Studie zum Insolvenzrecht: "Auf gutem Weg, aber inter­na­tional nicht voll wett­be­werbs­fähig"

19.08.2015

Drei Jahre nach der Reform stellen hiesige Sanierungs- und Insolvenzexperten dem deutschen Insolvenzrecht ein überwiegend gutes Zeugnis aus. Ausländische Experten äußern sich kritischer, wie die aktuelle "Insolvenz-Studie 2015" zeigt.

Für die Studie haben die Wirtschaftskanzlei Noerr und die Unternehmensberatung McKinsey & Company Sanierungs- und Insolvenzexperten befragt - neben Anwälten, Richtern und Insolvenzverwaltern waren das auch Gläubiger und Investoren. In die Analyse flossen die Antworten von 220 Experten ein.

Vor drei Jahren wurde das deutsche Insolvenzrecht durch das "Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)" modernisiert. Ziel des Gesetzgebers war es, die Restrukturierungschancen insolvenzbedrohter Unternehmen zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Insolvenzrechts gegenüber ausländischen Rechtsordnungen zu erhöhen. Denn gerade bei internationalen Insolvenzfällen haben Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl, in welchem Land sie ihren Fall juristisch ansiedeln.

92 Prozent der Befragten stimmen der Aussage zu, dass das ESUG das deutsche Sanierungsrecht attraktiver gemacht hat. 39 Prozent aller Befragten würden es anderen Rechtsformen vorziehen. Bei den ausländischen Studienteilnehmern liegen allerdings englisches und US-Recht deutlich vorn: Hier bevorzugen nur sechs Prozent die deutsche Regelung, eine Mehrheit von 74 Prozent tendiert zu den angelsächsischen Rechtsordnungen.

Schnellere Verfahren, höherer Einfluss der Gläubiger

Zwei Drittel nehmen die Sanierung im Schutzschirm- und anschließenden Insolvenzverfahren als zügig wahr. Nach Beobachtung von 80 Prozent der Befragten sind die Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums von durchschnittlich sieben bis zwölf Monaten abgeschlossen.
Neben der guten Planbarkeit der Verfahren schätzen die Experten insbesondere die verbesserten Einflussmöglichkeiten der Gläubiger. So stimmen 81 Prozent der Aussage zu, die Gesellschafter würden durch die im Insolvenzplan möglichen Eingriffe –etwa durch einen Debt Equity Swap – nicht zu sehr benachteiligt.

83 Prozent der Studienteilnehmer sagen, die Bereitschaft der Gläubiger, eine Sanierung zu unterstützen, habe sich durch die Mitwirkungsmöglichkeiten im Gläubigerausschuss erhöht. Zudem haben 82 Prozent beobachtet, dass die Gläubigerausschüsse zunehmend professioneller agieren. "Das deckt sich mit unseren Erfahrungen", sagt McKinsey-Restrukturierungspartner Klaus Kremers.
62 Prozent der Befragten befürworten einen weiteren Ausbau der Rechte des vorläufigen Gläubigerausschusses.

Höhere Kosten, komplexere Verfahren

Zu den Nachteilen des ESUG gehört, dass die Verfahren komplexer werden und höhere Kosten verursachen. Diesen Aussagen stimmen 80 bzw. 63 Prozent der befragten Experten zu.
37 Prozent der Befragten halten eine gute Planbarkeit des Verfahrens für das mit Abstand wichtigste Kriterium bei der Auswahl der Rechtsordnung. Allerdings sind nur 27 Prozent der Ansicht, dass das deutsche Insolvenzrecht diesen Aspekt erfüllt. Noch kritischer fällt das Urteil der befragten ausländischen Experten aus.

"Das Instrumentarium des deutschen Insolvenzrechts ist dabei nicht nur nach Meinung der ausländischen Experten nicht differenziert genug", sagt Noerr-Partner Dr. Thomas Hoffmann, Co-Leiter der Praxisgruppe Restrukturierung und Insolvenz.

Größter Nachteil: Fehlendes Konzerninsolvenzrecht

Als nachteilig bewerten viele Befragten ein derzeit noch fehlendes Konzerninsolvenzrecht (71 Prozent), die Sanierungsfeindlichkeit des deutschen Anfechtungsrechts (70 Prozent) sowie ein fehlendes vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren, das eine Begrenzung auf einzelne Gläubigergruppen erlaubt (54 Prozent).

"Dass eine Restrukturierung gegen den Willen einzelner Gläubiger in Deutschland nur in einem vollen Insolvenzverfahren möglich ist, wird als echtes Hemmnis gewertet", sagt Noerr-Partner Hoffmann.

Auch die alternative Wahl eines ausländischen Rechtsrahmens ist für McKinsey-Restrukturierungspartner Kremers noch ein wichtiges Thema: "Da die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland seit 2010 zurückgeht, steht der Lackmustest einer großen Pleitewelle noch aus." Handlungsbedarf bestehe aber schon jetzt: "Gerade bei komplexen finanziellen Restrukturierungen wird das Scheme of Arrangement immer wieder herangezogen, zum Beispiel bei der Sanierung des Parkraumbewirtschafters Apcoa", beobachtet Kremers. "Der Gesetzgeber würde Druck vom Kessel nehmen, wenn er die Restrukturierung nur mit einzelnen Gläubigergruppen ermöglichen würde."

Ein Drittel der Eigenverwaltungen geht in Regelinsolvenz über

Für die Studie haben die Noerr- und McKinsey-Experten auch die beantragten Eigenverwaltungen im Zeitraum zwischen März 2012 und Ende April 2015 analysiert. Von den insgesamt 867 beantragten Eigenverwaltungen wurden im Laufe des Verfahrens 33 Prozent in die Regelinsolvenz übergeleitet. Hauptgrund dafür ist nach Auffassung der Befragten die mangelnde Kompetenz des Managements in der Eigenverwaltung (22 Prozent). Im Übrigen sehen die Experten die gesetzlich regelbaren Kriterien für Verfahren in Eigenverwaltung als weitgehend erfüllt an.

Die Autoren der Umfrage sehen das deutsche Sanierungsrecht auf gutem Weg. "Um internationale Gläubiger und Investoren von dessen Vorteilen zu überzeugen, sind jedoch weitere Maßnahmen wünschenswert, insbesondere ein isoliertes vorinsolvenzliches Gläubigergruppenverfahren", schreiben sie.

Der Gesetzgeber hat angekündigt, die Neuregelungen nach fünf Jahren zu evaluieren und könnte somit in zwei Jahren gleich an einer weiteren Stellschraube drehen, findet Noerr-Anwalt Thomas Hoffmann. Denn 84 Prozent der befragten ausländischen Experten und 41 der Befragten in Deutschland befürworten die Einführung von Englisch als zusätzliche Gerichtssprache in deutschen Insolvenzverfahren mit einer großen internationalen Gläubigerschaft.

Beteiligte Kanzleien

Quelle: ah/LTO-Redaktion mit Material von Noerr und McKinsey

Zitiervorschlag

Studie zum Insolvenzrecht: "Auf gutem Weg, aber international nicht voll wettbewerbsfähig" . In: Legal Tribune Online, 19.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16651/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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