Dreist, frech, schmuddelig: 7 Hammer Fälle

27.01.2017

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Nur für Eingeweihte: der Parkplatz am Bordell

In diesem Verfahren vor dem OLG ging es nicht um Verkehr "im" Puff, sondern "am" Puff. Ein betrunkener Freier hatte auf den Bordellparkplatz seinen Wagen wenige Meter umgesetzt – und dafür vom Amtsgericht (AG) eine Geldstrafe nebst Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer kassiert.

Das OLG zweifelte jedoch daran, ob der ziemlich versteckte Parkplatz im Hinterhof des Etablissements als Bereich des  öffentlichen Straßenverkehrs zu werten war. Er sei zwar nicht durch eine Schranke von der Straße getrennt, doch durch die versteckte Lage und den nur schmalen Zufahrtsweg auch nicht gerade eindeutig als öffentlicher Parkplatz erkennbar.

Vielmehr schätzten die Richter, dass der Abstellplatz nur "Eingeweihten" zugänglich sein sollte, etwa dem Personal oder Stammgästen – und verwiesen den Fall zurück an das AG. Aktenkundig wurde das ganze übrigens nur, weil eine der Prostituierten mit dem betrunkenen Gast um die Höhe der Bezahlung gestritten hatte.

Zitiervorschlag

Dreist, frech, schmuddelig: 7 Hammer Fälle . In: Legal Tribune Online, 27.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21914/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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