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OLG Hamm zu Ehrverletzung: "Alter Mann" nicht per se belei­di­gend

01.12.2016

Alter Mann

© denisfilm - Fotolia.com

Wer jemanden als "alten Mann" bezeichnet, macht sich nicht unbedingt strafbar. Wenn man das Opfer dabei aber zusammenschlägt und auf Bewährung ist, ändert diese Würdigung nichts an der Strafzumessung, entschied das OLG Hamm.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Revisionsverfahren entschieden, dass die Bezeichnung als "alter Mann" für sich betrachtet noch nicht strafbar ist (Beschl. v. 26.09.2016, Az. 1 RVs 67/16). Der Angeklagte hatte einen damals 57-Jährigen bei einer Auseinandersetzung geschlagen und getreten – und als "alten Mann" bezeichnet.

Das Landgericht (LG) Dortmund verurteilte ihn deswegen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die Revision gegen das Urteil war nun teilweise erfolgreich: Unklar war, ob der Angeklagte das spätere Opfer als "Opa" oder "alten Mann" bezeichnete. Zugunsten des Angeklagten wurde aber davon ausgegangen, dass er ihn ausschließlich als "alten Mann" bezeichnete. Darin liege aber – auch mit Blick auf dessen tatsächliches Lebensalter – für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit der dem 57-Jährigen sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht werde, entschied das OLG.

Viel bringt dem Angeklagten die Entscheidung der Hammer Richter aber nicht. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beleidigung lasse den Einzelstrafausspruch von acht Monaten unberührt. Angesichts der Vorstrafen, der laufenden Bewährung des Täters und anderen strafschärfenden Gründen könne der Senat ausschließen, dass das LG auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.

Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision sei es darüber hinaus nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu Ehrverletzung: "Alter Mann" nicht per se beleidigend . In: Legal Tribune Online, 01.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21320/ (abgerufen am: 02.02.2023 )

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