Sind Unternehmen in Branchen tätig, in der Englisch die herrschende Sprache ist, dürfen sie von Bewerbern beste Kenntnisse der Sprache verlangen. Eine Softwareprogrammiererin mit russischen Wurzeln sah sich diskriminiert.
Die Forderung eines potenziellen Arbeitgebers nach sehr guten Englischkenntnissen in einer Stellenanzeige stellt kein hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg klargestellt und damit den Antrag auf Prozesskostenhilfe einer russischstämmigen Programmiererin abgewiesen, wie welt.de berichtet (Beschl. v. 19.05.2015, Az. 5 Sa 79/14).
Die Frau hatte sich bei einem Vertreiber für Online-Computerspiele auf dessen Stellenanzeige hin beworben. Dort enthalten war u.a. die Forderung nach "sehr guten Englisch- und Deutschkenntnissen" und "sehr guten Englischkenntnissen in Wort und Schrift". Die Bewerberin hatte in ihrer Bewerbung erklärt, gut Deutsch zu sprechen und über gute Englischkenntnisse zu verfügen. Sie erhielt eine Absage und klagte.
Nachdem ihr das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg eine Entschädigung nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verweigerte, strebte sie das Berufungsverfahren an und stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim LAG. Diesen wies das Gericht aber ab, da die Frau offensichtlich keinen Erfolg haben würde. Für Arbeitgeber, die in der IT-Branche tätig seien, sei es sachlich gerechtfertigt, von den Mitarbeitern beste Englischkenntnisse zu verlangen, befanden die Richter. Dies gelte für alle Branchen, in denen Englisch die dominierende Kommunikationssprache ist. Ein Unternehmen bewege sich damit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.
una/LTO-Redaktion
LAG Hamburg verneint Diskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16790 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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