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AG Hanau sieht verbotene Eigenmacht: Tier­heim holt sich die Katze zurück

05.03.2024

Eine Katze

Der Kater wehrte sich nach Kräften gegen die Rückholaktion der Tierheim-Mitarbeiter. Noch im laufenden Verfahren bekam Frauchen ihn zurück. Foto: StockPhotoPro - stock.adobe.com

Wegen eines nicht wie vereinbart eingebauten Fliegengitters fuhren Tierheim-Mitarbeiter zu einer Frau und nahmen die ihr ausgehändigte Katze wieder mit. Für die Feststellung, dass das illegal ist, musste die Frau das Tierheim verklagen.

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Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Tierheim keine Befugnis hat, einmal vermittelte Tiere ihren neuen Frauchen bzw. Herrchen eigenmächtig wieder wegzunehmen (Beschl. v. 04.01.2024, Az. 98 C 98/23).

Zunächst lief in diesem Falle alles üblich wie sonst auch: Ein Tierheim überließ einer Frau einen Kater. Dabei schloss es mit der Frau einen "Tierüberlassungsvertrag", der unter anderem beinhaltete, dass die Frau ihre Balkontür mit einem Fliegengitter sichern solle, damit der Kater nicht abhauen konnte. Außerdem sollte der Kater abnehmen.

Um die Einhaltung der Vereinbarung zu kontrollieren, erkundigte sich ein Tierheimmitarbeiter ein Jahr später telefonisch bei der Frau. Die antwortete: Weil der Kater sehr ängstlich sei und ohnehin nie auf den Balkon gehe, sehe sie keine Notwendigkeit für das Anbringen eines Fliegengitters. Über das Gewicht des Katers vermochte sie keine Aussage zu treffen, da sie das Tier nicht gewogen habe.

Keine halbe Stunde später standen zwei Personen unangemeldet vor der Wohnungstür der Frau. Ihr wurde von den ungebetenen Gästen mitgeteilt, sie kämen "vom Tierheim" und würden den Kater jetzt mitnehmen. Dem widersprach die Frau und auch der Kater gab offenbar alles, um der Mitnahme zu entgehen: Nur durch Verrücken der Wohnungsmöbel und unter Einsatz eines Fangnetzes konnte der Kater schließlich eingefangen werden. Die zwei Personen nahmen ihn nach Gerichtsangaben mit den Worten "den kriegen Sie nicht wieder" mit.

Flugs klagte die Frau auf Herausgabe des Tieres, noch während des Verfahrens bekam sie ihren Kater wieder. In der eigenmächtigen Wegnahme des Katers liege offensichtlich eine verbotene Eigenmacht (§ 858 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), so das AG Hanau. Etwaige Ansprüche, den Kater von der Frau zurückholen zu dürfen, hätte das Tierheim stattdessen gerichtlich durchsetzen müssen. Das Tierheim muss die Kosten des Verfahrens tragen.

jb/LTO-Redaktion

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AG Hanau sieht verbotene Eigenmacht: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54037 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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