Taylor Wessing / Oppenländer / Bird & Bird: EuGH erklärt Ver­gabe nach Open-House-Modell für zulässig

02.06.2016

Der EuGH hat heute Ausschreibungen nach dem Open-House-Modell für zulässig erklärt. Taylor Wessing, Bird & Bird und Oppenländer berieten zwei Pharmaunternehmen und die Krankenkasse DAK in dem jahrelangen Vergaberechtsstreit.

Hintergrund des Vorabentscheidungsverfahrens (Urt. v. 02.06.2016, Rs. C-410/14) war eine Ausschreibung der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) aus dem Jahr 2013. Die DAK hatte – beraten durch Bird & Bird - im Rahmen eines Open-House-Verfahrens die Vertragsabschlüsse von Arzneimittelrabattverträgen mit einer unbegrenzten Anzahl an Pharmaherstellern angestrebt.

Der Arzneimittel-Importeur Kohlpharma schloss im Zuge dessen einen Vertrag mit der DAK ab. Diesen Rabattvertrag ließ das Pharmaunternehmen Dr. Falk Pharma mit einem Nachprüfungsverfahren prüfen, dazu waren die Vergaberechtler von Oppenländer mandatiert. Taylor Wessing hat das Verfahren auf Seiten des beigeladenen Pharmaunternehmens Kohlpharma begleitet.

Seit 2014 haben sich die Vergabekammer des Bundes, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und schließlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Verfahren beschäftigt. Die Vergabekammer des Bundes gab den Anträgen von Dr. Falk Pharma teilweise statt (Beschl. v. 20.02.2014, VK 1-4/14) und erklärte das Open-House-Verfahren für vergaberechtswidrig.

In zweiter Instanz hatte das OLG Düsseldorf dem EuGH Fragen hinsichtlich der vergaberechtlichen Zulässigkeit des Open-House-Modells vorgelegt (Beschl. v. 13.08. 2014, VII-Verg 13/14).

Open-House-Modell wird seit Jahren angewandt

Nach der heutigen Entscheidung steht fest, dass das Open-House-Modell mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Sein Urteil begründete der EuGH damit, dass das Modell allen Pharmaunternehmen zu gleichen Bedingungen zugänglich sei und Krankenkassen keine Auswahlentscheidung zwischen einzelnen Wettbewerbern träfen.

Somit liege kein öffentlicher Auftrag im vergaberechtlichen Sinne vor. Selbst wenn das Vergaberecht nicht anwendbar sei, müsse das Open-House-Modell aber grundsätzlich transparent und nicht-diskriminierend ausgestaltet werden, wenn der Gegenstand des betreffenden Vertragssystems "ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweist".

Nach dem Open-House-Modell werden bereits seit Jahren Rabattverträge mit Auftragsvolumina im Milliardenbereich zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen geschlossen. Allein im Gesundheitssektor wächst der Anteil von abgeschlossenen Arzneimittelrabattverträgen nach dem Open-House-Modell stetig. Zugleich kann das Modell auch auf andere Sektoren übertragen werden.

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Bird & Bird für DAK:

Dr. Alexander Csaki, Vergaberecht, Partner, Düsseldorf

 

Taylor Wessing für Kohlpharma (Beigeladene):

Prof. Dr. Dr. Christoph Stumpf, Federführung, Vergaberecht/Pharmarecht, Partner, Hamburg

Dr. Klaus Willenbruch, Vergaberecht, Of Counsel, Hamburg

Michael Götz, Vergaberecht, Associate, Hamburg

 

Oppenländer für Dr. Falk Pharma:

Dr. Matthias Ulshöfer, Vergaberecht, Partner, Stuttgart

Quelle: ah/LTO-Redaktion mit Material von Taylor Wessing

Zitiervorschlag

Taylor Wessing / Oppenländer / Bird & Bird: EuGH erklärt Vergabe nach Open-House-Modell für zulässig . In: Legal Tribune Online, 02.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19533/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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