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Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach Rechtsformwechsel: Kein geson­derter Wahl­gang mehr für SAP-Arbeit­neh­mer­ver­t­reter?

28.04.2022

Symbolbild Mitbestimmung

Die SE lädt zur Neugestaltung der betrieblichen Mitbestimmung ein. Gewerkschaften wehren sich. Illustration: pict rider / stock.adobe.com

Die Umwandlung einer AG in eine SE darf den besonderen Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat nicht beeinträchtigen, so der Generalanwalt am EuGH.

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Generalanwalt Jean Richard de la Tour hat am Donnerstag seine Schlussanträge zu dem Vorabentscheidungsersuchen (Az. C-677/20) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt. In dem Streitfall geht es um die Zusammensetzung eines Aufsichtsrates nach einem Wechsel der Rechtsform von einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE).

Nach Auffassung des Generalanwalts darf durch die Umwandlung einer deutschen AG in eine SE der besondere Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat nicht beeinträchtigt werden.

Wo sind Grenzen der Vereinbarungsautonomie?

Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens ist ein Wechsel der Rechtsform, den das Unternehmen SAP im Jahr 2014 vollzogen hatte. Vor und nach der Umwandlung setzte sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gleichen Teilen aus Vertretern der Aktionäre und Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.

Vor der Umwandlung wurden die Arbeitnehmervertreter in zwei getrennten Wahlgängen gewählt, von denen einer der Wahl der Kandidaten der Gewerkschaften vorbehalten war. Im Vorfeld der Umwandlung hatte das Unternehmen mit einem Verhandlungsgremium, das die Interessen der Arbeitnehmer vertrat, eine Vereinbarung zur künftigen Ausgestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung in der SAP SE getroffen.

Danach sollten die Gewerkschaften bei einer Verringerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf zwölf auch weiterhin das Recht haben, Kandidaten vorzuschlagen, für deren Wahl aber nicht mehr in den Genuss eines getrennten Wahlgangs kommen.

Als SAP ankündigte, den Aufsichtsrat von 18 auf zwölf Mitglieder zu verkleinern, wandten sich deutsche Gewerkschaften, darunter IG Metall und ver.di, an deutsche Gerichte. Der Rechtsstreit landete vor dem BAG, das den EuGH um Auslegung der Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ersucht (Beschl. v. 18.08.2020, Az. 1 ABR 43/18 (A)).

Gesonderte Wahl ist keine Verhandlungsmasse

Das BAG wollte vom EuGH nun wissen, ob der gesonderte Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat einer aus der Umwandlung einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts hervorgegangenen SE beibehalten werden muss oder ob durch die Aushandlung der Beteiligungsvereinbarung davon abgewichen werden kann.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Jean Richard de la Tour als Antwort vor, dass die Verhandlungsautonomie des besonderen Verhandlungsgremiums die Durchführung eines getrennten Wahlgangs für die Wahl eines bestimmten, von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Teils der Kandidaten zu Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat nicht beeinträchtigen darf, wenn diese Besonderheit bereits existiert und in dem für die umzuwandelnde Gesellschaft geltenden nationalen Recht zwingend ist.

Was Deutschland und somit den Fall der SAP SE betreffe, ist nach seiner Auffassung der gesonderte Wahlgang für die Gewerkschaftsvertreter unbestreitbar ein prägendes Element der Beteiligungsregelung in Deutschland. Er könne nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.

Bernd Pirpamer, Partner im Arbeitsrecht bei der Kanzlei Eversheds Sutherland, sieht die Stellung der Gewerkschaften gestärkt. Er ordnet die Schlussanträge wie folgt ein: “Die Anträge des Generalanwaltes festigen die Gewerkschaftsposition in den Arbeitnehmervertretungen einer SE. Gewerkschaften können sich weiterhin sicher sein, dass ihre benannten Kandidaten auch Mitglied des Aufsichtsrats auf der Arbeitnehmerbank sein werden. Das gegenteilige Ergebnis, dass der geschützten Wahlgang für die Gewerkschaftskandidaten durch eine Vereinbarung beseitigt werden darf, wäre nach meiner Einschätzung vertretbar. Der Generalanwalt stellt mit diesem Antrag den Bestandsschutz der Gewerkschaftsvertreter höher als die Verhandlungsfreiheit zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und der zentralen Leitung einer SE.“*

sts/LTO-Redaktion

*Die Einordnung wurde nachträglich ergänzt (28-04-22 / 13-33 Uhr).

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Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach Rechtsformwechsel: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48277 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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