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LG verneint Kündigungsrecht des Reiseveranstalters: Ins-Glas-Pin­keln reicht nicht für Aus­schluss von Kreuz­fahrt

21.05.2025

Ein Platz zum Entspannen auf einem Kreuzfahrtschiff

Unangemessen ja, aber nicht genug, um von Bord geworfen zu werden: Der möglicherweise urinierende Urlauber hätte mindestens abgemahnt werden müssen, findet das Landgericht Düsseldorf. Foto: ArtCookStudio - Adobe Stock

Während einer Kreuzfahrt soll einer von drei Männern in ein Glas uriniert haben, der Reiseveranstalter warf die Gruppe von Bord. Das durfte er aber gar nicht, so das LG Düsseldorf. Die Kündigung des Reisevertrags sei unwirksam gewesen.

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Ein Reisender durfte nicht ohne vorherige Abmahnung von einer Kreuzfahrt ausgeschlossen werden, weil möglicherweise er oder ein befreundeter Mitreisender auf dem Schiff in ein Glas gepinkelt haben. Das Landgericht (LG) Düsseldorf sprach dem klagenden Urlauber daher unter anderem Ersatz der geminderten Reisekosten in Höhe von rund 4.000 Euro nach §§ 651i Abs. 3 Nr, 6, 346 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu (Urt. v. 13.09.2024, Az. 22 O 131/23).

Der klagende Mann befand sich auf einer Kreuzfahrt ab Mallorca, die er für sich und zwei andere Mitreisende gebucht hatte. Gleich am ersten Reisetag wurde es aber schon unangenehm: Andere Mitreisende unterstellten der Gruppe, dass einer von ihnen an einem der Tische auf dem Außendeck gesessen, etwas gesnackt und anschließend in ein Erdnussglas uriniert habe. Ob das tatsächlich so war, ist zwischen dem Reiseveranstalter und der Reisegruppe streitig.

Nach dem Vorfall ging die Reise jedenfalls erst einmal weiter, ohne dass jemand die Reisenden darauf noch einmal angesprochen hatte. Auch ein Landausflug konnte planmäßig durchgeführt werden. Drei Tage nach dem möglichen Vorfall mit dem Erdnussglas verweigerte die Crew jedoch den Reisenden nach einem weiteren Landausflug die Rückkehr auf das Schiff. Das Gepäck stand bereits fertig gepackt an Land, per Mail teilte der Reiseveranstalter dem Mann eine Flugoption nach Hause mit, welche er aber eigenständig buchen sollte. 

Der klagende Mann und seine zwei Kumpels begaben sich daraufhin zum Flughafen, der vorgeschlagene Flug war jedoch ausgebucht. Durch den daraus entstandenen Umweg mit dem Taxi zu einem anderen Flughafen samt Flug nach Köln sind dem Mann hohe Kosten entstanden. Diese und die teilweise Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen nutzloser aufgewendeter Urlaubszeit verlangte er daraufhin vom Reiseveranstalter zurück.

Reise war mangelhaft

Der Mann ist überzeugt, dass – selbst wenn wie vorgeworfen ein Mitglied der Gruppe in ein Erdnussglas uriniert hätte – der Bordverweis unverhältnismäßig und schon gar nicht gegenüber der gesamten Reisegruppe hätte ausgesprochen werden dürfen.

Das LG gab ihm nun Recht. Die Reise sei mangelhaft nach § 651i Abs. 2 BGB gewesen. Das LG beruft sich dabei auf den weiten Mangelbegriff, den der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt habe. Demnach endet die Einstandspflicht des Reiseveranstalters erst, wenn die Reise durch Umstände beeinträchtigt wird, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen, oder sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, welches in keinem Zusammenhang mit der Reiseleistung steht.

Genau darauf hatte sich der beklagte Reiseveranstalter in seiner Gegenargumentation berufen: In dem Verhalten der Gruppe habe ein Grund gelegen, der die weitere Teilnahme an der Kreuzfahrt unzumutbar gemacht habe. Die Pflichtverletzung sei so schwerwiegend gewesen, dass er den Reisevertrag nach § 314 Abs. 2 S. 3 BGB habe kündigen dürfen.

Störend ja, aber nicht gewalttätig

Dem folgte das LG aber nicht. Es entschied: Selbst wenn der Vorfall rund um das Urinieren in ein Erdnussglas der Wahrheit entsprechen sollte, stelle dieser keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass eine fristlose Kündigung des Reisevertrages ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre.

Zwar könne man das Urinieren in ein Glas in einem öffentlichen Bereich des Schiffes als störend oder unangemessen und damit als eine Nebenpflichtverletzung des Urlaubers einstufen, so das LG. Der Vorfall sei aber nicht gewalttätig, diskriminierend oder Ähnliches und damit schwerwiegender einzustufen gewesen. Entsprechend sei auch eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen, zumal es sich, wenn überhaupt, um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe.

Außerdem kann das Verhalten eines Reisenden laut LG den anderen Mitreisenden nicht zugerechnet werden. So sparte sich das LG auch gleich die Beweisaufnahme darüber, ob der Vorfall tatsächlich stattgefunden hat oder nicht: Ein Grund für eine fristlose Kündigung gegenüber allen Reisenden habe so oder so nicht vorgelegen.

pdi/LTO-Redaktion

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LG verneint Kündigungsrecht des Reiseveranstalters: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57254 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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