Seit mehr als drei Jahren wird vor dem OLG Braunschweig ein Musterprozess zu Anlegerklagen in der Dieselaffäre gegen Volkswagen verhandelt. Das Gericht hat nun einen Hinweisbeschluss zur ausschlaggebenden Ad-hoc-Informationspflicht erlassen.
In einem milliardenschweren Musterprozess von Investoren zur Volkswagen-Dieselaffäre haben sich die Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig zur Mitteilungspflicht auf dem Finanzmarkt positioniert.
Der Senat geht davon aus, dass die Entscheidung zum Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Fahrzeuge für den US-amerikanischen Markt bereits im Jahr 2008 eine (in Art. 7 Abs. 1 der Marktmissbrauchsverordnung definierte) Insiderinformation darstellte, teilte das OLG Braunschweig am Donnerstag mit. Diese hätte dem Kapitalmarkt durch eine Ad-hoc-Mitteilung bekannt gegeben werden müssen, hieß es in dem Hinweisbeschluss (v. 18.11.2021, Az. 3 Kap 1/16).
Ob sich aus dem Unterlassen dieser Nachricht Schadensersatzansprüche für Anlegerinnnen und Anleger aus einem bestimmten Zeitraum ergebenen, hängt nach Auffassung des Senats vor allem davon ab, ob ein Vorstandsmitglied Kenntnis von der Manipulation hatte. Denn nur eine Kenntnis auf dieser Ebene könne der Volkswagen AG zugerechnet werden. Die Beteiligten bekommen Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Daher sind die Termine bis einschließlich Februar 2022 aufgehoben.
In dem Prozess nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz wird seit mehr als drei Jahren verhandelt. Im Zentrum steht die Frage, ob VW die Märkte rechtzeitig über den Skandal um Millionen von manipulierten Dieselmotoren informiert hat. Ein Ende ist nicht in Sicht.
dpa/sts/LTO-Redaktion
Dieselgate-Musterprozess in Braunschweig: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46689 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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