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Keine Zurruhesetzung wegen linkem Ministerpräsidenten Ramelow: Dienst nach Vor­schrift

15.03.2018

Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow

Olaf Kosinsky, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 de; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Einem linken Ministerpräsidenten dienen? Das konnte sich ein Thüringer Landesbeamter nicht vorstellen und verlangte seine Zurruhesetzung bei vollen Bezügen. Dem schob das OVG nun einen Riegel vor.

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Als Beamter ist man seinem Dienstherrn verpflichtet, doch muss man dafür auch seine politischen Überzeugungen teilen? Ein Beamter des Landes Thüringen konnte sich nach der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Bodo Ramelow (Linke) nicht mehr vorstellen, seinen Dienst weiter zu verrichten und verlangte vom Land seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand - bei vollen Bezügen. Dieses Ansinnen wurde nun vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) endgültig verworfen, wie nun bekannt wurde (Beschl. v. 14.02.2018, Az. 2 ZKO 298/15).

Als Ramelow im Dezember 2014 als erster Vertreter der Linken in Deutschland zum Ministerpräsidenten gewählt wurde, stand der Entschluss für den Landesbediensteten fest: Unter diesem Mann wollte er nicht mehr arbeiten. Aus diesem Grund beantragte er seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bzw. seine Beurlaubung bis zur Bildung einer neuen Landesregierung.

Sein Grund: Die Partei unterstütze verfassungsfeindliche Ziele. Einzelne Mitglieder seien parlamentsunwürdig, weshalb sein Diensteid nichtig geworden sei. Er befinde sich seit der Wahl in einem ständigen Gewissenskonflikt, argumentierte der unwillige Landesdiener.

Gerichte: Politik hat nichts mit der Tätigkeit zu tun

Was aber die politische Orientierung seines Dienstherrn mit seiner Tätigkeit als technischer Oberinspektor zu tun haben sollte, konnten die Richter des 2. Senats des OVG nicht erkennen. Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Gera hatte im Jahr 2015 die Klage des Mannes abgewiesen (Az. 1
K 122/15 Ge), wogegen dieser in Berufung gegangen war.

Das VG, so die Richter der zweiten Instanz, habe sehr wohl zwischen der Gewissensfreiheit des Mannes und den Grundsätzen des Berufsbeamtentums abgewogen, was er in seiner Berufungsbegründung aber überhaupt nicht aufgegriffen habe. Vielmehr habe sich darin die bloße Behauptung gefunden, seine Zweifel an der Verfassungstreue der Partei müssten Vorrang genießen. Wie sich diese aber auf die von ihm zu leistende Arbeit auswirken sollten, habe er nicht nachweisen können.

Aus diesem Grund lehnte das Gericht im schriftlichen Verfahren die Zulassung der Berufung ab. Durch den unanfechtbaren Beschluss ist der Rechtsstreit somit beendet und der Beamte bleibt weiter zum Dienst verpflichtet.

mam/LTO-Redaktion

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Keine Zurruhesetzung wegen linkem Ministerpräsidenten Ramelow: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27541 (abgerufen am: 14.12.2025 )

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