Ungewöhnliche Unfälle im Rahmen der beruflichen Tätigkeit geschehen immer wieder – und werden doch oft von den Gerichten als Arbeits- oder Dienstunfälle eingestuft. Bei der Version eines Beamten aus Aachen mussten aber wohl selbst die Richter schmunzeln. Nach Lektüre eines Schreibens in seiner Personalakte sei er so bestürzt gewesen, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben musste.
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat es kürzlich abgelehnt, einen ungewöhnlichen Vorfall als Dienstunfall einzustufen. Die Richter zeigten sich nicht davon überzeugt, dass der Mann durch Lesen eines Briefes einen ernsthaften psychischen Schaden genommen haben könnte (Urt. V. 11.12.2014, Az. 1 K 1161/13).
Bei dem angeblich so gefährlichen Schriftstück habe es sich nach Aussage des Beamten um ein Schreiben des Personalrats gehandelt, welches sich in seiner Personalakte befunden habe. Der Inhalt habe ihn so bestürzt, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben musste. Dort habe man eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, so die Version.
Ob der Beamte diese mit einem entsprechenden Attest untermauern konnte, ist nicht bekannt. Dafür beantwortete das Gericht die natürlich viel spannendere Frage, nämlich die nach dem gesundheitsgefährdenden Inhalt des Briefes. Darin habe der Personalrat die Einschätzung vertreten, dass Quereinsteiger – wie der klagende Beamte - auf Kollegen, die seit Jahren auf ihre Beförderung hinarbeiten, nicht gerade motivierend wirkten. Mehr nicht.
An die ebenfalls demotivierende, gar schockierende Wirkung dieser Zeilen mochte das Gericht nicht wirklich glauben. Zum einen weil der Mann auch schon vorher von der Existenz des Schreiben gewusst habe, zum anderen weil es an sich "evident nicht dazu geeignet" sei, psychische Störungen hervorzurufen. Man könne die Verärgerung des Beamten hierüber verstehen. Allerdings handele es sich hierbei nur um eine allgemeine Einschätzung, die zudem auch nicht beleidigend formuliert sei.
una/LTO-Redaktion
VG Aachen verneint Dienstunfall eines Beamten: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14164 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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