Zur Frage, ob sich VW-Manager bei der Bewilligung von Betriebsratsbezügen strafbar gemacht haben, muss erneut verhandelt werden. Der BGH hebt die Urteile des Landgerichts Braunschweig auf.
Die Höhe der Gehälter und Boni für führende Betriebsräte bei VW beschäftigt seit Jahren die Justiz. Am Dienstag hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) Freisprüche für die angeklagten Manager des Automobilkonzerns aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht (LG) Braunschweig zurückverwiesen (Urt. v. 10.01.2023, Az. 6 StR 133/22). Verhandelt wird dann vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des LG.
In dem Verfahren geht es um die Gewährung von Arbeitsentgelt, darunter sowohl fixe Gehaltsbezüge, als auch freiwillige Bonuszahlungen, an freigestellte Betriebsräte. Die zwischen 2011 und 2016 geleisteten Zahlungen an die Arbeitnehmervertreter bewegten sich den Ermittlungen zufolge zwischen 80.000 und 560.000 Euro im Jahr und lagen damit deutlich über dem üblichen Niveau.
Der langjährige Betriebsratschef Bernd Osterloh erhielt etwa in bonusstarken Jahren einschließlich seines Gehalts bis zu 750.000 Euro. Die angeklagten Manager gaben die Gehälter und Boni frei. Der Schaden für den Konzern wird mit 4,5 Millionen Euro beziffert.
Vorsatz ja oder nein?
Das LG hatte in der Umstufung der Betriebsräte in deutlich höhere, üblicherweise dem Management vorbehaltene Entgeltgruppen und die gewährten Bonuszahlungen den Tatbestand der Untreue als erfüllt gesehen. Da sich die Entscheidungsträger aber auf interne wie externe Berater verlassen, zudem ein bestehendes Vergütungssystem vorgefunden hätten und deshalb davon ausgegegangen seien, keine Pflichtverletzung zu begehen, fehle es am erforderlichen Vorsatz (Urt. v. 28.09.2021, Az. 16 KLs 406 Js 59398/16 (85/19)).
Aus der Sicht des BGH ist das LG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Wenn Vorstände Betriebsräten überhöhte Bezüge gewährten, könne der Untreue-Tatbestand erfüllt sein, erklärte der Senat. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibe ein Begünstigungsverbot für Betriebsräte vor. Die getroffenen Urteilsfeststellungen genügten jedoch nicht den gesetzlichen Darstellungsanforderungen, so das Gericht weiter. Ob das LG einen Vorsatz der Angeklagten auf zutreffender Grundlage verneint habe, könne daher nicht festgestellt werden.
Zudem sei die Beweiswürdigung zum Vorsatz der Angeklagten lückenhaft. Das LG hatte hier nur die Einstufung der gezahlten Grundgehälter zugrunde gelegt. Die darüber hinaus gezahlten Boni, die teilweise erheblich über dem Niveau der Gehälter lagen, seien außer Betracht gelassen worden.
sts/LTO-Redaktion mit Material der dpa
Prozess um Vergütung von Betriebsräten: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50708 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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