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Keine Amtsanmaßung: Geschwis­ter­paar mit "Polisei"-Auto unter­wegs

von Simon Morgenstern

06.08.2026

Eine grün-weiß gestaltete BMW-Limousine mit der Aufschrift "POLISEI" auf der Motorhaube und auf den Seiten.

Mit diesem "Polisei"-Auto gerieten zwei Geschwister in eine Verkehrskontrolle. Foto: Bundespolizei

Ein grün-weißer BMW sorgte für einen ungewöhnlichen Einsatz der Bundespolizei. Strafbar dürfte die "Polisei"-Beklebung zwar kaum sein, doch die Kontrolle brachte stattdessen Verkehrsverstöße ans Licht.

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Da dürften die Beamten der Bundespolizei nicht schlecht gestaunt haben, als ihnen ein weiß-grüner BMW mit der Aufschrift "Polisei" entgegenkam. Zwar ist die Polizei heutzutage in weiß-blauen Fahrzeugen unterwegs, den ikonischen grün-weiß-Look, der Anfang der 2000er-Jahre abgeschafft wurde, dürften die meisten aber noch in Erinnerung haben.

Das Erscheinungsbild des ungewöhnlichen Fahrzeugs war trotzdem Anlass genug, das Fahrzeug einer Kontrolle zu unterziehen. Die Polizisten stoppten daher den Wagen, in dem eine 27-jährige Fahrerin saß. Das war aber nicht alles, denn es hielt auch noch ein weiteres Fahrzeug an – das ihres 21-jährigen Bruders, der Halter des ungewöhnlichen "Polisei"-Fahrzeugs ist. 

Bei der Überprüfung des Kennzeichens stellten die Polizeibeamten fest, dass für das "Polisei"-Auto kein Versicherungsschutz bestand. Was droht den Geschwistern jetzt?

Wohl keine Amtsanmaßung durch "Polisei"-Auto

Nun könnte man aus dem Stegreif überlegen, ob ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs gem. § 132 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht kommt. Demnach wird derjenige bestraft, der sich "unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf." 

Der Straftatbestand ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch zurückhaltend auszulegen. Demnach scheidet eine Strafbarkeit aus, wenn das Verhalten nach dem Verständnis eines unbefangenen Beobachters so weit von staatlicher Tätigkeit abweicht, dass ein Eindruck staatlichen Handelns nicht erweckt werden kann. Nicht ausreichend ist etwa nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle jedoch, wenn nur einzelne Beobachter erkennen können, dass keine Amtshandlung vorliegt (Beschl. v. 26.09.2013, Az. 32 Ss 110/13).

Für das grün-weiße "Polisei"-Auto ist eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung deshalb eher fernliegend. Das Auto ist nicht so nah am Original gestaltet, dass eine Verwechslung mit einem echten Polizeifahrzeug möglich erscheint: Weder ist es mit den richtigen Farben lackiert, noch ist ein Lichtbalken angebracht. 

Entsprechend hat die Bundespolizei auch kein Strafverfahren wegen Amtsanmaßung eingeleitet. Anders war dies übrigens im Fall eines Autoliebhabers im Allgäu, dessen Auto sehr viel näher am "Original" orientiert war. Hier kam es zu einer Verdachtsanzeige.

Eine Strafbarkeit nach § 132a StGB wegen unbefugten Tragens von Amtsabzeichen ist nicht ersichtlich, denn das Geschwisterpaar trug zum Zeitpunkt der Kontrolle ganz normale Kleidung. 

Strafrechtlich dürfte die Gestaltung des Fahrzeugs damit kaum Konsequenzen haben. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Kontrolle folgenlos blieb.

Nicht versichert und möglicher Kennzeichenmissbrauch

Denn gegen die Geschwister hat die Polizei ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) eingeleitet. Gem. § 6 Abs. 1 PflVG ist es für die Fahrerin verboten, ein Auto zu gebrauchen, das nicht über die nötige Haftpflichtversicherung verfügt. Auch ist es für den Bruder gem. § 6 Abs. 4 PflVG verboten, einem anderen den verbotenen Gebrauch zu gestatten. Ein Verstoß ist gem. § 30 PflVG auch strafbewehrt.

Die beiden gaben bei der Kontrolle zwar an, dass es "laut Google legal ist, ein unversichertes Fahrzeug von der Werkstatt nach Hause zu fahren." Jedoch ist eine solche Ausnahme im PflVG nicht ersichtlich. Selbst wenn die beiden von dieser Google-Auskunft überzeugt gewesen sein sollten, ist gem. § 30 Abs. 2 PflVG auch ein fahrlässiger Verstoß strafbar.

Die Polizei leitete in diesem Fall zusätzlich ein Verfahren wegen Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ein. Bestraft wird demnach, wer in rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, obwohl kein Kennzeichen ausgegeben wurde und das Kfz nicht zugelassen worden ist. Aus den Angaben der Bundespolizei ergibt sich jedoch nicht, was für ein Kennzeichen verwendet wurde und ob generell keine Zulassung für das Fahrzeug vorlag. 

Das ungewöhnliche "Polisei"-Auto dürfte den Geschwistern strafrechtlich also nicht wegen seiner Gestaltung zum Verhängnis werden. Die auffällige Optik führte allerdings dazu, dass die Beamten das Fahrzeug kontrollierten – und dabei auf mutmaßliche Verstöße gegen das PflVG sowie möglicherweise auf einen Kennzeichenmissbrauch stießen.

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Keine Amtsanmaßung: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60598 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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