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AG urteilt in zwölf Verfahren: Doch keine 12.000-Euro-Strafe wegen ver­bo­tenen Tau­ben­füt­terns

02.09.2020

Taubenfüttern verboten - ein Schild

© thauwald-pictures - stock.adobe.com

Einer Rentnerin drohten wegen unerlaubten Taubenfütterns Bußgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro. Das AG Fulda ließ nun zwar Milde walten, ihr Anwalt will wohl dennoch vor das BVerfG ziehen.

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Einer Rentnerin aus Fulda, die regelmäßig verbotenerweise Tauben gefüttert hat, bleiben Tausende Euro an drohenden Bußgeldern größtenteils erspart. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Fulda vom Mittwoch soll die Frau nun nur noch 265 Euro an Bußgeld zahlen. Insgesamt hatte das Gericht zwölf Verfahren gegen die Frau zu verhandeln (u. a. 25 Owi 332 Js 3035/18).

Da die 66-Jährige aber das Füttern seit zwei Jahren eingestellt haben soll und zudem glaubhaft versicherte, dies auch künftig zu unterlassen, verurteilte das Gericht sie lediglich für zwei Fälle - zu 15 Euro sowie zu 250 Euro Bußgeld - und stellte die restlichen zehn Verfahren ein. Im Gegenzug hatte die Verteidigung den Einspruch gegen die Bußgeldbescheide zurückgenommen.

Die Frau hatte gegen jeden Bußgeldbescheid Einspruch erhoben, mit dem Argument, ohne ihr artgerechtes Körnerfutter würden die Stadt-Tauben verhungern. Ihr Anwalt hatte in seinem Plädoyer betont, der Betroffenen gebühre hohe Anerkennung, weil sie den Tieren in ihrer Not geholfen habe. Er hat zudem eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, weil Urteile gegen Menschen, die Tauben füttern, seiner Meinung nach gegen das Grundgesetz verstießen, das Tieren Schutz biete.

In Deutschland kann jede Kommune eigenständig entscheiden, ob sie das Füttern von Tauben verbieten will. In Fulda ist es verboten und wird mit 60 Euro Bußgeld geahndet. Im Wiederholungsfall sind bis zu 1.000 Euro fällig. Gegen die Frau hatte es bereits zuvor mehrere Verfahren gegeben. Deshalb hätte die Betroffene insgesamt 12.000 Euro zahlen müssen. Hinsichtlich des Bußgeldes von 250 Euro ist die Entscheidung rechtskräftig, mit Blick auf die 15 Euro noch nicht.

dpa/mam/LTO-Redaktion

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AG urteilt in zwölf Verfahren: Doch keine 12.000-Euro-Strafe wegen verbotenen Taubenfütterns . In: Legal Tribune Online, 02.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42682/ (abgerufen am: 25.03.2023 )

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