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FG Hamburg urteilt über Einladung zur Luxuskreuzfahrt: Es wird einem nichts geschenkt

25.06.2018

Kreuzfahrtschiff

Bild: Tauralbus, flickr, CC BY 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Ein Mann hat seine Lebensgefährtin zu einer Luxuskreuzfahrt eingeladen. Kostenpunkt: rund 500.000 Euro. Die Hälfte wollte das Finanzamt als Schenkungssteuer kassieren. Dem hat das FG Hamburg aber einen Riegel vorgeschoben.

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Eine Einladung zur Luxuskreuzfahrt unterliegt nach einem Urteil des Hamburger Finanzgerichts (FG) nicht der Schenkungssteuer, wie das Gericht am Montag bekanntgab (Urt. v. 12.06.2018, Az. 3 K 77/17).

Ein Mann hatte seine Lebensgefährtin zu einer fünf-monatigen Weltreise in einer Penthouse Grand Suite mit Butlerservice eingeladen. Kostenpunkt: rund 500.000 Euro. Dem Finanzamt schickte der Hamburger lediglich eine Schenkungssteuererklärung über 25.000 Euro, die die Kosten für Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Frau umfassten. Das Finanzamt gab sich damit aber nicht zufrieden und forderte in einem Bescheid Schenkungssteuer für die Hälfte der Gesamtkosten.

Das FG entschied allerdings, dass das so nicht geht. Der Mann habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht bereichert worden.

Traumreise nur mit dem (Traum?-)Mann

Die Lebensgefährtin habe nicht frei über die Zuwendung des Klägers verfügen können, denn diese sei an die Bedingung geknüpft gewesen, ihn zu begleiten, so das FG. Allein die "Mitnahme" auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen.

Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt, urteilte der Senat. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte.

Auch ihr Vermögen habe die Frau durch die Kreuzfahrt nicht vergrößert. Die Begleitung auf der Reise habe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum erschöpft, stellten die Hamburger Richter fest. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.

mgö/LTO-Redaktion

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FG Hamburg urteilt über Einladung zur Luxuskreuzfahrt: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29357 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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