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Weitergabe von Verfahrensunterlagen: Wie öff­ent­lich darf ein Gericht­s­pro­zess werden?

von Armin Sieber und Oliver Löffel

15.04.2016

PR

© Marco2811 - Fotolia.com

Eine Prozesspartei spielt den Medien Schriftsätze aus dem Verfahren zu. Die Gegenseite hält das für geschäftsschädigend und klagt auf Schadensersatz. Ob diese Art der Litigation-PR zulässig ist, erörtern Oliver Löffel und Armin Sieber.

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Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich sein! Das gehört in Deutschland zu den grundlegenden Maximen der demokratischen Rechtspflege. Das Kontrollrecht der Öffentlichkeit ist im Gerichtsverfassungsgesetz (§169 GVG) und sogar in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1) verankert.

Wie viel Öffentlichkeit kann man aber einem Prozess tatsächlich zumuten? Über diese Frage gehen die Meinungen auseinander. In dem Zusammenhang wird unter anderem auch die Frage gestellt, ob die Parteien Verfahrensunterlagen gezielt an Medien weitergeben dürfen. Das ist nicht unüblich. Aber widerspricht diese Praxis geltenden Regeln? Hat die Öffentlichkeit ein Anrecht darauf, anhand von objektiven Dokumenten zu erfahren, worüber vor Gericht gestritten wird?

Bird & Bird klagt wegen Weitergabe der Klageschrift

Nach einem Bericht des Branchendienstes Juve ist die Anwaltskanzlei Bird & Bird wegen angeblicher Pflichtverletzung bei der Beratung des Fondshauses Wölbern mit einer Schadensersatzklage in Millionenhöhe konfrontiert. Wie Juve am 18. März 2016 berichtete, macht die Anwaltskanzlei im Rahmen einer Widerklage nun selbst einen Schadensersatzanspruch in Millionenhöhe geltend. Bird & Bird greift darin die Kläger - verschiedene Fonds sowie einen Insolvenzverwalter - an, weil aus diesem Kreis die Klageschrift und weitere Schriftsätze an wichtige Wirtschafts- und Fachmedien weitergegeben worden seien.

Die Presse hätte in ihrer Berichterstattung falsche Behauptungen aus diesen Schriftsätzen aufgenommen und veröffentlicht. Dadurch sei Bird & Bird ein substanzieller Schaden entstanden. Unter anderem, so berichtet Juve weiter, seien Bird & Bird "durch üble Nachrede Mandate entgangen".

Die rechtliche Sicht

Ist die Weitergabe von Verfahrensdokumenten im Rahmen der Litigation-PR also nicht rechtmäßig? Eine pauschale Antwort ist schwierig. Für den Strafprozess ist ausdrücklich geregelt, dass bestimmte Verfahrensdokumente eines Strafverfahrens nicht veröffentlicht werden dürfen, bevor sie in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen worden ist (§ 353d Nr. 3 StGB).

Außerhalb des Anwendungsbereichs können Dokumente und Informationen zu einem Strafverfahren durchaus veröffentlicht werden, wie die umfangreiche Dokumentation des Strafverteidigers Gerhard Strate auf seiner Internetseite zum Fall Mollath anschaulich zeigt.

"Öffentlichkeitsarbeit" ist erlaubt…

Auch im Zivilprozess ist es grundsätzlich das gute Recht jeder Partei, im Rahmen eines Prozesses Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und hierzu Informationen aus dem Prozess etwa an die Presse weiterzugeben.

Ohnehin ist im Zivilprozess – wie es das OLG Frankfurt/Main einmal ausgedrückt hat – "eine wirkliche Geheimhaltung im Bereich der gewöhnlichen Prozesse so gut wie ausgeschlossen (...), weil die hier grundsätzlich gesetzlich garantierte Öffentlichkeit des Verfahrens jedermann in die Lage versetzt, sich von den wesentlichen Bestandteilen eines Prozesses Kenntnis zu verschaffen" (20 VA 5/07). Kurzum: An sich ist der gesamte Prozessvortrag der Parteien so oder so öffentlich.

…doch es gibt Ausnahmen

Es gibt allerdings Umstände, die es den Parteien verbieten, Prozessunterlagen und Informationen zum Verfahren, insbesondere solche die noch nicht Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung waren, an Dritte weiterzugeben.

Eine Grenze kann das Urheberrecht sein. So darf ein Kläger nicht ohne weiteres einen urheberrechtlich geschützten Schriftsatz der Anwälte des Beklagten veröffentlichen. Denn Anwaltsschriftsätze können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie das Alltägliche, das Handwerksmäßige, deutlich überragen (BGH, I ZR 213/83).

Auch die Veröffentlichung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB), die noch nicht Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung waren, oder die Weitergabe von Know-how bzw. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen im Rahmen von Prozessunterlagen kann unzulässig sein (§ 17 UWG). Der Geheimhaltungsschutz kann im Einzelfall Vorrang vor den Interessen Dritter und der Öffentlichkeit haben: Dritte dürfen die Prozessakten nur dann einsehen, wenn die Parteien zustimmen oder wenn die Dritten ein rechtliches Interesse an der Einsicht darlegen können (§ 299 II ZPO).

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Weitergabe von Verfahrensunterlagen kann geschäftsschädigend sein

Das Gericht kann beschließen, dass ein Zivilprozess nicht öffentlich geführt wird und die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausschließen, z.B. wenn ein wichtiges Geschäftsgeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden (§ 172 Nr. 3 GVG). Darüber hinaus kann ein Gericht sogar die Geheimhaltung anordnen, damit die in einer öffentlichen Verhandlungen anwesenden Personen Tatsachen nach der Verhandlung nicht ausplaudern (§ 174 III GVG).

Praxisrelevante Grenzen für die Weitergabe von Verfahrensunterlagen sind sodann Persönlichkeitsrechte, z.B. Unternehmenspersönlichkeitsrechte, die durch die Veröffentlichung einer Klageschrift verletzt werden können. Wenn absehbar ist, dass die Presse Tatsachen aufgrund der in einem Schriftsatz enthaltenen unsachlichen, falschen oder missverständlichen Behauptungen in der Öffentlichkeit verfälscht oder aus dem Zusammenhang gerissen darstellt, kann die Weitergabe solcher Verfahrensunterlagen an Dritte für die betroffene Prozesspartei geschäftsschädigend sein.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Öffentlichkeitsarbeit ist erlaubt, aber in Grenzen

  • Seite 2:

    Unkommentierte Weitergabe von Schriftsätzen kann sinnentstellend sein

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Oliver Löffel, Weitergabe von Verfahrensunterlagen: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19103 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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