LAG Hamm zum Prostitutionsvertrag: Sugar-Daddy muss Arbeits­zeugnis sch­reiben

01.10.2019

Offiziell war sie als Haushaltshilfe angestellt – in Wahrheit ging es aber um Sex: In einem kuriosen Fall entschied das LAG Hamm, dass ein Sugar-Daddy seiner Angestellten Urlaub abgelten und ihr ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen muss.

Ein Bochumer Unternehmer muss einer 35-jährigen Frau, die er über mehrere Monate pauschal für Sex bezahlte, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen. Außerdem muss der Sugar-Daddy der dreifachen Mutter eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 320 Euro zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor, die kürzlich veröffentlicht wurde (Urt. v. 06.06.2019, Az. 17 Sa 46/19).

Eine ehemalige Mitarbeiterin des Mannes erzählte ihm im Sommer 2017 von einer ihrer Freundinnen, die einen älteren Mann als sogenannten Sugar-Daddy suche: Sie biete Geschlechtsverkehr im Gegenzug für finanzielle Unterstützung an. Nachdem sie ihm Bilder ihrer Freundin geschickt hatte, trafen sich der Mann und besagte Freundin im Juni 2017 in einem Café. Dort vereinbarten sie, dass die Frau ihn zweimal wöchentlich zu Hause zu einvernehmlichem Sex aufsuchen soll. Zudem solle sie ihn sporadisch zu gemeinsamen Abendessen mit Freunden sowie zwei- bis dreimal jährlich zu einem Kurzurlaub begleiten. Der Mann gab vor Gericht an, dass es noch am selben Abend zum Geschlechtsverkehr kam, der aber wegen einer Armverletzung der Frau nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden musste.

Kurze Zeit später schlossen die beiden einen Arbeitsvertrag, nach dem die Frau als teilzeitbeschäftigte Hauswirtschafterin mit den Aufgaben Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkauf, Kochen und für sonstige haushaltsübliche Verrichtungen eingestellt wurde. Vereinbart wurde eine monatliche Bruttovergütung von 460 Euro sowie ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen jährlich. Nach eigenen Angaben hat der Unternehmer zusätzliche 20.000 Euro "investiert", unter anderem in Form von Kurzreisen nach Polen, der Zahlung eines Mietzuschusses und diversen Barzahlungen an die Frau. Außerdem habe er ihr seinen BMW X1 überlassen und für sie Verwarn- und Bußgelder in Höhe von insgesamt knapp 1.300 Euro bezahlt.

LAG: Vertrag nicht sittenwidrig, aber kein Annahmeverzug

Die Erwartungen des Mannes wurden allerdings nicht erfüllt. So sei es lediglich zu zwei bis drei sexuellen Handlungen im Monat gekommen, wie er vor Gericht behauptete. Schließlich habe die Frau ihm Ende Januar 2018 mitgeteilt, eine sexuelle Beziehung abzulehnen. Noch am selben Tag kündigte er das Hauswirtschaftsverhältnis zum 28. Februar 2018 und stellte die Frau ab diesem Zeitpunkt von der Arbeitsleistung frei. Auf deren Klage hin verurteilte das Arbeitsgericht Bochum den Mann zur Zahlung von 460 Euro für den Monat Februar, einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 320 Euro sowie zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Die von dem Mann dagegen eingelegte Berufung hielt das LAG nun für teilweise begründet. So habe die Frau keinen Anspruch auf die Zahlung des Entgelts für Februar 2018. Der Arbeitsvertrag stelle nämlich nur ein bloßes Scheingeschäft dar, so die Hammer Richter zur Begründung. Das eigentliche und dadurch verdeckte Geschäft - sexuelle Dienstleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts zu leisten - ist nach Auffassung des LAG zwar nicht sittenwidrig und damit grundsätzlich nicht nichtig. Der Mann, so das LAG, habe sich für den Zeitraum Februar 2018 aber nicht im Annahmeverzug befunden. Zum einen fehle es an einer Leistungspflicht zur Erbringung sexueller Dienstleistungen. Zum anderen "fehlte es [der Frau] an der Leistungsbereitschaft, sollte entgegen der Auffassung der Kammer ein Arbeitsverhältnis über hauswirtschaftliche Leistungen begründet sein", heißt es in dem Urteil.

Bei der Zahlung der Urlaubsabgeltung in Höhe von 320 Euro bleibt es laut LAG aber. Denn auch Prostitution könne im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden, so das Gericht. Der Mann sei auch zu Recht zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verurteilt worden. Der Anspruch darauf ergebe sich aus §§ 109, 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LAG Hamm zum Prostitutionsvertrag: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37939 (abgerufen am: 08.10.2024 )

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