Verbraucherzentrale klagt gegen Vermögensverwalter DWS: Irre­füh­r­ende Wer­bung mit "nach­hal­tigen" Finanz­pro­dukten?

von Daja Apetz-Dreier und Julia Hoeren

08.03.2023

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wirft einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bank Greenwashing vor. Daja Apetz-Dreier und Julia Hoeren blicken auf die bevorstehende Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main.

Die DWS, eine Fondstochter der Deutschen Bank, sieht sich bereits seit einiger Zeit mit dem Vorwurf des Greenwashing konfrontiert. Desiree Fixler, vormals Sustainability Officer der DWS, hat dem Unternehmen bereits im Jahr 2021 vorgeworfen, die Kriterien für ihre ESG-Investments nicht wie beworben umzusetzen und damit Ermittlungen der US-Börsenaufsicht und des FBI ausgelöst. Auch in Deutschland wurden Räumlichkeiten der DWS sowie der Deutschen Bank wegen des Vorwurfs des Kapitalanlagebetrugs in diesem Zusammenhang durchsucht.

Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wird am 10. März 2023 eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die DWS verhandelt (Az. 3-10 O 83/22). Das Gericht soll klären, ob die DWS irreführend für nachhaltige Finanzprodukte geworben hat.

Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte bereits durch andere erfolgreiche Greenwashing-Klagen im Zusammenhang mit vermeintlich nachhaltiger Geldanlage Aufmerksamkeit erregt (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.04.2021, Az. 3-06 O 57/20 in Sachen DekaBank; LG Stuttgart, Urt. v. 10.01.2022, Az. 36 O 92/21 in Sachen CommerzReal). In Anbetracht der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die DWS im Zusammenhang mit den Greenwashing-Vorwürfen kam es sodann nicht überraschend, dass die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg den Sachverhalt auch lauterkeitsrechtlich untersucht hat. 

Mangelnde Transparenz soll Untersagung rechtfertigen

Im Verfahren vor dem LG Frankfurt am Main muss sich die DWS nun gegen den zivilrechtlichen Vorwurf des Greenwashing verteidigen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erkennt in mehreren Werbeaussagen der DWS für den DWS Invest ESG Climate Tech Fonds Irreführungen. Die Intransparenz der getroffenen Aussagen sowie ihre fehlende Überprüfbarkeit rechtfertigen – so die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg – deren Untersagung. 

Die DWS habe damit geworben, dass Anleger im streitgegenständlichen Fonds "gezielt in die Erreichung der Klimaziele" investieren und "durch gezieltes Investieren mithelfen [würden], dem Klimawandel entgegenzuwirken". Dabei sei nicht klar, worauf die DWS diese Aussagen stütze. Insbesondere werde der CO2-Ausstoß der Unternehmen, in die der Fonds investiert ist, durch das Investment nicht niedriger. Auch die Klimabilanz der ausgeschlossenen Unternehmen werde nicht verbessert. Diese Intransparenz verbiete sich nach der Taxonomieverordnung. Ein etwaiges Verkehrsverständnis, wonach der Fonds durch sein Investment nur Unternehmen fördere, die wiederum dem Klimawandel entgegenwirken (bzw. diesen nicht weiter befeuern), werde dabei nach Ansicht der Verbraucherschützer ebenso enttäuscht. 

Die DWS warb damit, Anleger würden – wenn sie sich für den streitgegenständlichen Fonds entschieden – nicht in Unternehmen aus gewissen kontroversen Sektoren wie Kohle oder Rüstung investieren. Tatsächlich, so die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil des Umsatzes der Unternehmen eben in diesen Branchen erwirtschaftet würde. Die Unternehmen dürften beispielsweise wohl (entgegen der plakativen Werbeaussage der DWS) bis zu 14,99 % ihres Umsatzes im Kohlesektor erwirtschaften. 

Schließlich wirft die Verbraucherzentrale der DWS vor, die Bewerbung des Fonds über seine Klimaperformance im Vergleich zur Benchmark des MSCI All Countries World Index (MSCI ACWI) sei irreführend. Die DWS hatte angeführt, dass der CO2-Ausstoß des Fonds 90 % unter dem des MSCI ACWI läge. Ein Investment in Höhe von 10.000 Euro in den Fonds würde im Vergleich zu einem Investment in den Referenzindex den CO2-Ausstoß von etwa 1,7 Einfamilienhäusern einsparen. Erneut sei – so die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg – nicht nachvollziehbar, wie die DWS diese Werte berechnet habe. Eine wissenschaftliche Herleitung dieser Aussage sei auch nur begrenzt möglich, da die Benchmark mehr als 2930 Unternehmen umfasse, deren ESG-Daten aufgrund unterschiedlicher lokaler Regularien nicht einheitlich berichtet würden. 

Der Vorwurf der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist dabei nicht völlig neu: Es gibt bereits Rechtsprechung, die eine Produktbewerbung mit absoluten Einsparprognosen als irreführend bewertet, wenn nicht deutlich wird, dass es sich um eine reine Zielvorstellung handelt (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 10.01.2022, Az. 36 O 92/21). Die DWS weist die Vorwürfe der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zurück und betont, die Werbeaussagen bei ihrer Erstellung sorgfältig zu prüfen. Vor diesem Hintergrund ist die DWS weiterhin davon überzeugt, dass die angegriffenen Aussagen den Anforderungen entsprechen.

Litigation zu Greenwashing gewinnt an Relevanz

Die Klage gegen die DWS ist kein Einzelfall. Greenwashing ist vielmehr mitten in der Litigation-Praxis angekommen. Im Ausland wie im Inland werden die Werbeaussagen von Unternehmen auf den Prüfstand gestellt. Auch andere große Konzerne wie Tesla (vgl. LG Berlin, Az. 52 O 242/22) oder KLM in den Niederlanden müssen ihre werblichen Behauptungen vor Gericht verteidigen.

Der Gesetzgeber erhöht die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsaussagen von Unternehmen immer weiter, um Transparenz zu schaffen und vor Irreführungen zu schützen. Seit dem 1. Januar 2023 sind die technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungsverordnung, die genaue Berichtspflichten (auch) für Fondsanbieter vorsehen, anzuwenden. Die EU-Kommission hat bereits im vergangenen Jahr mit ihrem Vorschlag zur Änderung der UGP- und der Verbraucherrechte-Richtlinie die Stärkung der Verbraucher im Kontext des ökologischen Wandels durch strengere Anforderungen unter anderem des Lauterkeitsrechts angeregt. 

Explizit sollen auch die ökologischen und sozialen Auswirkungen eines Produkts als wesentliche Merkmale angesehen werden, sodass diesbezügliche Werbeaussagen auf eine etwaige Irreführung hin untersucht werden können. Mit dem bereits bekanntgewordenen Vorschlag zu einer Green Claim-Richtlinie möchte die EU-Kommission zudem sicherstellen, dass die Bewerbung von Produkten als nachhaltig eine wissenschaftliche Basis hat; über bestimmte Messmethoden wie den Product Environmental Footprint bzw. den Organisation Environmental Footprint sollen die Werbeaussagen überprüfbar und vergleichbar werden. Ziel der EU ist es, den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, über eine informierte Entscheidung für umweltfreundliche Produkte aktiv den ökologischen Wandel mitgestalten zu können. 

Da der Irreführungstatbestand jedoch bereits nach geltendem Recht so weit gefasst ist, dass Greenwashing hierunter zu subsumieren ist, ist aber auch vor der Umsetzung dieser Richtlinien damit zu rechnen, dass sich Greenwashing-Klagen wie die gegen die DWS gerichtete Klage häufen werden. Ob das Gericht der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im vorliegenden Fall folgt, wird sich voraussichtlich bereits in der mündlichen Verhandlung erahnen lassen.

 

Daja Apetz-DreierDaja Apetz-Dreier ist Office Managing Partner von Reed Smith München und verfügt über mehr als 10 Jahre Erfahrung im Bereich Litigation. Diese umfassen unter anderem finanzbezogene Rechtsstreitigkeiten, komplexe Handelsstreitigkeiten sowie Schiedsverfahren – häufig bei grenzüberschreitenden Konflikten. Zudem berät Sie umfassend zu ESG-bezogenen Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit strategischen Risiken und deren Vermeidung.

Julia HoerenJulia Hoeren ist Associate im Münchner Büro von Reed Smith und Mitglied der Praxisgruppe Global Commercial Disputes.

Sie berät nationale und internationale Mandanten und betreut und vertritt diese in Verfahren vor deutschen Gerichten ebenso wie in internationalen Schiedsverfahren. Weiterhin berät Julia Hoeren umfangreich im Bereich ESG, insbesondere im Rahmen von Greenwashing und Fragestellungen zum LkSG.

[Anmerkung der Redaktion: Nach Erscheinen des Artikels wurde bekannt, dass die DWS Investment GmbH eine von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und erklärt hat, auf die beanstandete Werbung ab dem 22.03.2023 zu verzichten. Der Verhandlungstermin vor dem Landgericht Frankfurt am Main ist damit hinfällig.]

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Verbraucherzentrale klagt gegen Vermögensverwalter DWS: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51251 (abgerufen am: 07.10.2024 )

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