Auf Facebook schrieb ein Mann an den AStA der Uni Köln: "Fickt euch!". Auf Anzeige der Vorsitzenden lehnte die zuständige Staatsanwaltschaft Gera Ermittlungen aber ab - mit durchaus kreativen Erwägungen.
Wer über die Straße läuft und zu einem Mitmenschen "Fick dich" sagt, dürfte wohl in vielen Fällen eine heftige, jedenfalls aber deutlich ablehnende Reaktion zu erwarten haben. Dass der Ausdruck, feindselig ins Gesicht geworfen, jedenfalls landläufig eine Beleidigung darstellt, dürfte wohl niemand bestreiten. Und doch hat die Staatsanwaltschaft im thüringischen Gera nun ein hochinteressantes Schreiben verschickt, in dem sie eben diese Deutung ablehnt. So interessant, dass es sogar Gegenstand eines satirischen Beitrags im ARD-Format "extra3" wurde.
Dazu sei gesagt, dass der Ausdruck in diesem Fall nicht von Angesicht zu Angesicht erfolgte, sondern - wie dieser Tage üblich - im Internet. Und zwar auf der Facebook-Seite des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Universität zu Köln. Die Studentenvertretung hatte erfahren, dass auf dem Gelände der Uni Bauhandwerker beschäftigt würden, die der rechtsradikalen Szene zuzuordnen seien. Daraufhin veröffentlichte man auf Facebook einen Aufruf, solche Vorkommnisse der Universitätsverwaltung zu melden.
In der Folge entsponn sich eine hitzige Diskussion im Kommentarbereich unter dem Eintrag, im Rahmen derer sich auch ein Nutzer aus Thüringen zu Wort meldete: "Da sag ich doch mal glatt: Fickt euch!" leitete er seinen insgesamt wenig freundlichen Kommentar ein. "...und beschmeiße euch mit bösen bösen Symbolen. Achtung ... in Deckung gehen: ... '88' ... 'HH' ...", führte er die offensichtliche Provokation weiter aus.
"Fickt euch!" als Bewertung politischen Geschehens?
Der AStA, offenbar kein Freund derart harscher Worte, erstattete daraufhin durch seine Vorsitzende Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Gera. Der Vorwurf: Beleidigung, § 185 Strafgesetzbuch (StGB). Dieser führt nicht weiter aus, was eine Beleidigung sein soll - offenbar ging schon der Gesetzgeber seinerzeit davon aus, dass sich dies von selbst verstehe. So bleibt natürlich viel Spielraum für Interpretation, den die Staatsanwaltschaft in ihrer Antwort auf die Strafanzeige auch nutzte.
Man sehe keinen Anlass, Ermittlungen einzuleiten, erklärte der Staatsanwalt in seinem Schreiben an die AStA-Vorsitzende, das LTO vorliegt. Der Inhalt des Kommentars - speziell die Formulierung "Fickt euch!" sei nicht zwingend als Beleidigung zu werten, führte er aus. Er stützte sich dabei auf die umfangreiche Rechtsprechung, die die offene Formulierung des § 185 nötig machte, nach der beleidigt, wer einen anderen durch Kundgabe seiner Missachtung in dessen Ehre verletzt.
Im Gesamtzusammenhang sei die Äußerung "Fickt euch!" aber nicht unbedingt als ehrverletzend zu werten, meint der Thüringer Ankläger. Vielmehr handele es sich um eine Meinungskundgabe, da ihr "das Gepräge einer Bewertung politischen Geschehens" zukomme. Der Mann habe in seinem Kommentar den Umgang mit rechter Symbolik seitens des AStA ins Lächerliche ziehen wollen und als Einleitung dazu schlicht "Fickt euch!" geschrieben.
Siehe auch: Reiben, Schleifen, schnelles Bewegen
Der konkrete Sinngehalt sei "schon nach dem allgemeinen Verständnis mehrdeutig". Zwar werde das Wort "ficken" überwiegend geschlechtsbezogen verwendet, es könne aber auch im eigentlichen Wortsinne gemeint sein. Dieser meine bspw. ein Reiben, Schleifen oder schnelles Bewegen.
Es könne auch zur Bezeichnung eines "harten Drills" verwendet werden, meinte der Strafverfolger und lieferte gleich ein anschauliches Beispiel aus dem militärischen Kontext: "der Unteroffizier hat uns heute wieder gefickt!". Im Ostdeutschen sei zudem auch das Wort "fickrig" für einen ungeduldigen oder zappeligen Menschen geläufig. Auch der hier konkret monierte Ausruf "Fick dich!" könne verstanden werden als "Lass mich in Ruhe".
Offenbar sah der Geraer Staatsanwalt nur Beleidigungspotential in der beanstandeten Wendung, wenn sie geschlechtsbezogen verstanden werden müsste. Dies sei hier aber nicht der Fall, sodass nicht zwingend eine Ehrverletzung angenommen werden müsste.
BVerfG gibt wohlwollende Auslegung vor
Zugute zu halten ist ihm dabei sicherlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das in seinen Entscheidungen seit dem berühmten "Lüth-Urteil" von 1958 (Az. 1 BvR 400/51) über Jahrzehnte eine weite Auslegung der Meinungsfreiheit praktiziert und dieser immer wieder auch den Vorrang vor anderen Interessen und Grundrechten eingeräumt hat. Unter anderem muss nach Karlsruher Maßgabe bei der strafrechtlichen Bewertung von mehrdeutigen Aussagen, soweit möglich, immer diejenige Interpretation gewählt werden, die nicht verboten wäre. Eben hierauf stützte denn auch der Staatsanwalt seine Argumentation.
Dennoch hat sich, auch in der jüngeren Rechtsprechung, ein bunter Strauß an Verurteilungen nach § 185 StGB wegen der verschiedensten Äußerungen entwickelt. So wertete unter anderem das Landgericht (LG) Neubrandenburg 2016 die Titulierung als "Rabauken-Jäger" als Beleidigung, ebenso sah es das AG Düsseldorf in einer Entscheidung 2015 betreffend die Bezeichnung eines Polizisten als "Du Mädchen". Auch einen Richter als "unfähig und faul" zu bezeichnen, kann schonmal eine strafrechtliche Verurteilung einbringen. Nicht zu vergessen der Evergreen der "ACAB"-T-Shirts, der schon zahlreiche Gerichte beschäftigte.
Doch "Fickt euch!" soll nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Gera auch ein nicht-ehrverletztender Sinngehalt zugemessen werden können. Die Ausführungen dazu kann offenbar nicht jeder so ganz nachvollziehen. Die "extra3"-Redaktion fand es jedenfalls derart belustigend, dass sie einzelne Kölner Studenten Passagen daraus im Stile einer Lesung vortragen ließ. Die AStA-Vorsitzende sagte im Beitrag dazu, sie habe gedacht "Hier veräppelt mich gerade einer". Gleichwohl wäre es nicht die erste juristisch korrekte Entscheidung, die dem Rechtsempfinden vieler Bürger widerspräche.
Staatsanwaltschaft Gera leitet keine Ermittlungen ein: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30857 (abgerufen am: 13.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag