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VG München zum Waffenrecht: Jäger, der sich von eigenem Hund anschießen lässt, ist unzu­ver­lässig

19.02.2019

Hund mit Gewehr (Symbolbild)

(c) Wollwerth Imagery - stock.adobe.com

Ein Jäger, der von seinem eigenen Hund mit der eigenen Waffe verletzt wurde, muss diese abgeben. Wer geladene Waffen mit sich im Auto führt, dem mangele es an der nötigen Zuverlässigkeit, die das Gesetz vorsieht, entschied das VG München.

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Nachdem sein Hund ihn mit seiner eigenen Waffe verletzte, ist ein Jäger sein Gewehr los. Das Verwaltungsgericht (VG) München wies die Klage des Mannes gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte ab (Urt. v. 19.02.2019, Az. M 7 K 17.1943).

Hintergrund der Entscheidung ist ein Vorfall aus dem November 2016 im Jagdrevier des klagenden Mannes in der Gemeinde Oßling in Sachsen, wo er eine Fischzucht betreibt. Damals soll der Hund des Mannes im Auto einen Schuss aus dem Jagdgewehr ausgelöst haben. Der Jäger, der sich gerade mit einer Passantin unterhielt, wurde am Arm verletzt. Das Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm, in dessen Zuständigkeitsgebiet der Mann seinen Hauptwohnsitz hat, widerrief daraufhin seine Waffenbesitzkarte, auch sein Jagdschein wurde nicht verlängert. Jäger dürften Waffen nicht schussbereit (also teilweise oder vollständig geladen) in ihrem Auto transportieren.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Landratsamtes am Dienstag an, dass der Kläger nicht zuverlässig genug sei, um eine Schusswaffe zu kaufen oder zu besitzen, "weil anzunehmen ist, dass er mit Waffen oder Munition auch künftig nicht vorsichtig umgehen wird".

Der Transport einer geladenen Waffe im Auto bedeute immer Gefahr – "was insbesondere für Pirschfahrten gilt", ergänzte das Gericht. Denn solche Fahrten führten oft durch unwegsames Gelände, was - ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes - die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass sich versehentlich ein Schuss löst. Der Jäger habe somit eine "elementare Pflicht" verletzt. "Allein etwas ungewöhnliche oder 'atypische' Umstände vermögen dies nicht zu relativieren oder rechtfertigen."

Nach der mündlichen Verhandlung im Februar hatte der Kläger vergeblich versucht, sich mit dem Landratsamt zu einigen. Er kann aber noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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VG München zum Waffenrecht: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33933 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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