Versicherungsschutz ja, Kostenerstattung nein: Ein Landwirt, der sich bei der Ungeziefer-Bekämpfung selbst verletzte, bleibt auf seinen Behandlungskosten sitzen, entschied das SG Münster.
Wühlmäuse sind ein Ärgernis für jeden Garten-Besitzer, noch mehr aber für Landwirte, für die die kleinen Nager zu einem schwerwiegenden finanziellen Problem werden können. Vor dem Sozialgericht (SG) Münster stritt nun ein Mann um Versicherungsleistungen, der gegen die Tiere schweres Geschütz aufgefahren hatte - dieses war jedoch nach hinten losgegangen.
Der Bauer hatte eine Selbstschussfalle für Wühlmäuse aufstellen wollen, wie sie im Online-Handel vielfach für kleines Geld erhältlich sind. Das Gerät wird am Eingang eines Wühlmaustunnels aufgestellt. Wird es durch das Tier ausgelöst, schießt das Gerät mit hohem Gasdruck eine Patrone ab und tötet es dadurch.
Auf den vertreibenden Internetseiten finden sich lobende Worte über die Effektivität der Anlage - allerdings mitunter auch Warnungen, nicht unvorsichtig damit umzugehen: "Es können schwere Verletzungen entstehen", warnt etwa eine Käuferbewertung.
SG: Wirksamkeit der Behandlung nicht nachgewiesen
Diese hatte sich der Kläger im Fall vor dem SG Münster offenbar nicht durchgelesen. Jedenfalls unterlief ihm beim Aufstellen der Falle eine folgenschwere Panne: Ein Schuss löste sich aus der Falle und verursachte bei ihrem Eigentümer ein Knalltrauma, eine Schädigung des Innenohrs durch die Einwirkung von sehr hohem Schalldruck.
Der Mann unterzog sich daraufhin einer Behandlung mit einer sog. hyperbaren Sauerstofftherapie (Einatmen von reinem Sauerstoff unter erhöhtem Umgebungsdruck), für die er die Kosten von seiner gesetzlichen Unfallversicherung erstattet haben wollte. Diese weigerte sich jedoch, woraufhin er vor Gericht zog.
Das SG entschied mit nun veröffentlichtem Urteil, dass der Mann beim Aufstellen der Falle durchaus einer Tätigkeit nachgegangen sei, die von der Unfallversicherung abgedeckt sei (Urt. v. 05.04.2018, Az. S 3 U 11/16). Die Therapiekosten i. H. v. etwa 2.600 Euro müsse der Träger aber nicht erstatten: Die Wirksamkeit der Therapie sei nicht hinreichend genau nachgewiesen, so das Gericht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Es ist keine Seltenheit, dass Selbstschussanlagen zur Vertreibung von Tieren für Ärger sorgen: Derzeit muss sich ein Kleingärtner vor dem Amtsgericht (AG) Saarbrücken verantworten, weil ein Passant durch eine Selbstschussanlage gegen Wildschweine am Knie verletzt wurde.
mam/LTO-Redaktion
SG bestätigt Versicherungsschutz bei Wühlmausjagd: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28153 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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