Nächste Woche kann es losgehen. Die BNetzA darf die 5G-Lizenzen versteigern. Netzbetreiber versuchten alles, um das zu verhindern. Vier von ihnen bemühten das VG Köln noch mit Eilanträgen, scheiterten jedoch, wie am Freitag bekannt wurde.
Die Versteigerung von Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G kann beginnen. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Eilanträge der drei großen Mobilfunknetzbetreiber Deutsche Telekom, Telefónica und Vodafone gegen die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) abgelehnt, wie am Freitag bekannt wurde (Beschl v. 14.03.2019, Az. 9 L 205/19 u.a.).
Die Betreiber richteten sich bereits Ende letzten Jahres mit einer Klage vor dem VG gegen die Entscheidung der BNetzA vom 26. November 2018. Damals wurde unter anderem beschlossen, die ultraschnellen 5G-Lizenzen zu versteigern. Mit den nun gescheiterten Eilanträgen versuchten die Netzbetreiber vergeblich, die für nächste Woche geplante Auktion zu verhindern. Auch ein Eilantrag der Diensteanbieter Mobilcom-Debitel/Freenet, eine sogenannte Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen aufzunehmen, blieb ohne Erfolg.
VG Köln: Netzabdeckung von 98 Prozent vertretbar
Mit ihren Eilanträgen wandten sich Telekom, Telefónica und Vodafone auch gegen die Versorgungsauflagen, die künftige Frequenzanbieter zu erfüllen haben. Diese müssen bis Ende 2022 mindestens 98 Prozent der Haushalte in jedem Bundesland, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit schnellen Datenverbindungen versorgen.
Die ambitioniert anmutenden Bedingungen sollen allerdings nicht für Neueinsteiger gelten, also Unternehmen, die bislang kein eigenes Mobilfunknetz betreiben. Diese müssen nach der Entscheidung der BNetzA geringere Auflagen erfüllen. Auch das ein Umstand, den die großen Netzbetreiber mit ihren Anträgen angriffen.
Nach Ansicht der Richter am VG geht aber alles mit rechten Dingen zu: Die Entscheidung der BNetzA sei rechtmäßig. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Behörde dabei ein Ausgestaltungsspielraum zugutekam, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar sei. Auch was die geringeren Anforderungen für Neueinsteiger angeht, hatten die Kölner Richter keine Bedenken. Denn sie stünden vor der Herausforderung, ein Mobilfunknetz erst einmal aufzubauen. Das rechtfertige, dass sie in der Anfangsphase privilegiert werden.
Der Eilantrag von Mobilcom-Debitel/Freenet hatte vor dem VG ebenso wenig Erfolg. Die Unternehmen wollten erreichen, dass den anderen Netzbetreibern sogenannte Dienstanbieterverpflichtungen auferlegt werden. Damit hätten die etablierten Netzanbieter Unternehmen, die selbst kein eigenes Netz haben, Übertragungskapazitäten zur Verfügung stellen müssen.
Für eine solche Verpflichtung sah das VG aber kein Bedürfnis. Es bestünden keine Bedenken, dass die BNetzA im Rahmen ihres Ausgestaltungsspielraums eine solche Verpflichtung hätte aufnehmen müssen.
tik/LTO-Redaktion
VG Köln lehnt Eilanträge der Netzbetreiber ab: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34407 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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