Vorinstanzen liberalere Position eingenommen: Die Inkassolizenz umfasse auch die Befugnis zur Beratung von Kunden im Voraus darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Forderung besteht. Dasselbe gilt nach Auffassung der Karlsruher Richter für die Prognose möglicher Erfolgsaussichten.

Unter diesen Vorzeichen dürfte auch eine abweichende Entscheidung der 64. Zivilkammer des LG Berlin zu Wenigermiete.de (Urt. v. 29.04.2020, Az. 64 S 95/19) vor dem BGH keinen Bestand haben.

Eine engere Interpretation der Inkassobefugnis liegt auch einer Entscheidung des LG Hamburg zugrunde. Darin hat sich das Gericht zu einem als Inkassodienstleister registrierten Unternehmen geäußert, das zugleich eine gewerberechtliche Erlaubnis als Versicherungsmakler besaß. Das LG Hamburg hält die von der Forderungseinziehung losgelöste rechtliche Prüfung, ob und wie eine Forderung erst zum Entstehen gebracht und geltend gemacht werden kann, nicht für von der Inkassolizenz gedeckt (Urt. v. 26.03.2020, 327 O 212/19). Das Unternehmen bot Prüfungsdienstleistungen zur Bewertung und Rückabwicklung von Versicherungs-, Kauf und Darlehensverträgen an.

Financialright im Lkw-Kartell, die Kaufland-Stiftung im Zuckerkartell

Eine ähnliche Linie verfolgen zwei weitere Instanzgerichte in Bezug auf den Rechtsdienstleister Financialright. Zunächst verneinte das LG München I wegen Verstoßes gegen das RDG die Aktivlegitimation der Plattform im sog. LKW-Kartell-Verfahren, in dem es um behauptete Schadensersatzansprüche wegen verbotener Preisabsprachen von über 3.000 Spediteuren geht (Urt. v. 07.02.2020, Az. 37 O 18934/17). Das Gericht monierte insbesondere, dass es dem Unternehmen von Anfang an um eine gerichtliche Tätigkeit, konkret die Erhebung einer Sammelklage, gehe.

Ähnlich hat auch das LG Hannover mit Blick auf das Zuckerkartell entschieden (Urt. v. 04.05.2020, Az. 18 O 50/16). Auch die Hannoveraner Richter stützen sich im Wesentlichen auf die "vorrangige Ausrichtung auf eine gerichtliche Durchsetzung" der klagenden Kaufland Stiftung.

Zum selben Endergebnis hinsichtlich Financialright gelangte das LG Braunschweig, das im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen im VW-Dieselskandal über die Marke Myright zu entscheiden hatte (Urt. v. 30.04.2020, Az. 11 O 3092/19). Die Braunschweiger Richter stellten dabei maßgeblich auf den Umstand ab, dass sich das in Deutschland registrierte Legal Tech-Unternehmen die Rechte von über 2.000 Schweizern hatte abtreten lassen und im konkreten Fall in wertungswidersprüchlicher Weise Rechtsdienstleistungen im ausländischen – Schweizer – Recht erbringe. Im Rahmen des Registrierungsvorgangs als Inkassodienstleister in Deutschland seien allerdings Kenntnisse im Schweizer Recht nicht abverlangt, geprüft und für genügend befunden worden, was letztlich zu einem Verstoß gegen das RDG führe.

Zwar wurde mit der Entscheidung nur der aus Praktikabilitätsgründen abgetrennte Anspruch von lediglich einem VW-Käufer abgeurteilt. Das Schicksal der Klageabweisung könnte allerdings - zumindest in erster Instanz - auch die anhängige Sammelklage mit den weiteren Klägern ereilen (Az. 11 O 3136/17).

Nicht zu vergessen: kanzleiinterne Digitalisierungsvorgänge

Wenngleich die Gerichte sich derzeit noch weit überwiegend mit nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern beschäftigen, fällen sie auch erste Urteile zu kanzleiinternen Digitalisierungsvorgängen. Nach dem Amtsgericht Köln entsteht die anwaltliche Geschäftsgebühr auch für ein Mahnschreiben, das durch einen Algorithmus generiert wurde (Urt. v. 05.03.2020, Az. 120 C 137/19). Sowohl bei der Anspruchsprüfung durch den Anwalt selbst als auch durch den von ihm programmierten Algorithmus werde ein Geschäft im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG, dort VV Nr. 2300) betrieben, so das AG Köln.

Die RDG-Thematik im Zusammenhang mit nichtanwaltlichen Anbietern von Legal-Tech-Geschäftsmodellen wird die deutsche Rechtsprechung vermutlich noch länger beschäftigen. Vor allem die Frage ihrer Aktivlegitimation ist mit Blick auf die dargestellte, eher restriktive Linie der Instanzgerichte gegenüber der - zumindest bei Wenigermiete.de - liberaleren Auffassung des BGH sicherlich noch nicht geklärt. Das zeigt auch die auffallende Häufigkeit von Revisionszulassungen in diesem Bereich.

Da Kanzleien und Rechtsabteilungen ihre internen Geschäftsprozesse immer stärker effektivieren und automatisieren, werden die Gerichte sich zweiten Halbjahr 2020 und darüber hinaus auch mit deren Digitalisierung befassen. Es bleibt also noch viel Raum für weitere Doktorarbeiten.

Die Autorin Dr. Christina-Maria Leeb ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Analyst Digital Business Development bei HEUSSEN in München. Sie hat 2019 zum Thema „Digitalisierung, Legal Technology und Innovation. Der maßgebliche Rechtsrahmen für und die Anforderungen an den Rechtsanwalt in der Informationstechnologiegesellschaft“ promoviert.

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Update Legal Tech: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42369 (abgerufen am: 11.02.2026 )

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