Im April 2023 stellt das BKartA die überragende marktübergreifende Bedeutung von Apple für den Wettbewerb fest. Der BGH teilt die Einschätzung. Apple unterliegt damit einer strengeren Aufsicht.
Apple ist mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts (BKartA) gescheitert, mit dem die Behörde eine überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb festgestellt hatte (Beschl. v. 03.04.2023, Az. B 9-67/21). Der Kartellsenat des Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Einschätzung des BKartA am Dienstag (Beschl. v. 18.03.2025, Az. KVB 61/23).
Auch bei Alphabet/Google, Meta/Facebook, Amazon und Microsoft erkannte das BKartA in der Vergangenheit eine solche Marktmacht. Amazon scheiterte im April des vergangenen Jahres ebenfalls mit einer Beschwerde vor dem BGH – die anderen US-Konzerne hatten auf Rechtsmittel verzichtet.
Ist die marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb erst einmal festgestellt (§ 19a Abs. 1 GWB), kann das Kartellamt dem jeweiligen Unternehmen anschließend bestimmte wettbewerbsgefährdende Geschäftspraktiken untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB). Die Feststellung gilt mit Eintritt der Bestandskraft für fünf Jahre.
Mundt sieht "solides Fundament" für BKartA-Prüfung
Nach der höchstrichterlichen Entscheidung muss sich Apple vor allem mit Blick auf den App-Store auf eine intensivere Auseinandersetzung mit den Wettbewerbshütern einstellen. BKartA-Präsident Andreas Mundt verweist in einer Stellungnahme auf die laufende Untersuchung zum Tracking von Drittanbieter-Apps durch Apple. Das “App Tracking Transparency Framework” des Unternehmens steht im Verdacht, Apps von anderen Entwicklern gegenüber den Apple-eigenen Angeboten zu benachteiligen.
Die laufende Prüfung stehe nun auf einem soliden Fundament, so Mundt. "Wir freuen uns über die Bestätigung durch den Bundesgerichtshof. Damit ist höchstrichterlich bestätigt, dass Apple der verschärften Missbrauchsaufsicht unterliegt".
BGH: Gefährdungspotential allein ist ausreichend
In der Urteilsbegründung betont der BGH, unter Verweis auf die vorangegangene Entscheidung zu Amazon (Beschl. v. 23.04.2024, Az. KVB 56/22), dass es für die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb keiner konkreten Gefahr oder einer bestehenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs bedarf. Auch eine tatsächliche Ausnutzung des wettbewerblichen Potentials durch das adressierte Unternehmen sei keine Voraussetzung.
Dass die Beschwerde von Apple wohl keinen Erfolg haben wird, zeichnete sich in der mündlichen Verhandlung Ende Januar dieses Jahres bereits ab. Schon damals hatte der Vorsitzende Richter Wolfgang Kirchhoff erklärt, dass die Feststellungskriterien "in sehr hohem Maß" erfüllt seien. Für die von Apple geforderte Vorlage zum Europäischen Gerichtshof gab es nach Ansicht des Senats keine Veranlassung.
sts/LTO-Redaktion
Verschärfte Missbrauchsaufsicht durch das BKartA: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56816 (abgerufen am: 21.05.2025 )
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