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22504

OVG Berlin-Brandenburg zu Handgepäcksregelung: No Snacks on a Plane

28.03.2017

Hering mit Mayonnaise

© tunedin - Fotolia.com

Nach vier Jahren steht endlich fest: Die Bundespolizei hat einem Berliner Reisenden zu Recht untersagt, Büffelmozzarella, Krabbensalat und Flensburger Fördetopf im Handgepäck zu transportieren.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin bestätigt, wonach 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g "Flensburger Fördetopf" – ein Matjeshering in Mayonnaise -, nicht im Handgepäck eines Fluggastes mitgeführt werden durften (Urt. v. 28.03.2017, Az. 6 B 70.15).

Das Gepäck des Reisenden fiel im März 2013 bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Berlin-Tegel auf. Am Kontrollpunkt wurde er von Mitarbeitern eines Sicherheitsunternehmens und der später hinzugezogenen Bundespolizei darauf hingewiesen, dass die Mitnahme solcher Lebensmittel in dieser Form verboten sei. Schlussendlich entsorgte ein Beamter der Bundespolizei die Lebensmittel, seinen Flug nach Düsseldorf trat der Mann trotzdem an.

Keine Untersuchung auf Flüssigsprengstoff im Krabbensalat

Wenig später erhob der Mann Klage zum VG. Nach damaliger Rechtslage bestand seiner Meinung nach kein grundsätzliches Verbot der Mitnahme von Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Millilitern. Einer Kontrolle seiner Lebensmittel, bei der deren Harmlosigkeit unzweifelhaft hätte festgestellt werden können, habe er sich nicht verweigert. Auch handele es sich bei den Lebensmitteln nicht um Gegenstände, die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eigneten.

Wie schon das VG entschied nun auch das OVG, dass die Lebensmittel nicht mit an Bord des Flugzeugs genommen werden durften. Es handele sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Derartige Mischungen dürften allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit wiederum einem eigenen Fassungsvermögen von nicht mehr als einem Liter befördert werden.

Diese hinreichend bestimmten Vorgaben habe der Kläger nicht eingehalten. Die Bundespolizei sei zudem auch nicht verpflichtet gewesen, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen, entschied der Senat.

acr/LTO-Redaktion

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OVG Berlin-Brandenburg zu Handgepäcksregelung: No Snacks on a Plane . In: Legal Tribune Online, 28.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22504/ (abgerufen am: 29.05.2023 )

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