Gilt das Doppelbestrafungsverbot im Kartellrecht? Über diese Frage hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zu urteilen. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge präsentiert. Konstantin Köck mit dem Status Quo und einem Ausblick.
In einer aktuellen Rechtssache (C‑151/20) muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich (OGH) entscheiden. Diesem liegt ein Rechtsmittel (Rekurs) der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde gegen die Abweisung von zwei Geldbußenanträgen und eines Feststellungsantrages durch das Oberlandesgericht Wien zugrunde.
Ausgangsfall
Im Jahr 2014 hatte das deutsche Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von rund 280 Millionen Euro gegen drei große deutsche Zuckerhersteller sowie gegen sieben persönlich Verantwortliche wegen wettbewerbsbeschränkender Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen verhängt.
Die Verstöße bezogen sich sowohl auf Zucker für die weiterverarbeitende Industrie (sog. Verarbeitungszucker) als auch auf Zucker für Endverbraucher (sog. Haushaltszucker). Diese wurden bis zur Durchsuchung durch das Bundeskartellamt im Jahre 2009 über viele Jahre praktiziert und reichten teilweise bis in die Mitte der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts zurück.
Das Zuckerkartell machte auch vor Österreich nicht Halt, weshalb dort ebenfalls Ermittlungen seitens der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde aufgenommen wurden. Diese mündeten in zwei Geldbußenanträge beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht. Konkret wurde die Verhängung von Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 28 Millionen Euro über zwei der drei am Kartell beteiligten Zuckerhersteller beantragt. Dem dritten Zuckerhersteller wurde der Kronzeugenstatus zuerkannt, da er bei der Aufdeckung des Kartells entscheidend mitgewirkt hatte. Daher beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde hinsichtlich des dritten Zuckerherstellers nur die Feststellung, dass er gegen das Kartellverbot verstoßen hat, nicht aber die Verhängung einer Geldbuße.
Das Kartellgericht wies die Anträge der Bundeswettbewerbsbehörde ab. In Bezug auf den Feststellungsantrag sei nach Ansicht des Erstgerichtes zu beachten, dass die Bundeswettbewerbsbehörde kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung gegenüber einem Unternehmen habe, bei dem sie im Hinblick auf die Anwendung der Kronzeugenregelung von der Beantragung einer Geldbuße Abstand genommen hat. Was die anderen beiden Zuckerhersteller anbelangt, konnte das Kartellgericht zum einen keinen Verstoß gegen das Kartellverbot erkennen, zum anderen gelangte das Kartellgericht zu dem Ergebnis, dass eine neuerliche Sanktionierung dem Doppelbestrafungsverbot widerspreche, da eine andere nationale Wettbewerbsbehörde, nämlich das deutsche Bundeskartellamt, bereits über denselben Sachverhalt geurteilt und ein Bußgeld verhängt hatte.
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
Gegen die Entscheidung des Kartellgerichtes erhob die Bundeswettbewerbsbehörde Rekurs an den OGH als Kartellobergericht. Dieser legte dem EuGH vier Fragen vor, mit denen geklärt werden soll, ob dessen bisherige Judikatur zum Doppelbestrafungsverbot in Wettbewerbssachen auch dann anwendbar bleibt, wenn mehrere nationale Wettbewerbsbehörden jeweils europäisches Wettbewerbsrecht anwenden, und ob in diesem Fall das "gleiche geschützte Rechtsgut" als drittes der in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Kriterien für die Anwendbarkeit des Grundsatzes "ne bis in idem" vorliegt.
Weiters hat der OGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen den EuGH um Klarstellung ersucht, ob es für die Anwendbarkeit des Grundsatzes "ne bis in idem" von Bedeutung ist, dass die erste mit Geldbuße vorgehende nationale Wettbewerbsbehörde in tatsächlicher Hinsicht die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes im jeweiligen anderen Land berücksichtigt hat.
Zuletzt soll durch den EuGH klargestellt werden, ob auch in einem Verfahren, das wegen des Kronzeugenstatus eines Kartellbeteiligten nur zu einer Feststellung von dessen Zuwiderhandlung gegen EU-Wettbewerbsrecht führen kann, ebenfalls von einem vom Doppelbestrafungsverbot beherrschten Verfahren auszugehen ist, oder ob dieses unabhängig vom ersten Bußgeldverfahren geführt werden kann.
Bisherige Rechtsprechung des EuGH
Der EuGH hat bisher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, dass der Grundsatz "ne bis in idem" nur dann angewandt werden darf, wenn drei Kriterien ("Trias") in Bezug auf die Idem-Komponente kumulativ gegeben sind, nämlich a) Identität des Sachverhalts, b) Identität der Zuwiderhandelnden und c) Identität des geschützten Rechtsguts. Dieser Rechtsprechungslinie liegen Überlegungen zugrunde, die auf das Urteil in der Rechtssache C-14/68, Walt Wilhelm, vom 13.2.1968 zurückgehen und daher bereits in den frühen Jahrzehnten der europäischen Integration angestellt worden sind.
Seither wuchsen nationales Recht und Unionsrecht immer stärker zusammen, und es ist ein gewisses Spannungsverhältnis, insbesondere zwischen dem dritten Kriterium der "Trias", der Identität des Rechtsguts, wie es auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts angewandt wird, und Rechtsakten jüngeren Datums, wie insbesondere Art. 50 GRC, aber auch dem 1988 in Kraft getretenen 7. Zusatzprotokoll zur EMRK (7. ZP) oder dem 1990 unterzeichneten Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) erkennbar.
Ob der Grundsatz "ne bis in idem" auch in einem Fall zu gelten hat, in dem zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union in wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts über die gleiche Person wegen eines während ihrer Mitgliedsschaft in der EU erfolgten Verhaltens nicht nur ihr innerstaatliches Recht, sondern auch EU-Wettbewerbsrecht anzuwenden haben, geht aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht eindeutig hervor. Dieser (insbesondere der Rechtsprechung zu C-17/10, Toshiba) könnte allerdings entnommen werden, dass entscheidend ist, ob in der ersten Sanktionsentscheidung in tatsächlicher Hinsicht die Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens im anderen Staat Berücksichtigung fanden.
Schlussanträge des Generalanwalts
Bereits in der Einleitung zu seinen Schlussanträgen stellt der Generalanwalt fest, dass sich die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde im vorliegenden Fall auf denselben Sachverhalt stützt, der bereits Gegenstand der Entscheidung durch das deutsche Bundeskartellamt war. Wenden die Wettbewerbsbehörden zweier Mitgliedstaaten europäisches und nationales Wettbewerbsrecht an, würden sie nach Ansicht des Generalanwaltes dasselbe Rechtsgut schützen.
Auch der Umstand, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde (wie im vorliegenden Fall das deutsche Bundeskartellamt) extraterritoriale Auswirkungen eines bestimmten wettbewerbswidrigen Verhaltens in einer früheren Entscheidung berücksichtigt hat, sofern sie hierzu nach nationalem Recht berechtigt war, sei nach Ansicht des Generalanwaltes für die Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes "ne bis in idem" im Rahmen des später durchgeführten Verfahrens relevant. Einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einem Gericht sei es demnach verwehrt, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu ahnden, das bereits Gegenstand eines früheren, durch eine rechtskräftige Entscheidung einer anderen nationalen Wettbewerbsbehörde abgeschlossenen Verfahrens war.
Zudem gelte nach Ansicht des Generalanwaltes der Grundsatz "ne bis in idem" auch im Rahmen eines nationalen Verfahrens, in dem es zur Anwendung der Kronzeugenregelung kommt und in dem keine Geldbuße verhängt wird.
Im Ergebnis vertritt somit auch der Generalanwalt die Rechtsansicht, dass es für die Anwendbarkeit des Grundsatzes "ne bis in idem" von entscheidender Bedeutung ist, ob die erste Sanktionsentscheidung in tatsächlicher Hinsicht die Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens im anderen Mitgliedstaat berücksichtigt hat, wie es gegenständlich der Fall war. In einem solchen Fall sei die Verhängung einer weiteren Geldbuße durch eine andere nationale Wettbewerbsbehörde unzulässig. Dies gelte für Geldbußen- und Feststellungsanträge im gleichen Maße.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH der Rechtsansicht des Generalanwaltes folgen wird, was er allerdings in den meisten Fällen tut. In Hinblick auf seine bisherige Rechtsprechung ist es anzunehmen, dass sich der EuGH der Ansicht des Generalanwaltes anschließen und die Anwendung des Doppelbestrafungsverbots in Kartellrechtssachen – sowohl für Geldbußenanträge als auch für Feststellungsanträge – davon abhängig machen wird, ob die nationale Wettbewerbsbehörde, welche zuerst ein Bußgeld verhängt, auch in tatsächlicher Hinsicht die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes im jeweiligen anderen Land berücksichtigt hat.
Sollte dies der Fall sein, wird der OGH den Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde aller Erwartung nach abweisen, zumal das deutsche Bundeskartellamt die Auswirkungen des Zuckerkartells in Österreich bei seiner Bußgeldentscheidung bereits mitberücksichtigt hat.
Dr. Konstantin Köck, LL.M. MBA LL.M., leitet seit 2019 den Fachbereich Kartellrecht & Compliance bei PwC Legal in Österreich und blickt dabei auf mehr als dreizehn Jahre Berufs- und Beratungspraxis in allen Bereichen des österreichischen und europäischen Wettbewerbsrechts zurück. Ein besonderer Fokus seiner anwaltlichen Praxis liegt auf der Entwicklung, Implementierung und Überprüfung von Compliance-Strukturen.
Generalanwalt legt dem EuGH seine Schlussanträge vor: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45935 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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