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Streit vor OLG Köln um ausgetretenen Musikzug: Ihr seid nur ein Kar­ne­vals­ve­rein...

14.06.2018

Bereitet nicht immer gute Laune: Musikzug an Karneval

© SC-Photo - stock.adobe.com

Der geschlossene Austritt des Musikzugs eines Kölner Karnevalsvereins hatte ein juristisches Nachspiel: Die Musikanten wollten Einnahmen und Instrumente behalten, doch der Verein hatte etwas dagegen. Nun ist eine Entscheidung gefallen.

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Nicht immer geht es lustig zu in Karnevalsvereinen - nicht einmal in Köln. Nachdem ein Musikzug geschlossen einen Kölner Verein verlassen hatte, kam es zum Streit, der schließlich sogar die Gerichte beschäftigte. Letztlich ging es auch bei den Spaßmachern wieder vor allem um eines: den schnöden Mammon.

So nahmen die Musikanten bei ihrem Auszug neben dem Equipment, bestehend aus den von ihnen genutzten Musikinstrumenten, auch die gesammelten Einnahmen aus der Kasse mit. Dem Verein passte das so gar nicht, weshalb man die Herausgabe von Kasse und Instrumenten forderte und schließlich vor das Landgericht zog.

Nachdem man bereits dort eine Niederlage erlitten hatte, wandte man sich mit der Berufung an das Oberlandesgericht (OLG) Köln, doch auch hier ging der Verein leer aus. Das Gericht entschied ebenfalls zugunsten der abtrünnigen Kapelle (Beschl. v. 23.04.2018, Az. 18 U 110/17).

OLG: Ordnung muss sein

Der Musikzug dürfe den Kassenbestand behalten, befand der 18. Zivilsenat des OLG, denn die Mitglieder hätten die Einnahmen durch ihre Auftritte schließlich selbst erwirtschaftet, was auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen sei. Zudem seien die Einnahmen getrennt verwaltet und für die Tätigkeit des Zuges verwendet worden, weshalb dieser sie auch künftig unter neuem Namen nutzen dürfe.

Die Herausgabeklage des Vereins in Bezug auf die Musikinstrumente scheiterte dagegen schon aus einem anderen Grund: Weil der Verein schlicht keine Ordnung gehalten habe, monierten die Kölner Richter recht deutlich. Man habe sich nicht die Mühe gemacht, eine Registratur anzulegen, aus der hervorgegangen wäre, welche Instrumente im Eigentum des Vereines stünden. Zum Teil gehörten diese nämlich auch den Mitgliedern.

Weil der Verein es versäumt habe, seine Bestände zu ordnen, könne ein Gerichtsvollzieher nun im Zweifel gar nicht erkennen, was denn herauszugeben sei. Da die eingeklagten Instrumente schon nicht konkret bezeichnet werden konnten, verwarf man den Antrag als unzulässig.

Ordnung muss also sein, auch im Kölner Karneval.

mam/LTO-Redaktion

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Streit vor OLG Köln um ausgetretenen Musikzug: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29151 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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