Einem Mann wird sein Auto gestohlen, also holt er es sich eben zurück. Das ist tatsächlich geschehen – aber rechtlich auch so einfach? Linne Hempel und Benjamin Kadic über einen Fall, der quer durch das Sachenrecht geht.
Von den Unterschieden zwischen Eigentum und Besitz über den gutgläubigen Erwerb, zur verbotenen Eigenmacht und – wie kann es anders sein – bis zu "Treu und Glauben". Das alles liefert juristisch gesehen ein Fall, der Ende Mai 2025 mit Schlagzeilen wie "Mann stiehlt sein eigenes Auto zurück" für Aufregung sorgte.
Derzeit kann man von folgendem Sachverhalt ausgehen:
Einem Mann aus Mannheim wird Ende April sein Auto gestohlen. Es gelingt ihm, das Fahrzeug in Dortmund zu orten, wo er es mit seinem Zweitschlüssel öffnet und sich zurückholt. Der zwischenzeitliche Besitzer aus Dortmund meldet den Verlust "seines" Wagens bei der Polizei, die den Mannheimer noch am selben Abend festnimmt und das Fahrzeug sicherstellt. Er kann allerdings beweisen, dass er das Auto vor Jahren gekauft hat. Der zwischenzeitliche Besitzer hingegen kann einen Kaufvertrag vorlegen, der nahelegt, dass er das Auto Wochen nach dem Diebstahl in England gekauft hat.
Für ihn wird es vermutlich aussichtslos sein, den für das Diebesgut gezahlten Kaufpreis vom Verkäufer wiederzuerlangen. Seine Hoffnung liegt also darin, das Fahrzeug zurückzubekommen.
Aber: Das möchte der ursprüngliche Autobesitzer und Eigentümer aus Mannheim schließlich auch. Und jetzt? Wer ist im Recht?
Zivilrechtlich: Eigentum vs. Besitzschutz
Was schnell klar sein dürfte: Nach deutschem Recht konnte der Dortmunder das Eigentum an dem Fahrzeug nicht gutgläubig erwerben. § 935 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schließt den gutgläubigen Erwerb gestohlener Sachen aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er das Auto in England gekauft hat und damit internationales Privatrecht anzuwenden ist, denn dort gibt es grundsätzlich keinen gutgläubigen Erwerb. Das besagt das nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB maßgebliche englische "common law" und dessen Grundsatz "Niemand gibt, was er nicht hat" ("nemo dat quod non habet"). Hier dürfte auch keine der eng begrenzten Ausnahmefälle von diesem Grundsatz gegeben sein, insbesondere hat der Mannheimer als wahrer Eigentümer keinen Rechtsschein gesetzt ("estoppel-rule", vgl. Section 21 (1) des Sales of Goods Act 1979).
Für die Geschehnisse in Dortmund richtet sich die Rechtslage dann ohnehin wieder nach dem deutschen Recht (Art. 43 Abs. 1 EGBGB). An dieser Stelle darf man nun nicht vergessen, dass das Sachenrecht nicht nur die Eigentumsverhältnisse, sondern auch den Besitz(schutz) regelt. Also nicht nur die Frage, wem eine Sache rechtlich zuzuordnen ist (Eigentum), sondern auch, wem sie tatsächlich zuzuordnen ist – also wer sie buchstäblich "hat" (Besitz).
Konkret könnte der Dortmunder – wenn er schon keinen Herausgabeanspruch aus Eigentum nach § 985 BGB hat – als neuer Besitzer des Autos gegen den Eigentümer aus Mannheim einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes aus § 861 Abs. 1 BGB haben. Schließlich hat sich der Eigentümer gegen den Willen des im Besitz des Autos befindlichen Dortmunder das Auto mit dem Ersatzschlüssel zurückgeholt und so verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB ausgeübt. Sein hierdurch begründeter Besitz war gegenüber dem Dortmunder fehlerhaft (§ 858 Abs. 2 S. 1 BGB).
Bleibt es also ganz und gar unberücksichtigt, dass der Mannheimer in diesem Fall der Eigentümer des Fahrzeugs war? Hatte dieser nicht ein Recht darauf, sich wieder den unmittelbaren Besitz an seinem Pkw zu verschaffen und vor allem: seinen wiedererlangten Besitz zu erhalten?
Dieses Recht hätte er, wenn er darlegen und beweisen könnte, dass entweder der Dortmunder oder dessen Verkäufer, von dem er das Auto hat, dieses ihm gegenüber fehlerhaft besessen hat und der Besitz im letzten Jahr vor der Entziehung erlangt worden ist. Dann könnte er nach § 861 Abs. 2 BGB die Wiedereinräumung des Besitzes verweigern.
Der fehlerhafte Besitz des Verkäufers steht hier außer Frage. Nach dem bisherigen Stand muss der Dortmunder dies aber nicht gegen sich gelten lassen – er hatte nicht die nach § 858 Abs. 2 S. 2 BGB erforderliche positive Kenntnis vom fehlerhaften Besitz des Verkäufers: Er wusste nicht, dass das Auto gestohlen war.
§ 242 BGB als Rettungsanker?
Es bleibt ein Störgefühl. Deshalb: Wenn keine ausdrücklich passende Vorschrift mehr in Sicht ist, stellt sich die Frage, ob im konkreten Fall eine Ausnahme nach den Grundsätzen von Treu und Glauben angezeigt ist.
Könnte sich der Mannheimer Eigentümer also auf § 242 BGB berufen? Nach der "dolo agit"-Einrede wäre der Anspruch des Dortmunders grundsätzlich ausgeschlossen, wenn er das Auto ohnehin sofort wieder an den Mannheimer herausgeben müsste. Dessen Herausgabeanspruch ergibt sich aus seinem nach wie vor bestehenden Eigentum (§ 985 BGB). Doch das Besitzschutzsystem lässt solche Einwendungen bewusst nicht zu: § 863 BGB enthält einen Einwendungsausschluss. Der Anspruchsgegner kann sich nur auf besitzrechtliche (possessorische) Einwendungen berufen. Dieser Wertung würde es zuwiderlaufen, wenn über § 242 BGB "durch die Hintertür" nun doch das Eigentum des Mannheimers an dem Fahrzeug berücksichtigt werden würde.
Keine "Selbstjustiz"
Wer bei diesem Ergebnis nun immer noch ein Störgefühl hat, führe sich den Sinn des Besitzschutzes vor Augen: Dieser zielt gerade darauf ab, die Ausübung von verbotener Eigenmacht zu reduzieren. Der Eigentümer, der sich seine zuvor gestohlene Sache eigenmächtig zurückholt, ist nach dem gesetzgeberischen Willen nicht schutzwürdig. Er hätte sich der staatlich vorgesehenen Institutionen bedienen können und müssen.
Deshalb bleibt es dabei: Der Dortmunder kann vom Eigentümer die Wiedereinräumung des Besitzes aus § 861 Abs. 1 BGB verlangen. Dasselbe ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB – die Ausübung der verbotenen Eigenmacht ist eine rechtswidrige Beeinträchtigung der geschützten Besitzposition.
Anderes Ergebnis über das Prozessrecht?
In der Praxis wird es so aussehen: Die Polizei wird das Auto beim Eigentümer sichergestellt haben, vermutlich zur Gefahrenabwehr (§ 43 Nr. 2 Polizeigesetz NRW) oder zur Beweismittelsicherung (§ 94 Strafprozessordnung (StPO)). Nach Wegfall dieser Gründe ist es an ihn zurückzugeben (§ 46 PolG NRW bzw. § 111n StPO). Der Dortmunder kann sodann Besitzschutz nach § 861 Abs. 1 BGB beanspruchen, woraufhin der Eigentümer die Herausgabe aus § 985 BGB verlangen dürfte.
Es kann sehr gut sein, dass sich der Eigentümer weigert, das Fahrzeug an den Dortmunder herauszugeben und dieser vor dem Zivilgericht klagt. Dann ist daran zu denken, dass der Eigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine petitorische – das heißt auf sein Besitzrecht gestützte – Widerklage (§ 33 Zivilprozessordnung) erheben kann. Sollte die zum Beispiel auf Feststellung seines Besitzrechts gerichtete Widerklage vom Eigentümer zeitgleich mit der Besitzschutzklage entscheidungsreif und begründet sein, so ist § 864 Abs. 2 BGB zu beachten. Danach erlischt der Besitzschutzanspruchs aus § 861 Abs. 1 BGB, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Störer die Herstellung der eigenmächtig herbeigeführten Besitzlage verlangen kann – mit anderen Worten zu dem Besitz berechtigt ist, den er sich mittels verbotener Eigenmacht verschafft hat.
Der BGH hat es in einer älteren Entscheidung tendenziell gebilligt, § 864 Abs. 2 BGB in so einer Konstellation analog anzuwenden, um widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern (BGH, Urteil v. 21.02.1979 – VIII ZR 124/78). Dort hat der BGH sich aber vorbehalten, dass dies "jedenfalls für die [dort] vorliegende Fallgestaltung zutreffend" sei. Die Gegenansicht kritisiert, dass hierdurch der Besitzschutz ausgehöhlt werde.
Tatsächlich erscheint es befremdlich, die dolo-agit-Einrede materiellrechtlich auszuschließen, aber doch zu demselben Ergebnis zu gelangen, wenn Klage und Widerklage gleichzeitig entscheidungsreif und begründet sind.
Auch wenn es wirtschaftlich fragwürdig wäre, diese Sache bis zum BGH zu tragen, wäre eine heutige Stellungnahme des BGH zu diesem Problem durchaus interessant. Realistischer erscheint es jedoch, dass dieser Fall Inspiration für die ein oder andere Juraklausur sein wird.
"Mann stiehlt sein eigenes Auto zurück" – Strafrechtliche Dimension
Übrigens: Den Mannheimer als "Dieb" zu bezeichnen, geht höchstens umgangssprachlich. Mangels Fremdheit der Sache hat er sich nicht nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht – er war Eigentümer des KfZ. Anders könnte es bei § 248b StGB (unbefugter Gebrauch eines Kfz) liegen. Die Norm schützt nach wohl herrschender Meinung nicht das Eigentum, sondern das Gebrauchsrecht. Eigentümer können somit Täter sein, wenn sie gegen den Willen eines "Berechtigten" handeln.
Aber: War der Dortmunder in diesem Fall "Berechtigter"? Zwar war er faktischer Besitzer und möglicherweise Halter – doch zur Nutzung war er weder vertraglich noch dinglich berechtigt. Ein Gebrauch gegen seinen Willen ist daher nicht tatbestandsmäßig – § 248b StGB scheidet aus.
Anm. d. Red.: In einer vorherigen Version war fälschlicherweise an zwei Stellen von § 862 Abs. 2 BGB die Rede. Richtig ist aber § 864 Abs. 2 BGB. Der Fehler ist korrigiert (04.07.2025).
Linne Hempel ist Volljuristin und Redakteurin der juristischen Lernplattform Jurafuchs. Benjamin Kadic ist Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Jurafuchs. Eine didaktische und klausurtypische Aufbereitung dieses kuriosen Falles ist bei Jurafuchs verfügbar.


Eigentümer holt sich gestohlenes Auto zurück: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57465 (abgerufen am: 13.01.2026 )
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