Spanischer Beamter muss Geldstrafe zahlen: Sechs Jahre lang unbe­merkt nicht zur Arbeit gekommen

12.02.2016

Bei Behörden dauern die Dinge manchmal ein wenig länger. In Spanien zuletzt sechs Jahre, bis auffiel, dass einer der Beamten gar nicht zur Arbeit erscheint. Aufgefallen ist das erst, als er für seine lange Dienstzeit geehrt werden sollte.

Ein Beamter in Spanien wurde zu einer Geldstrafe von 27.000 Euro verurteilt, weil er seit mindestens sechs Jahren nicht zur Arbeit erschienen ist. Der 69-jährige, der offiziell bei einem städtischen Wasserwerk gearbeitet hat, ist mittlerweile in Rente.

Der Chef der Kläranlage gab vor Gericht an, den Mann seit sechs Jahren nicht gesehen zu haben, obwohl ihre Büros gegenüber lagen. Dass seine Abwesenheit nicht auffiel, lag der Behörde zufolge an einer mangelhaften Abstimmung. Der Mann war von der Stadtverwaltung zu den Wasserwerken versetzt worden und sollte dort den Bau einer Kläranlage überwachen. "Im Rathaus glaubte man, er sei bei den Wasserwerken, und der Direktor der Wasserwerke wähnte ihn in der Stadtverwaltung", erläuterte der ehemalige Stadtrat José Blas Fernández.

Der Beamte sieht sich als Opfer eines "politischen Mobbings". Nach Informationen der Zeitung El Mundo hält er der Stadtverwaltung vor, ihn aus politischen Gründen auf einen inhaltsleeren Posten abgeschoben zu haben. Obwohl es für ihn nichts zu tun gegeben habe, sei er gelegentlich in seinem Büro erschienen, berichtete das Blatt. Dort habe er sich die Zeit mit dem Lesen philosophischer Literatur vertrieben. Er bestreite allerdings nicht, fürs Nichtstun bezahlt worden zu sein.

Die Abwesenheit des Mannes fiel auf, als er eine Auszeichnung für seine 20-jährige Dienstzeit erhalten sollte. Immerhin beträgt die Geldstrafe "nur" das Nettogehalt eines Jahres. Mehr konnte von ihm aus rechtlichen Gründen nicht zurückverlangt werden.

acr/LTO-Redaktion

mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Spanischer Beamter muss Geldstrafe zahlen: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18452 (abgerufen am: 09.11.2024 )

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